TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/07 E2 313013-1/2008

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Veröffentlicht am 07.08.2008
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Spruch

E2 313.013-1/2008-14E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. C.M., geb. 00.00.2005, StA. Mongolei, vertreten durch den Vater B.C., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2007, FZ. 06 08.188-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2008 zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs 4 AsylG 2005 wird dem mj. C.M. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt.

 

III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG AsylG 2005 wird dem mj. C.M. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.08.2009 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. VERFahrensgang

 

1. Der mj. Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) stellte, nachdem er gemeinsam mit seinen Eltern illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, am 06.08.2006 durch seinen Vater unter dem Namen C.M. einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.

 

2. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 10.08.2008 gab der Vater des mj. Beschwerdeführers an, für sein Kind zu sprechen. Befragt, ob es - abgesehen von den von ihm geschilderten Fluchtgründen - Gründe geben, welche nur sein Kind betreffen würden, gab der Vater des mj. Beschwerdeführers - nach Rückübersetzung - an, dass es einen Herzdefekt habe, es jedoch noch keine Herzoperation gegeben habe, zumal sich der Zustand allenfalls bessere.

 

3. Am 29.05.2007 wurde der Vater des mj. Beschwerdeführers neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und gab an, dass für den mj. Beschwerdeführer die gleichen Gründe gelten würden wie für ihn.

 

Zu den Herzproblemen des mj. Beschwerdeführers gab der Vater an, dass es sich dabei um ein Loch in der Herzzwischenwand handle, laut den Ärzten in Österreich mache das Kind aber einen völlig normalen und gesunden Eindruck.

 

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2007, Zahl 06 08.188-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des mj. Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem mj. Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und jener aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Begründend führt die Erstbehörde aus, dass für den mj. Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe vorgebracht worden seien und dem fluchtkausalen Vorbringen des Vaters kein Glauben geschenkt wurde, weshalb der Asylantrag abzuweisen sei.

 

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dass die Herzkrankheit des mj. Beschwerdeführers grundsätzlich auch im Heimatland behandelbar sei und auch nicht die entsprechende Schwere erreiche.

 

Spruchpunkt III. begründete die Erstbehörde damit, dass die Ausweisung des mj. Beschwerdeführers, welche ausschließlich gemeinsam mit den Eltern erfolgen könne, keinen Eingriff in Art 8 EMRK darstelle.

 

5. Gegen diesen Bescheid hat der mj. Beschwerdeführer durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 15.06.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) wegen "inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger Beweiswürdigung und fehlender Sachverhaltsdarstellung" erhoben.

 

6. Der unabhängige Bundesasylsenat führte am 27.03.2008 im Verfahren des mj. Beschwerdeführers sowie seiner Eltern eine mündliche Verhandlung durch, an welcher eben der mj. Beschwerdeführerin und seine Eltern teilnahmen, sich das Bundesasylamt jedoch entschuldigen ließ.

 

Dabei legten die Eltern des mj. Beschwerdeführer zunächst diverse Urkunden, darunter auch Identitätsdokumente, vor, welche ihnen seitens eines Freundes geschickt worden seien. Befragt, warum sie nicht von Anfang an die richtigen Namen angegeben hätte, antwortete der Vater des mj. Beschwerdeführers, dass die Schlepper gesagt hätten, dass sie keine richtigen Identitäten angeben dürften. Da sie keine falschen Namen angeben wollten, hätten sie nur die Rufnamen geändert.

 

In der Folge wurden die Eltern des mj. Beschwerdeführers einvernommen, wobei im Detail auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird.

 

Weiters wurden folgende Berichte verlesen und zum Akt genommen:

 

U.S. Department of State, Mongolia, Country Reports on Human Rights Practice - 2007 vom 11.03.2008;

 

Home Office, Operational Guidance Note Mongolia vom 17.07.2006.

 

7. In der Folge holte der unabhängige Bundesasylsenat ein Gutachten des mit Bescheid vom 16.04.2008 zum Länder-Sachverständigen bestellten B.B. ein, welches dieser am 23.05.2008 erstattete.

 

Dieses Gutachten wurde dem mj. Beschwerdeführer bzw. seinem Vater und dem Bundesasylamt mit der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht.

