TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/01 D7 314703-1/2008

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Veröffentlicht am 01.08.2008
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Spruch

D7 314703-1/2008/14E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Loitsch als Einzelrichterin über die Beschwerde der M. M. auch M. S., geb. 00.00.1979 Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2007, Zahl 07 05.070-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2008 und 20.05.2008 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und M. M. auch M. S., gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (AVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass M. M. auch M. S. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am 03.06.2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Am 04.06.2007 fand eine niederschriftliche Erstbefragung in der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau statt. Die Antragstellerin gab im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass sie persönlich keine Asylgründe habe. Ihr Ehegatte hätte Asylgründe. Er sei Mitglied der verbotenen kurdischen Partei Azadi. Vor einem Jahr habe er an einer Demonstration für mehr Rechte der Kurden in der Stadt K. teilgenommen. Danach seien einige Personen, unter ihnen der Ehegatte, verhaftet worden. Nach einem Monat sei der Ehegatte entlassen worden. Danach hätten ihn Sicherheitsleute immer wieder von zu Hause abgeholt und ein bis zwei Tage verhört. Dieses Verhalten sei nur Schikane gewesen. Der Arbeitgeber des Ehegatten hätte gedroht ihn zu entlassen, sollte er immer wieder seinem Arbeitsplatz fernbleiben. Der Parteivorsitzende hätte dem Ehegatten geraten das Land zu verlassen. Die Antragstellerin selbst habe keine Probleme, aber ihr Ehegatte habe große Probleme (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 17 bis 25).

 

Die Beschwerdeführerin wurde am 06.06.2007 vor dem Bundesasylamt niederschriftliche zu ihrer Person und ihren Ausreisegründen befragt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 31 bis 43).

 

Das Bundesasylamt ermittelte bezüglich des Reiseweges der Antragstellerin und machte diesbezüglich mit Email vom 11.06.2007 eine Anfrage bei der Polizeiinspektion Schwechat (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 47 bis 53).

 

Mit Schreiben der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes vom 21.06.2007 wurden Anfragen bezüglich des Reiseweges der Antragstellerin in Ungarn, der Bundesrepublik Deutschland, der Slowakei, der Tschechischen Republik, Slowenien und Polen gestellt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 73 bis 135).

 

Nach erfolglosen Ermittlungen bezüglich des Reisewegs der Antragstellerin, wurde dies am 30.08.2007 neuerlich vor dem Bundesasylamt zu ihren Ausreisegründen befragt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 231 bis 245).

 

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2007, Zahl 07 05.070-BAG, in Spruchpunkt I. gemäß

 

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen und der Antragstellerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt II. wurde der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien nicht zuerkannt und die Antragstellerin in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 251 bis 303).

 

2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2007, Zahl 07 05.070-BAG, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 14.09.2007 beim Bundesasylamt eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 313 bis 323)).

 

Mit Verfügung des Vorsitzenden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.10.2007 wurde der Beschwerdeakt nach einer Unzuständigkeitseinrede dem ursprünglich zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates abgenommen und einem anderen Mitglied im Sinne der Bestimmungen der damals geltenden Geschäftsverteilung neu zugeteilt.

 

Mit Verfügung des Vorsitzenden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.10.2007 wurde der Beschwerdeakt dem neu zugeteilten Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates nach einer Unzuständigkeitseinrede abgenommen und einem weiblichen Mitglied im Sinne der Bestimmungen der damals geltenden Geschäftsverteilung neu zugeteilt.

 

Für den 11.03.2008 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vom damals zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und deren Vertreterin teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 27.02.2008 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerden abzuweisen.

 

Die Verhandlung vom 11.03.2008 wurde zwecks Erstellunge eins psychiatrisch-neurologischen Gutachtens durch Herrn Univ. Prof. P. im Verfahren der Beschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit vertagt. Die Verhandlungsschrift vom 11.03.2008 wurde dem Bundesasylamt am 12.03.2008 per Email übermittelt.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.03.2008, Zahl 314.703-1/9Z-VIII/40/07, wurde Herr Univ. Prof. Dr. P., Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum medizinischen Sachverständigen im Verfahren der Beschwerdeführerin bestellt und mit Schreiben vom selben Tag ersucht, ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten zu erstellen.

 

Am 25.04.2008 langte ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. P., vom 19.04.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

 

Die am 11.03.2008 vertagte Verhandlung wurde am 20.05.2008 fortgesetzt. An der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und deren Vertreterin teil. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 02.05.2008 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerden abzuweisen.

 

In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens des Ehegatten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Gewährung des Parteiengehörs die Beweisaufnahme und danach die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Bescheides entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zugestellt werden würde.

 

Die Verhandlungsschrift vom 20.05.2008 wurde dem Bundesasylamt am 21.05.2008 per Email übermittelt.

 

3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängigen Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der nunmehr zuständigen Richterin zur Weiterzuführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz BGBl. I 4/2008 (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem zwei mündliche Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden haben. Das zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt, ihr wurde nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren zugeteilt und sie hat daher dieses Verfahren gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 als Einzelrichter weiterzuführen.

 

2. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (AVG) hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 03.06.2007 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) anzuwenden ist.

 

3. 1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden. Es konnte die Identität ihres Ehegatten festgestellt werden, dass dieser Staatsangehörige von Syrien ist und der Volksgruppe der Kurden angehört.

 

3.2. Es konnte festgestellt werden, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 15.11.2007 Mitglied der Kurdischen Azadi Partei Syrien, Organisation Österreich ist. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin nahm an einer Demonstration von Kurden und 2007 an der Jahresversammlung der Kurdischen Azadi Partei Syrien, Organisation Österreich teil. Weiters an einer Demonstration vor der syrischen Botschaft in Wien am.

