TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/29 D4 309468-2/2008

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Veröffentlicht am 29.07.2008
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Spruch

D4 309468-2/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde der H.G., geb. 00.00.1992, StA. Russische Föderation, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, MA11, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2007, FZ. 06 11.842-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und H.G. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5. Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass H.G. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Die minderjährige Beschwerdeführerin (ein unbegleitetes Kind im Sinne des Punktes 3 der Richtlinien über allgemeine Grundsätze und Verfahren zur Behandlung Asylsuchender unbegleiteter Minderjähriger des UNHCR), eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe brachte am 5.11.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der am 6.11.2006 durchgeführten Erstbefragung der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost aus, dass sie am 00.00.2006 von maskierten Männern entführt und 24 Tage festgehalten worden sei. Sie sei über ihren Schwager, B.M., der mit seiner Frau - der Schwester der Beschwerdeführerin - in Österreich aufhältig sei, befragt worden, es sei ihr auf den Arm geschlagen und in die Nähe ihrer Füße geschossen worden. Weiters sei gedroht worden ihre Mutter und ihre Schwester zu verschleppen und alle zu töten, wenn sie den Aufenthaltsort ihres Schwagers nicht bekannt geben würde.

 

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab sie am 16.11.2006 an, dass sie mit ihrer Mutter und kleinen Schwester am 23.9.2006 von Grosny über Moskau und Weißrussland nach Polen gefahren sei und in weiterer Folge mit einer tschetschenischen Familie ohne Angehörige nach Österreich gelangt sei. Sie sei im Juli 2006 (somit im Alter von 13 Jahren) in ihrer Heimat entführt worden und 24 Tage lang festgehalten worden.

 

Am 15.10.2007 führte sie in einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt Folgendes aus:

 

Ihre Eltern G.E. und I.A. hätten in Tschetschenien getrennt gelebt und sie hätte ihren Vater in den vergangenen Jahren nur einmal - im Alter von ca. 6 Jahren - gesehen.

 

Die Ausreise von Tschetschenien nach Polen sei durch ihre Mutter mittels Schlepper organisiert worden. In Tschetschenien sei sie mit ihrer Schwester auch nach deren Eheschließung in Kontakt gestanden. Die Wohnadresse ihrer Schwester sei ihr nicht bekannt gewesen. Ihre Schwester hätte sie aber sehr wohl besucht.

 

Einmal sei sie von drei Männern in Militäruniformen und Masken mit zwei Frauen von Anhängern von Ramazan Kadirov verschleppt und 24 Tage festgehalten worden. Sie gab an zum damaligen Zeitpunkt 12 Jahre alt gewesen zu sein. Die Entführer hätten in der Nacht die Tür zerstört. Ihre Mutter und ihre kleine Schwester wären zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen. Das Datum der Entführung sei ihr nicht in Erinnerung, ihre Mutter hätte ihr erzählt, dass sie 24 Tage festgehalten worden und am 00.00.2006 freigelassen worden sei. In diesen 24 Tagen hätte sie jeden zweiten oder dritten Tag Brot erhalten und musste die Notdurft im Zimmer, in welchem sie festgehalten wurde, verrichten. Die Entführer hätten sie einmal mit einem Schlagstock geschlagen, in die Nähe ihrer Füße geschossen und ihr mit dem Umbringen gedroht, wenn sie den Aufenthaltsort ihres Schwagers nicht bekannt geben würde. Ihr wären die Augen verbunden worden. Die Beschwerdeführerin hätte den Entführern wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass ihr Schwager "weggefahren" sei, sie den Aufenthaltsort jedoch nicht kennen würde. Sie sei immer wieder nach ihrem Schwager befragt worden und mit dem Umbringen bedroht worden. Nach ihrer Freilassung hätte sie ihr Vater hätte mit dem Auto abgeholt.

