TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/28 C4 228869-0/2008

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Veröffentlicht am 28.07.2008
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Spruch

Zahl: C4 228.869-0/2008/9E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde des T. R., geb. 1975, StA. von Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2002, FZ. 01 24.457-BAG, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 AsylG abgewiesen.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Am 22.10.2001 hat er einen Asylantrag gestellt und wurde daraufhin vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

 

Hiebei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er vielleicht von Mitgliedern der BNP umgebracht werde. Einmal im Jahr 2001, Näheres sei ihm unbekannt, habe es ein Treffen der Awami League (AL) gegeben, bei dem er anwesend gewesen sei. Mitglieder der BNP hätten Teilnehmer der AL attackiert. Dabei sei auf Seiten der AL eine Person getötet worden. Ein anderes Mal, auch im Jahre 2001, Näheres sei ihm nicht bekannt, habe ihn ein Mitglied der AL bei der Polizei beschuldigt, dass er ein Mitglied der BNP habe töten wollen, was aber nicht stimme. Näher nachgefragt gab er an, drei Monate vor seiner Ausreise sei das Treffen der AL gewesen, im August 2001 sei er bei der Polizei angezeigt worden. Die Polizei habe ihn gesucht, er habe sich bei Freunden versteckt. Er legte eine Kopie einer Anzeige und ein Schreiben der BNP an die Polizei vor.

 

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 17.05.2002, Zahl 01 24.457-BAG, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesch zulässig ist.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht berufen und hiebei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

 

Er habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und wäre im Fall seiner Rückkehr der Gefahr ausgesetzt, von Mitgliedern der BNP verfolgt und ermordet zu werden. Er habe keinerlei Möglichkeit, bei den Behörden in Bangladesch Schutz zu suchen, da diese eng mit der BNP zusammenarbeiten würden. Er hätte auch keine Möglichkeit im Rahmen eines objektiven Gerichtsverfahrens seine Unschuld zu beweisen, da auch die Richter und Gerichte von der BNP beeinflusst würden, weshalb er nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könne. Er sei überzeugt, dass die BNP in der Lage sei, ihn überall im Land zu finden, daher sei es ihm unmöglich, in einem anderen Landesteil ein geordnetes Leben zu führen.

 

Am 27.03.2008 und 05.06.2008 fand beim unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

 

"VL: Was hat Sie bewogen Ihr Heimatland zu verlassen?

 

BW: Ich habe 2001 mein Heimatland verlassen. Bei uns herrschen politische Probleme. Ich war ein Parteimitglied der Bangladesch Awami League (AL). Damals herrschte zwischen Parteien gleichsam Krieg. Es gab öfters Auseinandersetzungen zwischen den Mitgliedern der BNP und der AL. Aufgrund meiner politischen Gesinnung wurde ich von Mitgliedern der BNP fälschlicherweise angezeigt. Öfters wurde ich von Mitgliedern der BNP bedroht bzw. aufgefordert die Parteitätigkeit für AL zu beenden bzw. der BNP beizutreten, ansonsten wurde ich mit dem Umbringen bedroht. Lange Zeit litt ich unter Sicherheitsmangel, mein Leben war nicht sicher. An staatsfeindlichen Aktivitäten war ich nicht beteiligt. Einer Beschäftigung bin ich auch nicht nachgegangen. Als ältester Sohn meiner Familie wurde ich von meinen Eltern bzw. meiner Familie erhalten. Meine Eltern sind verstorben. Aus diesen Gründen konnte ich nicht mehr in meinem Heimatland leben.

 

VL: Ist das alles?

 

BW: Ja.

 

Sie haben gesagt, Sie sind der älteste Sohn, wie viele Geschwister haben Sie?

 

BW: Ich habe 3 Brüder.

 

VL: Haben Sie Kontakt mit diesen?

 

BW: Ja.

 

VL: Wie geht es denen, was erzählen die?