 

3.3. Es konnte festgestellt werden, dass das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe die für ihre Ausreise aus Syrien maßgeblich gewesen sein sollen nicht glaubhaft ist.

 

3.4. Es wird festegestellt, dass sich bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01) findet.

 

Hierbei findet sich neben depressiver Stimmungslage, Affektauffälligkeiten, Verminderung des Interesses und der Freudfähigkeit, Antriebsverminderung und eine Schlafstörung. Die depressive Symptomatik ist im wesentlichen unter der derzeitigen Migrations- und sozialen Situation und auch durch eine Angst vor einer etwaigen Rückkehr bestimmt und als eine reaktive Depression zu werten.

 

Weiters findet sich die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Es wird ein Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung berichtet und dann das Auftreten einer psychischen Veränderung eine Woche danach. Es werden auch Nachhallerinnerungen, häufiges Angstgefühl, Rückzugstendenzen und Nervosität berichtet und es fanden sich auch in der Untersuchungssituation beobachtbare Symptome, wie deutliche Spannungszeichen und auch Nervosität bei Bericht über das belastende Ereignis sowie eine Angstsymptomatik. Festzuhalten ist, dass sich die Symptomatik der beiden psychischen Störungsbereichte überschneiden.

 

Aus neurologischer Sicht fand sich eine Hemihypästhesie der oberen und unteren Extremität, wobei diese im Thoraxbereich paramedian begrenz war. Sonst fanden sich keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Sensibilitätsstörung wird aber bereits seit längerem bestehend vor dem Auftreten der psychiatrischen Symptomatik beschrieben. Inwieweit es sich hierbei um eine neurologisches Geschehen oder doch eine psychiatrische Symptomatik im Sinne einer dissoziativen Störung handelt, kann erst nach einer entsprechenden neurologischen Abklärung festgestellt werden.

 

Betreffend Behandlungen ist festzuhalten, dass die Betroffene kurzfristige Behandlungen erhielt, die Medikamente aber nicht weiter nahm. Es ist betreffend der psychiatrischen Symptomatik eine entsprechende nervenärztliche Behandlung mit auch einer entsprechenden Einstellung auf eine antidepressive Medikation zu empfehlen. Zusätzlich wäre eine traumaspezifische Psychotherapie zur Behandlung der posttraumatischen Behandlungsstörung indiziert.

 

Die bei der Betroffenen fassbare Symptomatik beeinträchtigt die geistige Leistungsfähigkeit nicht derart, dass dadurch die Betroffene nicht in der Lage wäre, an einer neuerlichen Berufungsverhandlung teilzunehmen. Die Betroffene ist aus psychiatrischer Sicht als verhandlungs- und prozessfähig zu bezeichnen.

 

3.5. Zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Kurden in Syrien wird festgestellt:

 

Die von der syrischen Verfassung gewährte Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit wird von staatlichen Behörden in keiner Weise respektiert. Die Opposition ist strikter Kontrolle und Repression unterworfen. Für 2006 sprechen syrische Menschenrechtsaktivisten von ca. 300 ihnen bekannten Verhaftungen aus politischen Gründen. Besonders betroffen davon waren die demokratische Opposition und politisch engagierte Vertreter der Zivilgesellschaft, Kurden sowie Personen, die wegen ihres "islamischen Hintergrunds" verhaftet wurden (extremistische und zum Teil gewaltbereite Islamisten). Die übliche Amnestie zum Ende des Fastenmonats Ramadan fiel 2006 aus. Im Dezember erließ der Präsident jedoch eine Generalamnestie für leichte Straftaten die vor dem 28.12.2006 begangen wurden, insbesondere für Vergehen im Zusammenhang mit Fahnenflucht, Verstöße gegen das Wehrpflichtgesetz, Schmuggel und andere Wirtschaftsverstöße, sowie für jugendliche Strafgefangene. Auch einige politische Häftlinge und Kurden wurden amnestiert. Insgesamt wurden 2006 ca. 150 politische Häftlinge freigelassen. Genaue Angaben über die Zahl politischer Gefangener liegen nicht vor. Menschenrechtsaktivisten sprechen von bis zu 2.500 politischen Häftlingen, ein Großteil von ihnen aus dem islamistischen Spektrum. Das Justizsystem ist geprägt von Korruption und steht unter maßgeblichem Einfluss der Sicherheitsbehörden. Die mit dem Notstandsgesetz von 1963 eingeführten Sondergerichte bestehen fort; insbesondere die Militärgerichte und das Oberste Staatssicherheitsgericht dienen der Verfolgung von Demokraten und Islamisten und halten rechtstaatliche Mindeststandards nicht ein.

 

Die Sicherheitsapparate sind verantwortlich für willkürliche Verhaftungen, Folter und Isolationshaft (Auswärtiges Amt vom 26.02.2007, Seite 4).

 

Syria's 1.5 million to 2 million ethnic Kurds for the most part do not seek an independent state. They demand the right to teach their language, which is denied by law, as well as full citizenship, which is required for state education and employment. A 1962 census rendered many Kurds stateless, leading to a current population of some 300,000 resident Kurds who lack Syrian citizenship Tensions between Arabs and Kurds have persisted. In March 2004 Kurds mounted riots and demonstrations, apparently inspired by events in the Kurdish areas of neighbouring Iraq. The July 2004 amnesty included about 100 Kurds who had been arrested after clashes with security forces in which 40 people were killed following a soccer match in Qamishli. An uneasy truce has prevailed since the 2004 violence, and the regime has attempted over the last year to implement agricultural improvements to benefit the rural population, particularly in the Kurdish areas of the northeast (Freedom House 09.10.2007, page 6).

