TE AsylGH Beschluss 2008/07/29 B12 263912-2/2008

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Veröffentlicht am 29.07.2008
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Spruch

B12 263.912-2/2008/5Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Joseph ROHRBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des N.S., geboren am 00.00.1983, StA Serbien, vertreten durch Dr. G. Klodner, SPRAKUIN, Integrationsverein in 1030 Wien, Landstrasser Hauptstraße 173-175/15/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Juli 2008, Zl. 08 02.218 - EAST Ost, beschlossen:

 

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG BGBL. I Nr. 100/2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

I.1. Verfahrensgang:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien ohne Kosovo" aus (Spruchpunkt II.).

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofsgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung. Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung dieser Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofs in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

 

2.1. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat [offenbarer Redaktionsfehler, gemeint:

Asylgerichtshof] zuerkannt wird.

 

§ 37 AsylG lautet auszugsweise:

 

"(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts Bedacht zu nehmen.

 

(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden."

 

2.2. Im konkreten Fall kann eine hinreichende Einschätzung bezüglich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in Hinblick auf die Kriterien des § 37 Abs. 1 AsylG respektive vor allem auch hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden. Eine derartige Gefährdung ist jedoch aufgrund des Vorbringens, dass sich sowohl die Lebensgefährtin als auch der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers im Rahmen eines laufenden Asylverfahrens in Österreich befinden, nicht a priori auszuschließen.

 

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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