 

BW: Ich habe immer mit meiner Familie, meinen Brüdern Kontakt und frage nach der Situation und sie antworten mir, dass es noch schlimmer als vorher sei.

 

VL: Wo leben Ihre Brüder?

 

BW: In meinem Elternhaus.

 

VL: Wo ist das?

 

BW: In meinem Geburtsort G..

 

VL: Wo haben Sie selbst zuletzt gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

 

BW: Ich habe zuletzt in Dhaka gelebt.

 

VL: Wie lange waren Sie dort aufhältig, seit wann?

 

BW: Ich habe dort 3, 4 Jahre gelebt, bevor ich das Land verließ.

 

VL: Sie haben in Ihrer Eingangsgeschichte nur sehr vage geschildert, was Ihnen passiert ist. Können Sie das ein bisschen konkreter machen, wann ist was passiert? Wer ist gekommen, was war los?

 

BW: Es ist lange her. Ich habe versucht das alles heute zusammenzufassen und wiederzugeben, es ist schon 6 Jahre her und ich habe nicht alles so genau in Erinnerung.

 

VL: Kann man vergessen, warum man seine Heimat verlassen hat, wenn einem wirklich etwas passiert ist?

 

BW: Ich habe schon gesagt.

 

VL: Was ist wann passiert? Welche Probleme haben Sie konkret gehabt? War jemals wer bei Ihnen gewesen, waren Sie auf der Polizeistation, wurden Sie festgenommen? Was war?

 

BW: Ich nahm an einer Versammlung meiner Partei teil, diese fand in der Parteiniederlassung in M. statt. Während dieser Versammlung wurden wir von Mitgliedern der BNP angegriffen. Es gab eine Auseinandersetzung zwischen den Mitgliedern der BNP und der AL, diese Versammlung wurde gewaltsam aufgelöst. Am nächsten Tag haben wir gegen diesen Übergriff seitens der BNP protestiert und eine Protestkundgebung fand am nächsten Tag statt. Wir wurden am nächsten Tag im Zuge der Demonstration von bewaffneten Mitgliedern der BNP angegriffen, dabei wurde auch herum geschossen. Eine Person wurde dann erschossen und gab es auch 10 bis 12 Verletzte. Nach diesem Vorfall wurden mehrere Mitglieder der AL dann angezeigt, natürlich von der BNP, darunter auch ich. Nachdem gegen uns eine Anzeige erstattet wurde, wurden wir von der Polizei regelmäßig gesucht. Daraufhin konnte ich mich nicht mehr dort aufhalten und ich habe mich dann eine Zeit lang versteckt gehalten. Ich hatte Angst sowohl vor Mitgliedern der BNP, als auch vor der Polizei. Ich hatte Angst von Mitgliedern der BNP getötet zu werden oder von der Polizei festgenommen zu werden. Auf jeden Fall fühlte ich mich in Bangladesch nicht mehr sicher. Daraufhin musste ich das Land verlassen.

 

Ich habe einige Beweismittel mit. Ich kann alle Sportarten, ich gehe einer Beschäftigung nach, ich bin in einer Fußballmannschaft aktiv.

 

BW legt vor Unterlagen betreffend seines beruflichen Werdegangs in Österreich (werden in Kopie als Beilage 1 zum Akt genommen), eine Bestätigung des Gemeindeamtes M. (wird in Kopie als Beilage 2 zum Akt genommen), Beschäftigungsbewilligung (wird in Kopie als Beilage 3 zum Akt genommen).

 

VL: Wann war denn das, als diese Versammlung stattgefunden hat?

 

BW: Ungefähr im September 2001.

 

VL: Wie lange waren Sie nach dem Vorfall noch in der Heimat?

 

BW: Einen bis eineinhalb Monate war ich in meinem Heimatland.

 

VL: Ich meinte die Versammlung mit dem Vorfall.

 

BW: Ja. Die Versammlung fand an einem Tag statt, und am nächsten Tag wurden wir im Zuge einer Demonstration angegriffen.