 

Religiöse und ethnische Minderheiten genießen einen gewissen Schutz, solange sie keine separatistischen oder anderen politischen Aktivitäten verfolgen. Die Kurden werden jedoch in der Pflege ihrer Tradition und Sprache stark beschränkt; Autonomiebestrebungen werden mit Härte verfolgt (Auswärtiges Amt vom 26.02.2007, Seite 4).

 

The US Department of State's (USSD) report on Human Rights (HR) in Syria during 2005 states "The government generally permitted national and ethnic minorities to conduct traditional, religious, and cultural activities; however, the government's attitude toward the Kurdish minority remained a significant exception."

 

"While the Syrian government deserves credit for decades of assistance to hundreds of thousands of Palestinians, and now to the growing number of Iraqi refugees present on their territory due to the ongoing crisis in Iraq, it must recognize in a concrete way the rights of hundreds of thousands of individual Kurds within its own borders who have been arbitrarily denied the right to Syrian nationality. The Syrian government needs to repeal all draconian restrictions on the free expression of Kurdish cultural identity and grant citizenship to individuals who lack it." (Refugees International (RI) 'Buried Alive', January 2006)

 

It is estimated that Kurds made up approximately 8-15 per cent of the 18 million inhabitants of Syria. Chatham House's (CH) January 2006 paper, 'The Syrian Kurds: A People Discovered' estimated that Syrian Kurds numbered approximately 1.75 million - and approximately 300,000 of them were stateless. Roughly half the Kurdish population were located in the northeast - in Hassakeh (Hasaka) and Jazeera (Jazira) - and in Afrin, Aleppo, Kubani and Kurd Dagh in the north to northwest.

 

The other half were mostly to be found in the urban centres of Aleppo and Damascus (U.K Home Office, Country of Origin Information, 10 October 2007, page 51).

 

The lack of status suffered by these people is, put briefly, due to the aggressive campaign of Arabisation pursued by the Syrian Government in the 1960s and 1970s, specifically the 1962 census that stripped of their citizenship those who were unable to prove their residence in Syria in or before 1945. (RI 'Buried Alive', January 2006; CH 'A People Discovered', January 2006)

 

Persons that participated in the census but were unable to prove their entitlement to Syrian citizenship (or refused/were unable to pay large bribes to retain it) are known as Ajanib (foreigners) and were issued 'Red Cards', which state that they are not Syrian nationals and are not entitled to travel. Others who did not take part in the census, or who were unable to be

 

registered at birth due to the lack of status of their parent(s), are known as Maktoumeen ('those who are muted') and have no identity document whatsoever. (RI 'Buried Alive', January 2006; CH 'A People Discovered', January 2006)

 

The implications of statelessness are far-reaching, affecting not only the Kurds' access to services such as health and education but also their ability to travel abroad, purchase property, and register businesses, cars, even their marriages and births. (RI 'Buried Alive', January 2006; CH 'A People Discovered', January 2006 ((U.K Home Office, Country of Origin Information, 10 October 2007, page 52)).

 

In terms of abuse or harassment by the Syrian authorities, the Kurds in Syria - both nationals and stateless, but particularly those involved in the struggle for their people's political and civil rights - have been under increasing pressure since the Qamishli riot of March 2004. (USSD HR, 2005; RI 'Buried Alive', January 2006; CH 'A People Discovered', January 2006) CH's paper briefly recounted the events at a football match in Qamishli, which escalated into wider demonstrations and violent disturbances concerning the decades-old maltreatment of the Kurdish people in Syria:

 

"The trouble began at a football match in Qamishli in the Jazira on 12 March [2004] when hostilities between Kurdish and Arab supporters ended with the security forces shooting dead at least seven Kurds. This was followed by further shootings at their funerals. Thousands demonstrated in Qamishli and in Kurdish areas across Syria - the Jazira, Afrin, Aleppo and Damascus. Some protests turned into riots, government and private property was ransacked and burned and a police station was attacked in Amude. Depictions of Hafez al-Asad were vandalized, the Syrian flag was burned and banners daringly proclaimed 'Free Kurdistan' and 'Intifada until the occupation ends'. Ajanib appear to have been especially enthusiastic participants. The Syrian authorities reacted with customary brutality, beating, arresting and imprisoning large numbers of Kurds. The army moved into Kurdish regions in force, tanks and helicopters appeared in Qamishli and a week later calm was restored. It is not known how many Kurds died at the hands of the military and later in custody, but estimates reach around 40 plus over 100 injured. More than 2,000 Kurds were jailed. Five Syrian Arabs also died, including one policeman."

 

Despite the March 2005 release of some 312 Kurds arrested during March 2004's 'uprising', Kurdish dissent has continually flared up over the past two years. In March and May-June 2005 the arrests of approximately 40 and 60 Kurds were made at the Kurdish New Year celebrations (Newroz) and the funeral of Kurdish Sheikh Ma'shuq Khaznawi respectively. Sheikh Khaznawi - a respected religious figure - disappeared in Damascus, and was tortured and killed; although the government said 'criminal elements' were responsible for his murder, there were rumours concerning official involvement in his death. (USSD HR, 2005; RI 'Buried Alive', January 2006; CH 'A People Discovered', January 2006)

 

The Syrian Government appeared to be making guarded attempts at conciliation with its large Kurdish minority, with President Bashar al-Assad admitting the existence of the Kurds in Syria when making an unprecedented visit to Jazeera, and the March 2005 Presidential pardon that led to the aforementioned prisoner releases. (RI 'Buried Alive', January 2006; CH 'A People Discovered', January 2006) On the central issue of citizenship for the Ajanib and Maktoumeen, in recent years members of the Government have spoken of finding a solution, particularly since the Qamishli riots; most recently the President himself in his November 2005 address stated that he wished to solve the problem of nationality. (USSD HR 2005; RI 'Buried Alive', January 2006; CH 'A People Discovered', January 2006) But other promises of a resolution to the plight of stateless Kurds have been made before and have failed come to fruition.

