TE AsylGH Beschluss 2008/07/18 B10 319231-2/2008

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Veröffentlicht am 18.07.2008
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Spruch

B10 319.231-2/2008/3E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, beschlossen:

 

Die Beschwerde von Z. V. alias V. vom 04.04.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2008, Zl. 07 11.560-BAW wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer behauptete im Zuge des Asylverfahrens Staatsangehöriger von Serbien zu sein und hat am 12.12.2007 anlässlich seiner Schubhaft einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 13.03.2008, Zl. 07 11.560-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.) sowie der Berufung gemäß § 38 Abs.1 Ziffer 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV).

 

Dieser Bescheid wurde dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers - am 17.03.2008 - rechtswirksam zugestellt. Mit Schriftsatz vom 04.04.2008, welcher am 04.04.2008 via Telefax übermittelt wurde, brachte der Beschwerdeführer - vertreten nunmehr durch Mag. V. K. - die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein.

 

Unter einem beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, Zahl: 07 11.560-BAW WE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben, sodass die Entscheidung des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen ist.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes

 

oder soweit in Abs. 3 vorgesehen, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

 

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

 

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG,

 

und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 17.03.2008 rechtswirksam dem anwaltlichen Vertreter zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG endete somit am 31.03.2008. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 04.04.2008 - und daher verspätet - eingebracht.

 

Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Schriftsatzes vom 04.04.2008 in der Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Versäumung der Beschwerdefrist bereits Stellung nahm, stellt sich die ausdrückliche Einräumung des Parteiengehörs hinsichtlich der Verspätung der Beschwerde als entbehrlich dar.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG war über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes im Senat zu entscheiden. Es handelt sich hiebei um keine zurückweisende Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 AsylG.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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