 

VL: Danach sind Sie noch 1 bis 1,5 Monate dort geblieben?

 

BW: Ja, ungefähr.

 

VL: Sie haben gesagt Sie sind von der Polizei gesucht worden, können Sie das näher erläutern? Wie kamen Sie darauf?

 

BW: Die Polizeibeamten waren zu Hause. Ich habe dann davon gehört.

 

VL: Sie selbst waren damals nicht anwesend?

 

BW: Nein.

 

VL: Wo waren Sie?

 

BW: Ich war nicht zu Hause.

 

VL: Wer hat Ihnen davon erzählt?

 

BW: Mein Bruder.

 

VL: Woher wusste Ihr Bruder davon?

 

BW: Die Polizei kam nach Hause, und mein Bruder war zu Hause, und fragte nach mir.

 

VL: Wo ist zu Hause?

 

BW: Das hat sich alles in Dhaka abgespielt.

 

VL: Wer hat dort noch gewohnt?

 

BW: Ich und noch zwei Brüder wohnten damals in Dhaka in einer Mietwohnung.

 

VL: Wann war das, als die Polizei bei Ihnen war?

 

BW: 3 Tage nachdem dieser Vorfall stattfand bzw. die Leute verletzt und getötet wurden.

 

VL: Wer ist damals getötet worden?

 

BW: Ein Parteimitglied meiner Partei AL kam ums Leben.

 

VL: Wie hieß diese Person?

 

BW: Ich habe den Namen vergessen.

 

VL: Hatten Sie eine Funktion in der Partei?

 

BW: Nein, ich war ein einfaches Mitglied der Jubo Legaue (JL).

 

VL: Was ist das?

 

BW: Es ist eine Tochterorganisation der AL, den Studentenflügel nennt man Chattra League, die Bauernvereinigung nennt man Krisak League, und Leute die nicht berufstätig bzw. nicht älter sind, waren in einer Organisation namens JL beteiligt.

 

VL: Warum hat Sie dann die Polizei gesucht, es ist ja ein Mitglied Ihrer Partei ums Leben gekommen?

 

BW: Weil Mitglieder der BNP eine Anzeige erstattet haben, wir waren aber unschuldig. Es ist eine Absicht dahinter, ein politisches Motiv, es ist ein Racheakt weil ich Mitglied der AL war.

 

VL: Was wissen Sie über diese Anzeige?

 

BW: Es ist noch nicht über den Fall entschieden, es ist noch anhängig.

 

VL: Wer hat Sie konkret angezeigt, weswegen hat man Sie beschuldigt?

 

BW: Der Kläger heißt S. M.. Uns wurde vorgeworfen, dass wir BNP-Mitglieder eingeschüchtert hätten bzw. an terroristischen Handlungen beteiligt waren usw.

 

VL: In welchem zeitlichen Zusammenhang steht die Anzeige mit der Veranstaltung?

 

BW: Uns wurde auch die Tötung einer Person angelastet, welche im Zuge der Auseinandersetzung ums Leben kam.

 

VL: Das war ja ein Parteimitglied Ihrer Partei?

 

BW: Es ist ja eine falsche Anzeige.

 

VL: In diese Anzeige von S. M. sind Sie auch angezeigt worden, dass Sie Ihr Parteimitglied der AL getötet hätten?

 

BW: Ja.

 

VL: Bitte schildern Sie den zeitlichen Zusammenhang. Wann haben Sie das erste Mal von der Anzeige erfahren?

 

BW: Nachdem diese Person getötet wurde, ca. 3 Tage nach dem Vorfall kam die Polizei zu mir, zu uns. Erst dann habe ich erfahren, dass eine Anzeige gegen meine Person erstattet wurde.

 

VL: Können Sie das noch ein bisschen konkretisieren, von wem haben Sie erfahren, dass sie eine Anzeige bekommen haben?