 

In the last months of 2006 AI, SHRC, IRIN and RSF all reported on the continued abuse of the Kurds at the hands of the Syrian authorities. Most of the harassment, which usually involved arrest and/or detention, appeared inspired by the actual or suspected political or civil activism on the part of those targeted by the security services (U.K Home Office, Country of Origin Information, 10 October 2007, page 53f).

 

Neben demokratisch orientierten Oppositionellen und Menschenrechtsaktivisten gehören politisch aktive Kurden und insbesondere Islamisten nach wie vor zu den systematisch verfolgten Gruppen in Syrien (Auswärtiges Amt vom 26.02.2007, Seite 7).

 

Seit Mitte 1993 besteht ein trilaterales Auslieferungsabkommen zwischen Syrien, dem Iran und der Türkei, das vor allem auf die Kurden abzielt. Unter dem Vorwurf der Gefährdung der staatlichen Einheit, der Hervorrufung religiöser oder ethnischer Spannungen oder der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Gruppe werden Kurden weiterhin vor den Militär- und Staatssicherheitsgerichten angeklagt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Die im Anschluss an ein Fußballspiel in der kurdisch geprägten Stadt Qamishli ausgebrochenen Unruhen im März 2004, die sich rasch im Nordosten Syriens ausbreiteten, führten zu zahlreichen Verletzten, Verhafteten und auch Toten. Nach einer Amnestie im März 2005 sind die meisten der damals Inhaftierten inzwischen freigelassen worden.

 

Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und kurdischen Parteien kam es im Juni 2005 erneut in Qamishli im Nordosten Syriens nach Demonstrationen anlässlich der Beerdigung des kurdischen Scheichs Ma'ashuq Al-Khaznawi zu etwa 60 Verhaftungen. Scheich Khaznawi war am 10.5.2005 entführt und später ermordet aufgefunden worden. Seine Familie und Menschenrechtsgruppen machen die syrischen Sicherheitskräfte für seinen Tod verantwortlich.

 

Einige der Verhafteten wurden inzwischen ebenso wieder freigelassen wie anlässlich von Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest (Newroz) im März 2006 Inhaftierte. Im Dezember 2006 sollen noch 48 Personen vor Gericht gestanden haben.

 

Trotz zahlreicher Ankündigungen des Präsidenten, die Situation der Kurden verbessern und insbesondere die Frage der syrischen Staatsangehörigkeit klären zu wollen, ist bisher abgesehen von einem Treffen mit kurdischen Stammesführern. keine politische Bewegung erkennbar (Auswärtiges Amt vom 26.02.2007, Seite 10).

 

The USSD HR report 2005 recorded the cases of a human rights activist, an opposition figure and 200 Kurds being heard by military courts; the former two were still pending when the Syrian Human Rights Committee (SHRC) published its Annual Report in June 2006, whilst the 200 Kurds were pardoned in March 2005, although SHRC's report states that they were never in fact released services (U.K Home Office, Country of Origin Information, 10 October 2007, page 35).

 

The report continues "Palestinians and other noncitizens can send their children to school. Stateless Kurds can also send their children to school but because they do not have any identification, their children cannot attend state universities." However, two January 2006 reports by Refugees International (RI) and Chatham House (CH) asserted that access to education for stateless Kurds was difficult, especially past primary level (U.K Home Office, Country of Origin Information, 10 October 2007, page 63).

 

The USSD HR report 2005 states that "The government provides free medical care for citizen children until the age of 18." It also noted that there was no legal discrimination between boys and girls in access to health care. It should be noted that RI and CH both reported in January 2006 that stateless Kurds - as non-citizens - were unable to access government health care and had to pay for all health services whereas Palestinian refugees were able to access Syrian hospital care via referrals by the UN Relief and Works Agency (UNRWA) (U.K Home Office, Country of Origin Information, 10 October 2007, page 63).

 

Das US State Department (USDOS) berichtet in seinem Menschenrechtsbericht vom März 2007, dass das Gesetz die Strafverfolgung von Personen erlaube, die in einem anderen Land um Asyl angesucht hätten, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Erfolglose Asylwerber mit Verbindungen zur Muslimbruderschaft seien bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt worden. Zahlreichen Menschenrechtsaktivisten, Führern von Oppositionsgruppen und anderen Personen sei die Ausreise verboten worden, üblicherweise ohne Erklärung zur Grundlage oder Dauer dieses Verbots:

 

"The law provides for the prosecution of any person who attempts to seek refuge in another country to escape a penalty in Syria. Persons who have unsuccessfully sought asylum in other countries and who have past connections with the Muslim Brotherhood have been prosecuted upon their return to Syria. For example, in May 2005, Muhammad Osama Sayes, the son of a Muslim Brotherhood member, was detained following his return to the country, and was sentenced on June 25 to 12 years in prison (section 1.e.). Similarly, on June 27, the SSSC sentenced Abdulrahman al-Musa to death under the same law but commuted the sentence to 12 years; in January 2005 authorities had detained al-Musa upon his return to the country. The

 

government also banned numerous human rights activists, leaders of opposition groups, and other individuals permission from travelling abroad, usually without any explanation for the basis or duration of the ban." (USDOS, 6. März 2007, Section 2.d)

