TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/22 A11 267392-2/2008

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Veröffentlicht am 22.07.2008
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Spruch

A11 267.392-2/2008/3E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des E.M., geb. 00.00.1985, StA. von Nigeria, vertreten durch den Verein Panacare, Hochwassergasse 60/8/4, 1230 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.7.2007, Zahl 08 05.408, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und am 2.12.2003 in das Bundesgebiet eingereist. Am 3.12.2003 hat er seinen ersten Asylantrag gestellt und wurde hieraufhin am selben Tag vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 19.12.2005, Zahl 03 36.941-BAW, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Weiters wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt unter Darlegung näherer Erwägungen aus, dass dem Vorbringen des Asylwerbers keine Glaubwürdigkeit zukommt.

 

Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde letztlich mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.3.2006, Zl. 267.392/0-III/07/06, abgewiesen und wurde die Behandlung der dagegen eingebrachten Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.9.2006, Zl. 2006/20/0102-7, abgelehnt.

 

Am 23.6.2008 brachte der Asylwerber, der zwischenzeitig das Bundesgebiet nicht verlassen hat, den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein und begründete diesen ausdrücklich ausschließlich mit den gleichen Umständen, die er bereits im ersten und rechtskräftig beendeten Asylverfahren behauptete ("Meine Fluchtgründe sind dieselben Gründe wie bei meinem ersten Asylantrag im Jahr 2003. Es hat sich nichts geändert." AS 31; weiters ebenso:

AS 37 im schriftlichen Asylantrag, und AS 65, vorletzter Absatz, im Rahmen der Einvernahme vom 2.7.2008).

 

Im Übrigen brachte der Asylwerber vor, dass er an Bluthochdruck leide.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.7.2007 - gemeint offensichtlich 3.7.2008, Zl. 08 05.408, wurde dieser zweite Asylantrag gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Asylwerber unter einem gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

 

Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

 

Mit Fax vom 18.7.2008 wies der Asylwerber erneut darauf hin, dass er an Bluthochdruck leide.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Das Bundesasylamt hat hinsichtlich beider Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 3.7.2007, Zl. 08 05.408, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Lediglich zur Verdeutlichung wird nochmals betont, dass der Asylwerber in casu lediglich die Auseinandersetzung mit seinen bereits im ersten - und rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorhandenen Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen. Sohin hat das Bundesasylamt zum einen den neuerlichen Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und zum anderen gleichzeitig - unter Darlegung näherer Erwägungen - rechtsrichtig ausgeführt, dass gemessen an der strengen Judikatur des EGMR der geltend gemachte Bluthochdruck des Asylwerbers keine Abschiebungshindernis im Hinblick auf Art. 3 EMRK darstellt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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