 

BW: Die Polizei war bei mir, mein Bruder hat dann natürlich nachgefragt worum es geht und die Polizei hat es meinem Bruder erzählt, dann habe ich es auch von mehreren Parteikollegen erfahren, es wurden mehrere beschuldigt.

 

VL: Haben Sie konkreten persönlichen Kontakt zu den Mitgliedern der BNP gehabt?

 

BW: Ja. 2 bis 3 Mal wurde ich auf der Straße persönlich von Mitgliedern der BNP frontal angesprochen und dabei wurde ich mit dem Umbringen bedroht.

 

VL: Wann war das?

 

BW: Vor dem Vorfall mit der Demonstration.

 

VL: Können Sie das ein bisschen näher konkretisieren? Haben Sie diese Personen gekannt? Waren Sie alleine?

 

BW: Einmal war ich allein, ich weiß nicht, wann das war, ca. 2, 3 Wochen vor besagter Demonstration. Einmal war es mit meinem Freund namens J. M. zusammen. Einmal war ich mit ca. 2 Freunden zusammen, damals waren die Mitglieder der BNP mit Faustfeuerwaffen bewaffnet.

 

VL: Wann war das, wie hießen die Freunde?

 

BW: Das war ca. 10 Tage oder eine Woche vor der besagten Demonstration. Die Freunde heißen L. S. und R. M..

 

VL: Wann war der Vorfall mit J. M.?

 

BW: Ca. 3 Wochen vor der Demonstration.

 

VL: Wann haben Sie Bangladesch verlassen?

 

BW: Im Oktober 2001.

 

VL: Sie haben aber beim BAA ausgesagt, dass diese Vorfälle im Juli gewesen seien.

 

BW: Ich weiß es nicht mehr genau. Heute habe ich ungefähr einen Zeitraum erwähnt.

 

VL: Sie haben Urkunden vorgelegt, sind Sie damit einverstanden, dass diese Urkunden in Bangladesch im Hinblick auf ihre Authentizität überprüft werden?

 

BW: Ja.

 

Erörtert und zum Akt genommen werden ein Bericht des Deutschen AA (Beilage A), ein Bericht des Schweizerischen BFM (Beilage B).

 

VL: Wollen Sie dazu etwas sagen?

 

BW sieht sich die Berichte durch.

 

BW: keine Angabe.

 

VL: Wurden Sie bei der Anzeige als einziger angezeigt?

 

BW: Nein, es wurden 10 bis 12 Personen angezeigt.

 

VL: All diese Personen wurden wegen des gleichen Vorfalls angezeigt?

 

BW: Ja.

 

VL: Wer wurde noch angezeigt?

 

BW: Das weiß ich nicht mehr.

 

VL: Aber in der Anzeige die Sie vorgelegt haben, sind nur Sie angeführt.

 

BW: Ich habe mir Bescheinigungsmittel schicken lassen, weil ich betroffen bin, aber auf der beschuldigten Liste sind mehrere Leute angeführt.

 

VL: Aber in der Anzeige sind nur Sie angeführt.

 

BW: Es steht ja Komplizen, das meine ich ja.

 

VL: Es wurden nur Sie angezeigt. "Komplizen" ist ein allgemeiner Begriff.

 

BW: Mit Komplizen meine ich meine Parteikollegen.

 

VL wiederholt die Frage. Es wurden nur Sie angeführt, nicht noch jemand.

 

BW: Ich habe ein Bescheinigungsmittel senden lassen, woraus zu entnehmen ist, dass ich angezeigt wurde.

 

VL: Ich habe Sie gefragt, wurde noch jemand angezeigt aufgrund des Vorfalls und Sie haben ja gesagt. Aber im Bescheinigungsmittel steht nur Ihr Name.

 

BW: Es sind aber mehrere Leute angezeigt, nicht nur ich.

 

VL: Warum sollte man Sie anzeigen, Sie sind einfaches Parteimitglied. Warum ausgerechnet Sie?

