RS AsylGH Erkenntnis 2009/01/28 E5 242352-0/2008

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Veröffentlicht am 28.01.2009
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Rechtssatz 1

 

Soweit der Beschwerdeführer nun seinen Ausreisegrund auf seine kurdische Abstammung und die daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft stützt, ist auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).

Schlagworte
allgemeine Verhältnisse, Glaubhaftmachung, Minderheiten-Zugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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