 

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) schreibt in ihrem Update vom Oktober 2006 über aus dem Exil zurückgekehrte Syrer:

 

"Zahlreiche syrische Staatsangehörige leben freiwillig oder gezwungenermassen im Ausland. Die Behörden verweigerten bislang im Exil lebenden SyrerInnen Rechte wie das Ausstellen von Pässen oder Geburtsurkunden. Der syrische Aussenminister wies am 17. März 2005 die Auslandsvertretungen an, allen im Ausland lebenden syrischen Staatsangehörigen Pässe auszustellen, die zwei Jahre gültig sind. Verschiedene Botschaften verlangen den Antragstellenden sehr hohe Gebühren für einen Pass. Bisher wurde nur eine kleine Zahl von Reisepässen ausgestellt. Die Behörden erlaubten im vergangenen Jahr einer gewissen Anzahl von Personen die Rückkehr aus dem Exil. Gleichzeitig gab es im vergangenen Jahr eine starke Zunahme der Verhaftungen von Personen, die aus dem Ausland zurückkehrten oder nach Syrien ausgeschafft wurden. Die meisten wurden direkt an der syrischen Grenze oder am Flughafen festgenommen. Darunter waren auch Personen, die zuvor von den syrischen Behörden eine Einreiseerlaubnis erhalten hatten. Anklagen erfolgten unter anderem wegen der

 

Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft oder bei kurdischen Oppositionsgruppen, wegen des "Verbreitens von Falschinformationen" (für diesen Vorwurf reicht zuweilen das Einreichen eines Asylantrages im Ausland), wegen "Subversion" oder dem Besitz gefälschter Reisepapiere.

 

Auch Terrorismusverdacht kann für die syrischen Behörden ein Inhaftierungsgrund sein. Eine besondere Rückkehrgefährdung besteht auch für Personen, die sich lange im Ausland aufgehalten haben. Die Inhaftierten werden vielfach ohne Kontakt zu Aussenwelt und ohne Anklage festgehalten, einige sollen gefoltert worden sein. Manche Rückgekehrte gelten als "verschwunden", da keinerlei Nachricht von ihnen existiert." (SFH, 2. Oktober 2006, S. 8)( Accord Anfragenbeantwortung Zahl a-5458 vom 14.05.2007, Seite 4f).

 

4. 1. Die Person der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnte Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Person ihres Ehegatten beruhen auf der Vorlage eines Personalausweises, eines nationalen und eines internationalen Führerscheins vor dem Bundesasylamt.

 

4.2. Die Feststellungen zu den politischen Aktivitäten des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Österreich (II.3.2.) beruhen auf der Vorlag einer Bestätigung des Vereins der Kurdischen Azadi Partei Syrien, Organisation Österreich, vom 15.11.2007 und zahlreicher Fotos die der Beschwerdeführer in den beiden Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat in Vorlage brachte.

 

4.3. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Ehegatten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin (II.3.3.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin im Lauf des Asylverfahrens.

 

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH E vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH E vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH E vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).

 

Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid im Wesentlichen kurz zusammengefasst davon aus, dass die Identität der Antragstellerin mangels Vorlage eines unbedenklichen originalen nationalen Identitätsdokuments oder sonstiger Bescheinigungsmittel, nicht fest stehe. Der Herkunftsstaat der Antragstellerin werde auf Grund ihrer Sprach- und Ortskenntnisse als Syrien angenommen.

 

Die Antragstellerin habe am 04.06.2007 niederschriftlich angegeben, dass sie persönlich keine Asylgründe habe, aber ihr Mann hätte welche. Ebenso habe die Antragstellerin auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte angegeben: "Ich für meine Person habe keine Probleme, aber mein Mann hat große Probleme."

 

In der Einvernahme am 06.06.2007 habe die Antragstellerin nochmals zu ihren Fluchtgründen befragt erläutert, dass es sich eigentlich um die Fluchtgründe ihres Mannes handle, der Mitglied der Azadi-Partei sei, sich aber weiterhin in Syrien aufhalte. Die Antragstellerin habe mit ihrem Mann bzw. ihrer Tochter, die gerade vor dem Haus des Bruders im Garten spielte gesprochen. Eine angeblich besonders intensive Verfolgung des derart in Angst lebenden Ehegatten habe somit nicht erkannt werden können.

 

Am 30.08.07 sei eine weitere Einvernahme in Graz erfolgt. Zum Fluchgrund befragt, sei die Antragstellerin im Wesentlichen bei ihren bisherigen (glaubhaften) Aussagen, keine eigenen Fluchtgründe vorzubringen, geblieben.

 

Zur weiteren umfassenden Beweiswürdigung im Bescheid des Bundesasylamtes siehe Bescheid vom 03.09.2007, Zahl 07 05.070-BAG, Seiten 19 bis 22 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 287 bis 294.

 

In der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde im Wesentlichen kurz zusammengefasst beantragt, dass eine mündliche Verhandlung vor einem weiblichen Senatsmitglied und einer weiblichen Dolmetscherin stattfinden solle und erstmals neu vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin selbst Opfer eines tätlichen Übergriffs, welchen sie aus Scham nicht geschildert hätte, geworden sei. Der Vorfall wurde in der Beschwerde schriftlich ausgeführt und von der Beschwerdeführerin angegeben, dass sie noch ein Mal mit ihrem Bruder telefoniert hätte: "... Ich sprach daher nach der Einvernahme noch einmal mit meinem Bruder und er gab zu, dass er mir nicht die Wahrheit erzählte. Er wollte mir keine Angst machen. Tatsächlich hielt sich mein Mann zum damaligen Zeitpunkt versteckt. Soweit mir inzwischen bekannt, versucht mein Mann gerade, so schnell wie möglich, aus Syrien zu fliehen. Warum ihm dies bisher nicht gelang, weiß ich nicht. ..." (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 313 bis 323).