 

BW: Sie sind neidig.

 

VL: Auf was sollte man bei Ihnen neidig sein?

 

BW: Es ist schlicht und einfach auf die Parteistreitigkeiten zurückzuführen."

 

Mit Schreiben vom 10.05.2008 langte der Ermittlungsbericht des beauftragten Vertrauensanwaltes ein, in welchem dieser berichtete, dass nach Einsichtnahme in das Anzeigenregister weder 2001, noch im gesamten Jahr 2001 eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet worden sei. Des Weiteren wurde darüber informiert, dass auch beim Berufungsgericht im Anklageverzeichnis des Jahres 2001 kein Eintrag zum Beschwerdeführer zu finden gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers seien frei erfunden, selbst in der Gegend, in der er behauptet hatte, wohnhaft gewesen zu sein, habe niemand seinen Namen gekannt und in dem Haus an der vom Beschwerdeführer genannten Adresse wohne bereits seit langem eine andere Familie.

 

Mit diesem Ermittlungsbericht wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung am 05.06.2008 konfrontiert und wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme gewährt. In dieser Verhandlung trug sich Folgendes zu:

 

"VL: Die von Ihnen dem UBAS vorgelegten Urkunden wurden überprüft und wurde festgestellt, dass diese nicht authentisch sind. Was sagen Sie dazu?

 

BW: Ich habe diese Urkunden aber bei mir.

 

VL: Der UBAS hatte aber Kopien davon. Es kann offensichtlich nicht stimmen, was Sie mir erzählt haben.

 

BW: Es besteht aber eine Anzeige gegen mich.

 

Dem BW wird der Ermittlungsbericht (OZ 6) vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht.

 

BW dazu: Unser Land ist ein 3.-Welt-Land. Unsere Expremierministerinnen sind derzeit im Gefängnis. Beide sind die Vorsteher von 2 großen Parteien, die zuvor Regierungsparteien waren. Ich bin ein ganz normaler Mensch, ich hatte keine Arbeit. Ich war Mitglied der Awami-League. Während dieser Zeit herrschte großer Streit zwischen den Parteien. Wir hatten keine Sicherheit. Als einfaches Mitglied war ich dort nicht sicher, wir wurden von den Gegnern angegriffen. Am nächsten Tag haben wir gegen solche Übergriffe von unseren Gegnern protestiert. Während solcher Protestkundgebungen wurden wir wieder angegriffen. Auf uns wurde auch geschossen. Es besteht 100%ig eine Anzeige gegen meine Person. Ich habe dort keine Sicherheit.

 

VL: Ihr Vorbringen ist aber nicht wahr.

 

BW: Warum diese Anzeigen keinen aktenkundigen Niederschlag gefunden haben, weiß ich nicht.

 

VL: Möchten Sie sonst noch etwas vorbringen?

 

BW: Was ich erzählt habe, stimmt. Meine Angaben entsprechen der Wahrheit. Ich stamme aus einem Land, wo nicht einmal der Premierminister sicher ist, wie kann ich, als einfaches Mitglied, sicher sein? Es herrscht in Bangladesch Anarchie. Ich habe ständigen Kontakt nach Bangladesch. Ich bin in diesem Land integriert, ich arbeite legal und habe die Sprache gelernt. Ich habe Ihre Kultur angenommen und habe mich anpassen lassen. Ich habe auch österreichische Freunde, Kollegen und Kolleginnen. Meine Freundin ist heute auch anwesend. Natürlich habe ich Angst, dass jetzt alles zu Ende geht und mir die Abschiebung droht."

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Am 20.10.2001 reiste er in das Bundesgebiet ein. Am 22.10.2001 stellte er gegenständlichen Asylantrag. In seiner Heimat halten sich drei Brüder auf, die im Elternhaus leben.