 

Sie wüsste nicht den Grund, warum ihr Vater sie abgeholt hätte, obwohl sie ihn seit ihrem siebenten Lebensjahr nicht mehr gesehen hätte. Im Anschluss daran hätte er sich wieder entfernt. Sie wüsste auch nicht den Grund warum ihr Schwager gesucht worden sei.

 

Die Entführer hätten ein weiteres Mal - 2-3 Tage nach ihrer Freilassung - die Mutter der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltsort ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes (der Schwester und des Schwagers der Beschwerdeführerin) befragt und mit dem Umbringen der Beschwerdeführerin gedroht. Die Beschwerdeführerin sei den Entführern deshalb bekannt gewesen, da die Entführer sie einmal gemeinsam mit ihrer Schwester und ihrem Schwager gesehen hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin 11 Jahre alt gewesen.

 

Auf Frage des gesetzlichen Vertreters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie zum Entführungszeitpunkt 13 Jahre alt gewesen sei. Jetzt (zum Vernehmungszeitpunkt) sei sie beinahe 15 Jahre alt. Im letzten Jahr sei sie 14 Jahre alt gewesen.

 

In den letzten Jahren sei in Tschetschenien für sei kein regelmäßiger Schulbesuch möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin führte - auf Nachfrage - nochmals aus, dass sie nicht wisse, warum sie von ihrem Vater abgeholt worden sei. Ihr sei auch nicht der Grund für die Verständigung ihres Vaters von den Entführern bekannt bzw. warum die Entführer mit ihrem Vater in Kontakt gestanden seien.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2007, FZ 06 11.842-BAW. wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

 

Die abweisende Entscheidung wurde damit begründet, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Nach Ansicht der Erstbehörde hätte die Beschwerdeführerin bezüglich ihres engsten familiären Umfeldes sowie auch bezüglich ihres Fluchtgrundes widersprüchliche Vorbringen (massive zeitliche Divergenz, Ereignisse im Zusammenhang mit der behaupteten Entführung sowie Freilassung) erstattet, sei deshalb nicht glaubwürdig, weshalb den Fluchtgründen die Glaubhaftmachung zu versagen sei. Insbesondere waren für das Bundesasylamt die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester über den Familienverband (familiäre Bindung zum Vater) sowie geringfügig divergierende Angaben über den Entführungszeitraum ein Entscheidungskriterium.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Asylwerberin, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, am 20.11.2007 Beschwerde mit der Schilderung des in der Einvernahmen vom 6.11.2006, 16.11.2006 und 15.10.2007 angeführten Sachverhaltes. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihren gesamten Einvernahmen in den wesentlichen Punkten gleichlautende Angaben gemacht habe. Auch hätte sie wohlbegründete Furcht wegen des Verschwindens ihres Schwagers aus Tschetschenien immer wieder Repressalien ausgesetzt zu sein. Die minderjährige Beschwerdeführerin sei ohne soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien (Aufenthaltsort des Vaters unbekannt, Mutter in Polen aufhältig). Weiters verwies die Beschwerdeführerin auf das aktuelle Positionspapier der UNHCR zu den allgemeinen Prinzipien des Übereinkommens über die Rechte des Kindes. Auch die brutale Vorgangsweise der Truppen des Ramazan Kadyrov bei der Durchsetzung ihrer Interessen, die immer wieder stattfindenden Verhaftungen und Misshandlungen von Familienangehörigen im Sinne einer Sippenhaftung, die besondere Gefährdungssituation weiblicher Familienmitglieder von tschetschenischen Behörden wurde als Fluchtgrund angeführt.

 

Darüber hinaus könne die angebliche Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden. Das Bundesasylamt verkenne in seiner Entscheidungsfindung die spezielle Situation der Beschwerdeführerin, vor allem ihre dramatische Biografie und die einschneidenden Erlebnisse während ihres knapp einmonatigen Gefängnisaufenthaltes. Das Mädchen hätte die Tortur eindringlich geschildert, sei im Alter von 13 Jahren entführt und unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten worden. Zu der vom Bundesasylamt immer wieder monierten widersprüchlichen Vorbringenserstattung wird ausgeführt, dass das Vorbringen vor der erstinstanzlichen Behörde - soweit es der minderjährigen Beschwerdeführerin möglich war - klar und in sich widerspruchsfrei erstattet wurde.