 

Um Verständigungsschwierigkeiten vorzubeugen, wurde zu den Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Dolmetscherin geladen, die aus Syrien stammt. Die zur Entscheidung berufene (nunmehr) Richterin gelangte nach Durchführung von zwei Verhandlungen ebenso wie das Bundesasylamt zu der Überzeugung, dass die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin zu den Gründen für deren Ausreise aus Syrien unglaubwürdig waren.

 

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin konnte in der zweiten Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat die offensichtlichen Widersprüche in seinen Angaben im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nicht plausibel erklären.

 

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin brachte eine angebliche Bestätigung vom 06.07.2005 in Kopie in Vorlage. Eine Kopie kann von der Kriminaltechnischen Zentralstelle nicht auf ihre Echtheit untersucht werde, weshalb diesem Beweismittel nicht die volle Beweiskraft, vergleichbar mit einer öffentlichen Urkunde, zukommen kann. Beim Versuch der Erklärung, wie der Ehegatte der Beschwerdeführerin in den Besitz der Kopie der Bestätigung gekommen sei, behauptete, er, dass sich seine Familie diese Bestätigung vom syrischen Geheimdienst besorgen konnte und dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin deswegen mit seinem Bruder so telefonierte, dass es für den Geheimdienst, im Fall einer Abhöraktion, nicht verständlich sein sollte:

 

"...Ich habe niemals etwas anderes angegeben. Aus diesem Grunde habe ich versucht mit meiner Familie Kontakt aufzunehmen, um ihr klar zu machen, dass ich eine Bestätigung über meine Verhaftung benötige. Das gelang mir, obwohl ich sehr darauf bedacht war, dass das Gespräch für einen Außenstehenden nicht verständlich ist, aus Angst vor etwaigen geheimdienstlichen Aktivitäten. Meiner Familie ist es gelungen, eine solche Bestätigung zu schicken. Diese befindet sich im Akt.

 

VL: Es würde mich interessieren, wie Sie es geschafft haben das Gespräch für einen Außenstehenden nicht verständlich zu machen.

 

BW 1: Ich habe meinem Bruder versucht klar zu machen, dass er mir eine solche Bestätigung von der zuständigen Geheimdienststelle besorgen möge. Ich meinte eigentlich, dass man in Syrien nicht so ohneweiters eine solche Bestätigung bekommt. Man braucht Beziehung bzw. muss Bestechungsgelder bezahlen. Sonst kommt man nicht dazu.

 

VL: Ich ersuche Sie die Fragen konkret zu beantworten, indem Sie das sagen, was wirklich vorgefallen ist. Sie behaupten einerseits ein Gespräch geführt zu haben, das für einen Außenstehenden nicht verständlich war und geben dann an, dass es eigentlich nicht so war, sondern, dass das Problem darin bestand, dass Ihr Bruder für die Bestätigung Bestechungsgelder bezahlen musste.

 

BW 1: Ich hatte Angst, dass der Telefonanschluss abgehört werden könnte und mein Bruder dadurch Nachteile erleiden könnte. ..."

(Verhandlungsschrift vom 20.05.2008, Seite 3f).

 

Es fiel auf, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin die konkrete Frage der Verhandlungsleiterin trotz Nachfrage nicht plausibel beantworten konnte, weshalb davon ausgegangen wird, dass dieser Teil des Vorbringens frei erfunden ist.

 

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin schreckte in der Verhandlung nicht davor zurück zu behaupten, dass Organwalter österreichischer Behörden sich einer falschen Protokollierung schuldig gemacht hätten, nur um eine Erklärung für die Widersprüche in seinen Angaben zu finden. Nach einer kurzen Besprechung mit seiner Vertreterin nahm der Ehegatte der Beschwerdeführerin von seinen diesbezüglichen Behauptungen ausdrücklich Abstand, was nicht gerade für seine Glaubwürdigkeit spricht:

 

"...VL: Ich zitiere aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.01.2008, AS 131f: ...F: Und Sie waren bei diesen Vorfällen niemals zu Hause? A: Nein, ich war immer bei der Arbeit. V: Ihre Frau schildert dies ganz anders. Sie sprach, dass Sie oft mitgenommen worden wären. Sie wären mehrere Tage, auch eine Woche fort gewesen. Es wäre Ihnen auch die heute vorgelegte ID - Karte weggenommen worden. Davon haben Sie heute mir gar nichts berichtet bzw. völlig anders dargestellt: Sie sagten, Sie wären immer in der Arbeit gewesen. A: Ich kann das nicht erklären, warum sie derartige Aussagen gemacht hat. Ich wurde nie mitgenommen..." Was sagen Sie dazu?

 

BW 1: Ich weiß nicht welche Funktion der vernehmende Beamte in Graz hat, ist er von der Polizei oder ein Richter? Er hat mich grob behandelt und forderte mich mehrmals auf, nichts zu sagen. Ich bin ein Politiker und ich habe am Ende die Niederschrift unterschrieben, ohne auf Details oder auf den Inhalt zu achten. Ich möchte noch zusammengefasst zu diesen Widersprüchen angeben, dass ich zwischen 2005 und 2007 ca. 15 bis 20 Mal festgenommen wurde. Diese Festhaltungen haben einmal zwei Tage und einmal eine Woche gedauert. Die restlichen Male wurde ich für mehrere Stunden festgehalten. Ich merke den Unterschied zwischen der VL heute und dem vernehmenden Beamten in Graz. Die VL hört mir ganz anders zu.