 

Zu Bangladesch:

 

Die Volksrepublik Bangladesch ist eine Demokratie mit einer rechtsstaatlichen Ordnung

 

(Grundrechte, Wahlen, Parlament, Verfassungsbeschwerde). Die rechtsstaatlichen Grundsätze werden von Regierung und Behörden jedoch nicht hinreichend eingehalten. Die Unabhängigkeit der Judikative ist nicht gewährleistet. Es ist üblich, dass die jeweils Regierenden versuchen, ihre Interessen unter dem Deckmantel scheinbarer Rechtstaatlichkeit durchzusetzen.

 

Die innenpolitische Lage ist einerseits durch den langjährigen Antagonismus zwischen der bis zum 29. Oktober 2006 regierenden 'Bangladesh National Party' (BNP) und der größten Oppositionspartei 'Awami-League' (AL), andererseits durch die Auseinandersetzung zwischen säkular-intellektuellen und islamisch-konservativen Kräften gekennzeichnet. Der am 11. Januar 2007 ausgerufene unbefristete Ausnahmezustand ermöglicht laut Verfassung eine Einschränkung der Grundrechte auf Freizügigkeit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Berufsausübung, Eigentum und freie Meinung.¿

 

Die Verfassung garantiert Grund- und Menschenrechte. Eine gezielte, anhaltende und systematische Verletzung der Menschenrechte ist nicht erkennbar. Jedoch wird Folter durch staatliche Organe (Polizei) angewandt. Menschenrechtsverletzungen wird staatlicherseits nicht nachgegangen oder die Aufklärung wird verschleppt und behindert. Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten. Andererseits werden Menschenrechtsverteidiger bedroht und müssen mit Übergriffen rechnen.

 

Versammlungsfreiheit wird laut Verfasssung gewährleistet. Dieses Recht wird aber durch willkürliche Massenverhaftungen oder exzessive Polizeigewalt verletzt. Die Pressevielfalt ist erstaunlich, jedoch gilt Bangladesch als eines der gefährlichsten Länder für Journalisten. Bedrohungen, Überfälle und Morde an Journalisten kommen vor.

 

Rückkehrer, die im Ausland legal oder illegal gearbeitet oder dort einen Asylantrag gestellt hatten, müssen nicht mit staatlichen Repressionen rechnen.

 

Fälschungen, Verfälschungen und Gefälligkeitsbescheinigungen sowie ein reger Handel mit jeder Art von Dokumenten in Bangladesch sind weit verbreitet. Dieses wird durch eine alle Bereiche des öffentlichen Lebens durchdringende Korruption begünstigt.

 

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll S. 4)

 

Der Staatspräsident hat am 11. Januar 2007 einen unbefristeten Ausnahmezustand erklärt. Eine neue, von der Armee gestützte Übergangsregierung unter der Führung von Fakhruddin Ahmed soll bis im Dezember 2008 Parlamentswahlen organisieren. Das neue Regime genießt vorläufig das Wohlwollen einer Mehrheit der Bevölkerung. Die Übergangsregierung hat den Kampf gegen die Korruption zum obersten Ziel erklärt und dafür eine großangelegte Säuberungskampagne gestartet. Dabei bleiben auch hochrangige Personen nicht verschont. Die Bemühungen, die beiden Protagonistinnen der alten Machtordnung, Khaleda Zia und Sheikh Hasina, politisch auszuschalten sind bis anhin gescheitert. Dies könnte in absehbarer Zeit zu Unruhen führen. Aufgrund des geltenden Ausnahmezustandes sind die bestehenden Grundrechte zwar außer Kraft gesetzt worden. Im Vergleich zu vorher lässt sich aber in der Praxis keine Verschlechterung der Menschenrechtssituation feststellen. Im Bereich der allgemeinen Sicherheit ist sogar eine Verbesserung eingetreten. Problematisch bleiben jedoch die zahlreichen willkürlichen Übergriffe seitens der Sicherheitskräfte gegen Privatpersonen, welche dafür kaum je zur Rechenschaft gezogen werden. Eine politisch motivierte Verfolgung von Personen allein wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei ist hingegen nicht erkennbar. Ebenso ergibt sich für die ethnischen oder religiösen Minderheiten sowie für die Frauen keine neue besondere Gefährdungslage.