 

Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Grunde:

 

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.

 

Der Schwester der Beschwerdeführerin, G.L., geb. 00.00.1985 sowie deren Ehemann B.M., geb. 00.00.1981 wurden mit Bescheiden vom 1.2.2006, AZ 05 17.044 BAT und 05 17.045-BAT, Asyl gewährt.

 

Grund dafür war die Verfolgung von B.M. durch russische Militärbehörden und Anhänger von Ramazan Kadirov. Der Cousin von B.M., B.K. war Kommandant einer Widerstandseinheit. Seit 2002 hatte B.K. und dessen Freunden B.M. regelmäßig besucht, um dort zu übernachten. B.K. wurde im März 2005 vom Gericht zu einer Haft von 19 1/2 Jahren verurteilt. Ein weiterer zu dieser Einheit gehörender Cousin des B.M. befand sich in Untersuchungshaft, ein anderer auf der Flucht. B.M. selbst wurde dreimal verschleppt, gefoltert und verhört, da bekannt war, dass er B.K. beherbergt und dies nicht gemeldet hatte. Gegen die Bezahlung eines Geldbetrags von 2.000 US $ wurde er 2004 freigelassen. 2004 wurde er wieder festgenommen und musste seinen Cousin B.K., der offensichtlich gefoltert worden war, bei der Bezirkspolizei identifizieren.

 

Im Februar 2005 erfolgte ein weiterer Versuch von Anhängern des Ramazan Kadirov B.M. in dessen Wohnung ausfindig zu machen. Die alleine anwesende schwangere G.L. verlor dabei das Bewusstsein und erlitt eine Fehlgeburt. G.L. wurde mehrmals - letztmalig im März 2005 - bedroht, um den Aufenthaltsort von B.M. bekannt zugeben. 2005 wurde B.M. nochmals in Grosny festgenommen, in Haft wurde er gezwungen sich schriftlich zur Zusammenarbeit mit der Militärpolizei zu verpflichten. Inhalt dieser Verpflichtung war seinen Cousin B.S. auszuliefern oder persönlich zu töten. Im Zuge dieser Haft wurde er abermals gefoltert. In weiterer Folge stand er unter Beobachtung und wurde dreimal nach H. verbracht, bedroht und einvernommen. Aus diesem Grund verließ das Ehepaar im Juli 2005 Tschetschenien.

 

Die Beschwerdeführerin wurde um den 21.7.2006 für 24 Tage von Angehörigen des autoritären Regimes von Ramazan Kadyrov entführt und mit verbalen Drohungen sowie Tätlichkeiten unter Druck gesetzt um von ihr den Aufenthaltsort ihres Schwagers zu erfahren. Auch ihre Mutter wurde aus demselben Grund unter Druck gesetzt. Es besteht keine Bindung zu Familienangehörigen in Tschetschenien. Die Beschwerdeführerin hat im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass sie eine Angehörige eines tschetschenischen Widerstandskämpfers ist, an dessen Aufenthaltsort die Führer des autoritären Regierungsregimes Interesse haben, mit Übergriffen und Misshandlungen zu rechnen.

 

Zu Tschetschenien werden folgende, für den konkreten Fall relevante Feststellungen getroffen (vgl. Seite 24/25 des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides):

 

Vorgehen russischer Truppen:

 