 

VL: Wie erklären Sie sich, dass Sie angeben, dass Sie die Niederschrift in Graz unterschrieben hätten, ohne auf Details oder den Inhalt zu achten, wenn sich andererseits am Ende der Niederschrift (AS 137) der Vermerk befindet, dass Ihnen die Niederschrift rückübersetzt wurde und sich dort Folgendes findet:

"...Nach Rückübersetzung möchte ich angeben, dass ich nicht bis Juni 2007, sondern bis Mai 2007 gearbeitet habe."

 

BW 1: Diese Richtigstellung am Ende des Protokolls ist erfolgt auf Grund der Tatsache, dass der Beamte während der ganzen Einvernahme sich immer wieder auf diese Frage konzentriert hat, nämlich, ob ich bis Juni 2007 oder bis Mai 2007 gearbeitet habe. Ergänzend möchte ich noch angeben, dass ich fast eine Stunde darüber befragt wurde, bis wann ich gearbeitet habe bzw. wann ich meine Tätigkeit beendet habe. Im Protokoll wurde das aber nicht entsprechend wiedergeben.

 

VL: Habe ich Sie richtig verstanden, Sie behaupten, der Referent hätte Sie eine Stunde lang nach Ihrer Arbeit gefragt und dies nicht protokolliert? Er hätte sich somit einer falschen Protokollierung schuldig gemacht?

 

BWV: Ich ersuche um Unterbrechung zwecks Besprechung mit meinem Mandanten.

 

Anmerkung: Die Verhandlung wird für 10 Minuten unterbrochen.

 

Die Verhandlung wird um 14.20 Uhr fortgesetzt.

 

BWV: Hinsichtlich der Einvernahme in Graz wollte der BW 1 lediglich anführen, dass er sich dort nicht sehr feinfühlig behandelt fühlte. Schon in der heutigen Verhandlung ist hervorgekommen, dass es auf Grund des kulturellen Unterschiedes und der Auffassung hinsichtlich Genauigkeit der Fragebeantwortung zu Missverständnissen kommen kann und kann sich der BW 1 die divergierenden Angaben in der Niederschrift nur so erklären. Von Beschuldigungen des Dolmetschers falsch übersetzt zu haben bzw. des zuständigen Referenten Sachverhaltselemente nicht in die Niederschrift mit aufgenommen zu haben, wird ausdrücklich Abstand genommen. Faktisch ist es so, dass die Widersprüche in den Einvernahmeprotokollen für den BW 1 nicht erklärbar sind, da er augenscheinlich tatsächlich der subjektiven Auffassung ist, durchgehend gleich lautende Angaben getätigt zu haben. ..." (Verhandlungsschrift vom 20.05.2008, Seite 5).

 

Dazu kommt auch noch der Umstand, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in der zweiten Verhandlung Widersprüche aufwiesen:

 

"...VL: Das BAA geht in seinem Bescheid (Bescheid S 19 bzw. Akt S 287) von der Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens aus. So hätten Sie mehrfach angegeben, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Die Fluchtgründe hätte der Ehegatte. Bei der Einvernahme am 06.06.2007 hätten Sie mit Ihrem Bruder in Syrien telefoniert, der angegeben habe, dass Ihr Ehegatte bzw. Ihre Tochter gerade vor dessen Haus im Garten spielen. Eine angebliche besonders intensive Verfolgung des derart in Angst lebenden Ehegatten konnte somit nicht erkannt werden.

 

BW 2: Ich bin am 03.06.2007 nach Österreich gekommen. Ich bin mit über das Datum nicht ganz sicher, aber ich vermute, dass ich einen Tag später eine Einvernahme hatte. Eine solche Einvernahme hatte ich am 06.06.2007 gehabt. Tatsächlich habe ich während dieser Einvernahme mit meinem Bruder in Syrien telefoniert und dieser hat mir erzählt, dass mein Mann und meine Tochter im Garten spielen, was ich auch weitergegeben habe. Ich habe später erfahren, dass zu diesem Zeitpunkt, das heißt zum Zeitpunkt des Gesprächs mein Mann im Gefängnis war und mein Bruder mir das nicht sagen wollte, um mich nicht zu beunruhigen, da ich mich alleine hier in Österreich befinde.

 

VL: In Ihrer Berufung (AS 319) findet sich jedoch die Angabe, dass sich Ihr Ehegatte zum damaligen Zeitpunkt versteckt hielt. Heute sagen Sie, er war im Gefängnis. Was sagen Sie dazu?

 

BW 2: Richtig ist, dass mein Ehegatte zum Zeitpunkt des Telefonats im Gefängnis war. Nach seiner Freilassung hat er sich bei seiner Familie versteckt gehalten.

 

VL: Warum haben Sie das nicht in der Berufung so dargestellt?

 

BW 2: Ich glaube, dass ich das so erzählt habe, aber ich bin sehr vergesslich. Anders kann ich mir das nicht erklären. Aber ich glaube, dass ich das erwähnt habe. ..." (Verhandlungsschrift vom 20.05.2008, Seite 8).

 

" ... VL: Das BAA geht in seinem Bescheid davon aus, dass Ihre Angaben viel zu vage und allgemein gehalten waren, um glaubhaft zu sein. So hätten Sie behauptet, dass Ihr Ehegatte ca. einen Monat in Haft war, jedoch nicht gewusst, in welchem Gefängnis. Sie hätten auch nicht angeben können wann die Verhaftung stattgefunden hätte, obwohl es ein einprägsames Erlebnis sei oder eine genauere zeitliche Bestimmung für die Entlassung anführen können. Wollen Sie sich dazu äußern?

