TE AsylGH Beschluss 2008/08/04 D14 400545-1/2008

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Veröffentlicht am 04.08.2008
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Spruch

D14 400545-1/2008/4E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der H.V., Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008, FZ. 07 09.353-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde der H.V., Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

I. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Am 12.10.2007 stellte der angeblich am 00.00.1992 geborene moldawische Staatsbürger D.V. beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem das Bundesasylamt ein umfangreiches medizinisches Gutachten erhalten hatte, in welchem der medizinische Sachverständige zum Ergebnis gekommen war, dass der genannte Fremde sicherlich nicht minderjährig, sondern zumindest 20-22 Jahre alt sei, ging das Bundesasylamt im nunmehr angefochtenen Bescheid von einer Volljährigkeit des D.V. aus, der mit Beschwerde angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008, Zl. 07 09.535-BAT, wurde wegen unbekanntem Aufenthaltes des aus der Justizhaft entlassenen D.V. am 25.06.2008 gem. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 23 ZustellG hinterlegt.

 

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die gegenständliche Beschwerde, welche am 09.07.2008 durch den genannten Verein Deserteurs- und Flüchtlingsberatung beim Bundesasylamt eingebracht wurde. In dieser Beschwerde wird u.a. beantragt, die gegenständliche Beschwerde gem. § 63 Abs. 5 AVG zurückzuweisen und wird dies damit begründet, dass das Bundesasylamt zu Unrecht von einer Volljährigkeit ausgegangen sei, der genannte Fremde jedoch minderjährig sei, deshalb auch keine Vollmacht vorgelegt werden könne. Es komme jedoch eine wirksame Vollmachtserteilung - ohne Genehmigung des gesetzlichen Vertreters - nicht in Frage, es folge daraus die Zurückweisung der Beschwerde, so die Deserteurs- und Flüchtlinsberatung (AS 621).

 

Da dem gesamten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen ist, dass dem Verein Deserteurs- und Flüchtlingsberatung oder aber der einschreitenden Frau Mag. H.V. vom Fremden selbst oder aber durch den Rechtsberater bzw. den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger (§ 16 Abs. 3 AsylG 2005) jemals eine Vollmacht erteilt worden wäre, wurde durch den Asylgerichtshof mit Schreiben vom 17.07.2008 die einschreitende Mag. H. aufgefordert, dem Asylgerichtshof eine solche Vollmacht vorzulegen. Laut Mitteilung der Mag. H. liegt eine solche Vollmacht nicht vor, auch der Aufenthaltsort des obgenannten Fremden ist derzeit unbekannt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

1.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

1.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

1.4. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

1.5. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

1.6. Da die einschreitende Mag. H., wie dargelegt, eine Vollmacht nicht vorlegen konnte, ist die von ihr eingebrachte Beschwerde folglich als von ihr im eigenen Namen eingebracht zu behandeln. Da gem. § 63 Abs. 5 AVG die Beschwerde nur von einer Partei des Verfahrens einzubringen ist, eine Vollmacht, wie dargelegt, jedoch nicht vorgelegt werden kann, war somit die Beschwerde der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in Ermangelung einer Rechtsmittellegitimation spruchgemäß zurückzuweisen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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