Im Allgemeinen ist hinsichtlich durchgeführter Operationen zu unterscheiden zwischen "zachistka" und den in weiterer Folge ab in etwa 2004 durchgeführten "gezielten Operationen". Unter "zachistka" sind jene Operationen zu verstehen, bei welchen Dörfer, Städte und Straßen abgeriegelt wurden und die sich dort befindende Zivilbevölkerung systematisch durchsucht und befragt wurde. Unter den geschilderten gezielten Operationen sind Operationen zur Ausschaltung einzelner tschetschenischer Rebellen zu verstehen (USDOS, Country Reports on Human Rights Pracitces - 2004, 28.2.2005). Vor allem unter dem Druck der internationalen Staatengemeinschaft und russischer Menschenrechtsorganisationen wurden diese groß angelegten Säuberungsaktionen ab Ende 2002 zugunsten kleinerer, gezielter Operationen aufgegeben. Diese Razzien richteten sich gegen konkrete Häuser und konkrete Personen (sog. Adriesnyje zatschistki). Daneben versuchen die russischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer so genannten "Antiterroristischen Operation" die verbliebenen Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten (....) Die heutige Situation ist militärisch dadurch gekennzeichnet, dass die russischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer so genannten "Antiterroristischen Operationen" versuchen, die verbliebenen Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten.

 

Beweiswürdigung:

 

Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen drei Einvernahmen, die im Juli 2006 stattgefundene Entführung ident geschildert hat. Die vom Bundesasylamt vorgeworfene - die Schilderung der Entführung betreffende - zeitliche Divergenz (Einvernahme vom 6.11.2006: Entführung am 00.00.2006, Dauer der Entführung von 24 Tagen; Einvernahme vom 16.11.2006: Dauer der Entführung von 24 Tagen, Freilassung am 00.00.2006; Einvernahme am 15.10.2007: Dauer der Entführung von 24 Tagen, Freilassung am 00.00.2006) kann vom Asylgerichtshof nicht nachvollzogen werden. Weiters kann auch keine Falschaussage der Beschwerdeführerin darin erkannt werden, dass sie zum Zeitpunkt der Entführung 13 Jahre alt war. Der 14. Geburtstag der Beschwerdeführerin lag am 00.00.2006 - somit war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entführung erst 13 Jahre alt.

 

Die Unterschiede der Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Aussagen der in Österreich aufhältigen Schwester hinsichtlich der Beziehung zum Vater dürften sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes aus dem Altersunterschied der Geschwister zueinander (Differenz von 8 Jahren, Zeitpunkt der Scheidung der Eltern ca. 1998) ergeben, sind jedoch in der Sachentscheidung nicht von Relevanz.

 

Abschließend ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin gerade für ihr Alter (Alter zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme knappe 14 Jahre) ausgesprochen exakte Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen gemacht hat, die jedenfalls die Verfolgung durch russische Truppen glaubhaft macht. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass im gesamten erstinstanzlichen Akt keinerlei Hinweis auf die im Punkt 5.12 der Richtlinien über allgemeine Grundsätze und Verfahren zur Behandlung asylsuchender unbegleiteter Minderjähriger des UNHCR vom Februar 1997 empfohlene Befragung unbegleiteter Kinder durch fachlich qualifizierte und speziell geschulte Personen mit entsprechenden Kenntnissen über die seelische, emotionale und körperliche Entwicklung und das Verhalten von Kindern zu finden ist.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:

 

Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die

 

Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in

 

dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

 

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262). Im Hinblick auf die die Beschwerdeführerin betreffenden Ereignisse des Juli/August 2006 ist die Furcht vor Verfolgung der Beschwerdeführerin objektiv nachvollziehbar.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

 

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414) - Entführungszeitraum Juli/August 2006 - Flucht September 2006. Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

 

Die Verfolgungsgefahr beruht auch auf einem in der GFK anerkannten Verfolgungsgrund, nämlich der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Ethnie der Tschetschenen (Nationalität) sowie dem Verwandtschaftsverhältnis zu einem Mitglied der Widerstandsbewegung (soziale Gruppe der Familie).

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffe von sehr hoher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre (Leben, Gesundheit, Freiheit) drohen und zwar aus einem in der GFK angeführten Verfolgungsgrund.

Schlagworte
familiäre Situation, politische Gesinnung, Sicherheitslage, Volksgruppenzugehörigkeit, Widerstandskämpfer
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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