 

BW 2: Bezüglich des Gefängnisses gebe ich an, dass die Tradition so ist, dass die Frauen sich nicht um solche Fragen kümmern, zumal ich keine politische Person bin. Es ist mir bewusst, dass ein solches Ereignis wichtig ist. Ich bin aber sehr vergesslich und habe das Datum einfach vergessen.

 

VL: Das BAA geht in seinem Bescheid davon aus, dass Sie versucht haben konkreten Fragen auszuweichen, so hätten Sie die Polizeistation nicht nennen können, zu der Ihr Ehegatte oft mitgenommen worden sei. Was sagen Sie dazu?

 

BW 2: Der Grund dafür ist der gleiche wie zuvor, ich bin vergesslich.

 

VL: Wollen Sie noch etwas angeben?

 

BW 2: Ich möchte noch angeben, dass ich nach meiner Ankunft in Österreich mich für Einvernahmen und ähnliches nicht sonderlich interessiert habe. Meine Gedanken waren bei meinem Mann und bei meiner Tochter. Ich wollte in Wirklichkeit nur, dass die Einvernahme zu Ende ist.

 

BWV: Nein. ..." (Verhandlungsschrift vom 20.05.2008, Seite 10f).

 

Laut Gutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. P., Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 19.04.2008, beeinträchtigt die bei der Beschwerdeführerin fassbare Symptomatik die geistige Leistungsfähigkeit nicht derart, dass dadurch die Betroffene nicht in der Lage wäre, an einer Berufungsverhandlung teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin ist aus psychiatrischer Sicht als verhandlungs- und prozessfähig zu bezeichnen (psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 19.04.2008, Seite 9), weshalb die Widersprüche in den Angabe der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Angaben ihres Ehegatten ebenfalls dafür sprechen, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.

 

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin keine original Bescheinigungsmittel bezüglich der vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Syrien vorlegen konnte, sondern bloß eine Kopie eines angeblichen Schreibens der Militärpolizei, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, sein Vorbringen konkret, plausibel und vor allem widerspruchsfrei zu gestalten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin verstrickte sich im erstinstanzlichen Verfahren und sogar in der zweiten Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat in Widersprüche, weshalb von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu den Gründe für die Ausreise aus Syrien auszugehen ist.

 

4.4. Die Feststellungen zur psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin (II.3.4.) beruhen auf einem Gutachten von Herr Univ. Prof. Dr. P., Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 19.04.2008 (siehe Gutachten, Seiten 7 bis 9).

 

4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Kurden in Syrien (II.3.5.) beruhen auf dem in der zweiten Verhandlung zitierten Dokumentationsmaterial:

 

? Entführter Scheich tot aufgefunden (die tageszeitung taz vom 03.06.2005)

 

? Kurden: Proteste von Demonstranten in Syrien gewaltsam aufgelöst (APA0353 5 AA 0196 vom 05.06.2005)

 

? Kurdish unrest erupts in Syria (BBC News, 06.06.2005)

 

? Kurdenproteste (die die tageszeitung taz vom 07.06.2005)

 

? Anfragenbeantwortung für das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Europäisches Zentrum für die Kurdische Studien, 23.08.2005)

 

? Anfragenbeantwortung für das Bundesasylamt, Zahl a-4860 (Accord vom 13.04.2006)

 

? Syrien Update der Entwicklung von Mai 2004 bis September 2006 (Schweizer Flüchtlingshilfe 02.12.2006)

 

? Urgent Action (amnesty international Deutschland 05.01.2007)

 

? Syria Country Summary (Human Rights Watch January 2007)

 

? Syria Country of Origin Information Report (U.K. Home Office, 20 February 2007)

 

? Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand Januar 2007 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 26.02.2007)

 

? Syria Country Reports on Human Rights Practices 2006 (U.S. Departement of State, March 06, 2007)

 

? Syria: Kurd, Honour-killings and Illegal Departure, Report from a fact finding mission to Damascus 15 -22 January 2007 (Danish Refugee Council, April 2007)

 

? Syrien Anfragebeantwortung für das Bundesasylamt (Staatendokumentation vom 30.04.2007)

 

? Anfragebeantwortung, Zahl a-5458 (Accord vom 14.05.2007)

 

? Syria: Four More Activists Sentenced to Prison (Human Rights Watch 21.05.2007)

 

? Anfragenbeantwortung für das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Zahl 508-516.80/45401 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 09.10.2007)

 

? Countries at the Crossroads 2007 Country Report Syria (Freedom House 09.10.2007)

 

? Syria Country of Origin Information Report (U.K. Home Office, 10 October 2007)

 

? Anfragenbeantwortung für das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Zahl 508-516.80/45373 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 26.11.2007)

 

? Syria: Opposition Activists Tell of Beatings in Interrogation (Human Rights Watch 05 February 2008)

 

? Syrien: Mysteriöser Tod eines kurdischen Politikers aufklären (Gesellschaft für bedrohte Völker, 20.02.2008)

 

? Syria Country Report on Human Rights Practices 2007 (U.S. Department of State March 11, 2008)

 

? Syria: Investigate Killing of Kurds (Human Rights Watch, 28.03.2008)

 

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keine Einwände gegen die Heranziehung der Ihnen in der zweiten Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen Großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage der Kurden in Syrien. Soweit möglich, wurden in den Feststellungen deutschsprachige Berichte zitiert, die inhaltlich nicht von ergänzenden, englischsprachigen Berichten abweichen.

 

5. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des

 

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrs

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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