 

8. Mit Schreiben vom 04.06.2008 gaben der mj. Beschwerdeführer und seine Eltern eine Stellungnahme ab. Sie erklärten sich mit dem Inhalt des Sachverständigen-Gutachtens einverstanden. Auch das Bundesasylamt verzichtete nach Kenntnisnahme von dem Sachverständigen-Gutachten auf eine weitere mündliche Verhandlung zu dessen Erörterung.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Beweis wurde erhoben durch

 

Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt des mj. Beschwerdeführers sowie in die Verwaltungsakte seiner Eltern, Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden, nämlich Führerschein des Vaters, Personalausweis der Mutter, Fahndungsbrief betreffend den Vater, Universitätsdiplom der Mutter, Bestätigung über den Berufsabschluss des Vaters als Anlagentechniker der Forstwirtschaft, durch Einholung eines Gutachtens des Länder-Sachverständigen B.B. sowie durch Einvernahme der Eltern des mj. Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat.

 

Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der Beweise folgenden Sachverhalt fest:

 

Der mj. Beschwerdeführer trägt den Namen C.M., ist am 00.00.2005 geboren und Staatsangehöriger der Mongolei. Er ist der Sohn des B.C., geb. 00.00.1971, sowie der T.D., geboren 00.00.1973.

 

Er hat keine eigenen Fluchtgründe, sondern ist wegen der Probleme seines Vaters gemeinsam mit seinen Eltern ausgereist.

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.08.2008, Zahl: E2 313.004-1/2008-16E wurde die Beschwerde des Vaters des mj. Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, diesem jedoch gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.08.2009 erteilt.

 

Beweiswürdigung:

 

Die Feststellung zur Identität des mj. Beschwerdeführerin resultieren aus den Angaben seiner Eltern, welche auch vom länderkundlichen Sachverständigen verifiziert wurden, die Feststellungen zu den Eltern des mj. Beschwerdeführers ergeben sich aus deren Verwaltungsakten bzw. wurden ebenfalls vom Sachverständigen bestätigt.

 

Der Vater als gesetzlicher Vertreter des mj. Beschwerdeführers hat dargelegt, dass sein Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe.

 

Die Feststellungen zum Asylverfahren des Vaters des mj. Beschwerdeführers bzw. zum Ausgang desselben ergeben sich aus dessen Akt.

 

Rechtlich folgt:

 

4.1. Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.

 

4.2. Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenats, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

[...]

 

Im Rahmen der Interpretation des § 75 Abs 7 AsylG ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs 39 Z 1 B-VG). Der in dieser Übergangsbestimmung erwähnte 1. Juli 2008 ist im Sinne der genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

 

4.3. Das gegenständliche Verfahren war am 30.06. bzw. 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Der erkennende Richter des Asylgerichtshofes war Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenats und hat am 27.03.2008 bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Gemäß der zitierten Bestimmung des § 75 Abs 7 Z 1 AsylG 2005 ergibt sich daher die Zuständigkeit des erkennenden Richters, das Verfahren als Einzelrichter weiterzuführen.

 

4.4. Die Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 über Familienverfahren im Inland gelten gemäß Abs 5 dieser Bestimmung sinngemäß auch für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

 

Abs 1 leg cit lautet:

 

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 Z 22) von

 

einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

 

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist;

 

einem Asylwerber

 

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

Gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsland bestanden hat.

 

Nach § 34 Abs 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei der Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

4.4. Der mj. Beschwerdeführer ist der unverheiratete minderjährige Sohn des B.C. und somit dessen Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG.

 

Dem Vater des mj. Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Aus diesem Grund hatte auch der gegenständliche mj. Beschwerdeführer den gleichen Schutzumfang zu erhalten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass er selbst keine eigenen Asylgründe vorgebracht hat und daher dieser Status bei seiner Person auch nicht vorgehen konnte.

 

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG war dem Beschwerdeführer sohin auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, und zwar gemäß Abs 5 dieser Bestimmung mit der Maßgabe, dass diese gleichzeitig mit der des Familienangehörigen endet, von dem das Recht abgeleitet wird. Nachdem dem Vater des mj. Beschwerdeführers eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 07.08.2009 erteilt wurde, war diese dem mj. Beschwerdeführer in gleichem zeitlichen Umfang zu gewähren.

 

Es war daher nicht erforderlich, im Zusammenhang mit der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Herzerkrankung des mj. Beschwerdeführers einzugehen.

Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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