 

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll S. 4)

 

Die Parlamentswahlen vom 01.10.2001 hatten einen Wahlsieg der BNP und eine vernichtende Niederlage der Regierungspartei Awami League gebracht. Die AL ist seitdem nicht mehr an der Macht und demnach haben auch deren Funktionäre weniger Möglichkeiten der Beeinflussung des Staatsapparates und damit auch der Polizei. Das schließt nicht aus, dass einzelne Mitglieder der AL aus privaten Gründen unter dem bloßen Vorwand einer politischen Auseinandersetzung zu Gewalt greifen. In einem solchen Fall können sie jedoch nicht mit der Unterstützung ihrer Partei rechnen. Die Reichweite einer solchen Aktion ist jedoch begrenzt, sodass sich das potenzielle Opfer einer solchen Aktion durch einen Ortswechsel entziehen könnte.

 

Der damalige Regierungswechsel hatte bereits auch zu einem Wechsel im Amt des Generalstaatsanwaltes geführt. Dieser neue Generalstaatsanwalt hatte bereits in einer Vielzahl von Fällen die Einstellung politisch motivierter, zu Zeiten der vorangegangenen Regierung eingeleiteter Verfahren angeordnet, d.h., es wurde nur mehr das tatsächliche kriminelle Substrat weiter verfolgt. Am 4.3.2002 hatte der damalige Innenminister Bangladeschs, Altaf HOSSAIN, in einer Pressekonferenz zum Thema politisch motivierter Anzeigen mitgeteilt, dass bislang bereits in 11.706 Fällen Verfahren gegen Personen, die Gegenstand solcher Anzeigen waren, eingestellt worden seien.

 

In dieser Pressekonferenz hatte der Innenminister weiters angegeben, dass nicht nur Verfahren gegen Angehörige seiner eigenen Partei, sondern auch Verfahren gegen Angehörige nunmehriger Oppositionsparteien eingestellt worden seien. Mit Bezug auf die Situation der BW, welche sämtlich, ihrem Vorbringen zufolge, der BNP angehören, ergibt sich daraus, dass allfällige gegen sie vor dem Machtwechsel eingeleitete Verfahren derart, wie vorgebracht, mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits eingestellt worden sind.

 

(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll )

 

In Fällen mit lokalem Bezug können sich Personen einer Verfolgung in andere Landesteile entziehen, unabhängig davon, ob Repressalien von Dritten oder von staatlichen Organen ausgehen. Es bestehen keine rechtlichen Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. 'Neuankömmlinge' fallen aber wegen fehlender familiärer Bindungen und auf Grund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten Grenzen. Ein landesweites Meldewesen besteht nicht. Illegale Grenzübertritte in die Nachbarländer sind möglich und kommen vor.

 

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll S. 17)

 

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich gewährleistet; allerdings kann es in den nordwestlichen Distrikten zu gelegentlichen, saisonalen Engpässen kommen. Bis zu 55% der Bevölkerung in diesen Distrikten müssen durchschnittlich mit weniger als 1.805 kcal pro Tag auskommen. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben, wobei es häufig zu Korruption und parteiischer Verteilung kommt. Angesichts der vielfältigen Probleme des Landes sind die Chancen, eine Erwerbstätigkeit und ein ausreichendes regelmäßiges Einkommen ohne besondere Qualifikation zu finden, gering einzustufen, es sei denn, im Ausland erworbenes Kapital kann in eine 'kleine

 

Selbstständigkeit' investiert werden (Dorfkiosk, Krämerladen, etc.). Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht. Rückkehrer sind häufig aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen nicht völlig auf sich alleine gestellt. Die 'International Organization for Migration' (IOM) spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der '...social networks of family and neighbourhoods', denen die Funktion eines Schutzmechanismus zukommt. Nach Angaben der IOM gibt es für zurückgekehrte legale Arbeitsmigranten und so genannte 'irregular migrants' Organisationen, die diese vor Ausreise und nach Rückkehr beraten. Genannt wurden die 'Welfare Association of Repatriated Bangladesh Expats' und die 'Bangladesh Women Migrants Association'.

 

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll S. 23)

 

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den jeweiligen angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht konkret bestritten wurde.

 

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Bangladesch bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

 

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass er am 15.09.2001 sein Heimatland verlassen habe, der Vorfall, als ein Mitglied der AL getötet worden sei, habe sich ca. drei Monate vor seiner Ausreise ereignet, von der Polizei sei er im August 2001 angezeigt worden, wogegen er beim Unabhängigen Bundesasylsenat angab, dass er im Oktober ausgereist sei, er nach dem Vorfall, als ein Mitglied der AL getötet worden sei, noch ca. ein bis eineinhalb Monate in seiner Heimat verblieben sei, und die Anzeige im zeitlichen Zusammenhang dazu gestanden sei, er habe davon drei Tage nach dem erwähnten Vorfall erfahren, sodass sich die Aussagen vor dem Bundesasylamt und dem Unabhängigen Bundesasylsenat nicht miteinander in Einklang bringen lassen. Von sonstigen Vorfällen mit Mitgliedern der BNP erwähnte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt nichts, wogegen er beim Unabhängigen Bundesasylsenat behauptete, dass er zwei bis dreimal zuvor schon von Mitgliedern der BNP auf der Straße angesprochen und mit dem Umbringen bedroht worden sei.

 

Zudem konnte er nicht plausibel erklären, warum gerade er im Zentrum des Interesses der BNP- Parteimitglieder gestanden haben soll, auf die diesbezügliche Frage erwiderte er lapidar, diese seien wohl neidig gewesen, obwohl er nach seinen Angaben nur ein einfaches Mitglied der JL, einer Tochterorganisation der AL, gewesen sei.

 

Insbesondere wurden von einem beauftragten Vertrauensanwalt Untersuchungen vor Ort durchgeführt und kam dieser nicht nur zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer genannte Adresse in Dhaka nicht die seine war, bzw. ihn in seiner angeblichen Wohngegend in Dhaka niemand kannte, sondern ergab auch eine sorgfältige Einsichtnahme sowohl in das Anzeigenregister der Polizei als auch in das Anklageregister des Gerichtes eindeutig, dass gegen den Beschwerdeführer weder eine Anzeige eingebracht noch Anklage erhoben wurde und er seine Fluchtgeschichte daher auf offensichtlich falsche Urkunden stützt, womit in eindeutiger Weise feststeht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer konnte dem nach Vorhalt auch nichts Substanzielles entgegen halten, sondern behauptete er vorerst bloß, dass er die Urkunden bei sich habe, über Vorhalt, dass entsprechende Kopien beim Unabhängigen Bundesasylsenat verblieben seien, dass eine Anzeige gegen ihn bestehe, was aber das Ermittlungsergebnis nicht in Zweifel zu ziehen vermochte.

 

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

Gem. § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist das gegenständliche Verfahren vom zuständigen Richter als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits vor obgenanntem Zeitpunkt gestellt worden war, ist das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden. § 44 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 101/2003 findet - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation - nur in jenen Fällen Anwendung, die am 01.05.2004 beim Bundesasylamt anhängig waren.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:

 

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Bangladesch zu Menschenrechtsverletzungen kommt, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 140 Millionen Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

 

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

 

Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:

 

Gemäß § 8 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG). Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gem. § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, Zl. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.

 

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.

 

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits unter Punkt 1. getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb in Zusammenhalt mit den Feststellungen zur allgemeinen Situation auch von daher nicht angenommen werden kann, er geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.

 

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch nicht zu beanstanden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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