A1 246.426-0/2008/13E
Beschluss
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des M.S., geb. 00.00.1984, StA. von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2004, GZ. 03 27.113-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer brachte am 8.9.2003 einen Asylantrag ein. Bei seiner Einvernahme am 3.11.2003, fortgesetzt am 17.12.2003 gab der Beschwerdeführer im wesentlichen folgendes an:
F: Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen?
A: Es gab am 10. und 11. April 2001 gab es eine Demonstration. Vor dieser Demonstration hat ein Lehrer einen Schüler geschlagen. Der Schüler wurde in das Spital gebracht, wo er starb. Die Schüler in unserem Land haben sich dann zusammengeschlossen und haben der Regierung gesagt, wenn es in dieser Sache zu keiner Entscheidung kommt, kommt es zu einer Demonstration. Nichts geschah. So kam es am
10. und 11. April 2001 zu einer Demonstration. Es wurde dann die Polizei gerufen. Es kamen dann die Polizei und das Militär. In unserem Land hat das Militär mehr Rechte. Es kam zu Kämpfen zwischen dem Militär und den Schülern. Dabei kamen einige Schüler ums Leben. Einige Schüler wurden dann verhaftet. Mich wollte das Militär ebenfalls verhaften und deshalb bin ich dann geflüchtet.
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F: Was machten Sie bei der Demonstration?
A: Ich und meine Freunde standen beim Schultor. Dann kamen die Polizei und das Militär und hat einige Schüler verhaftet. Die anderen auch ich sind dann davongelaufen und in weiterer Folge geflüchtet.
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A: Die Leute in der Stadt haben gesagt, dass alle Schüler im Land für die Demonstration bestraft werden.
F: Die Demonstration die Sie schilderten fand am 10. und 11. April 2000 statt. Sind Sie sicher dass es 2001 war?
A: Ich bin mir jetzt nicht sicher, es könnte auch 2000 gewesen sein.
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F: Ihre Angaben waren vage und allgemein gehalten und durch keine Beweismittel gestützt. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?
A: Alles was ich weiß habe ich erzählt, ich kann natürlich nicht viel erzählen, weil ich die meiste Zeit im Klassenzimmer war.
Das Bundesasylamt stellte folgenden Sachverhalt fest:
Ihr Vorbringen bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Gambia ist als nicht glaubhaft zu bezeichnen.
Gambia ist eine Präsidialrepublik. Das Parlament besteht aus einer Kammer und setzt sich aus drei Parteien zusammen. Allgemeines Wahlrecht gibt es ab dem Alter von 21 Jahren. Laut Länderbericht des US-Department of State vom Februar 2001 gibt es keine Berichte über politische oder andere extralegale Tötungen. Es gibt auch keine Berichte über das Verschwinden von Personen aus politischen Gründen. Die Verfassung von Gambia verbietet Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, gelegentlich würden jedoch Festgehaltene bzw. Inhaftierte geschlagen oder anders misshandelt werden. Für systematische Folter in Gambia gibt es jedoch keine Beweise. Die Verfassung beinhaltet weiters Vorkehrungen zum Schutz gegen willkürliche Festnahmen, fallweise werden jedoch Einwohner von den Sicherheitskräften willkürlich vorübergehend festgenommen und kurzzeitig festgehalten. Die Verfassung sieht weiters eine unabhängige Justiz vor und die Gericht haben, wenngleich immer wider über Ausübung von politischem Druck bericht wird, bei verschiedenen Gelegtheiten ihre Unabhängigkeit bereits bewiesen. Am 10. April 2000 kam es im Zuge einer Studentendemonstration zu Ausschreitungen und Plünderungen. Die Sicherheitskräfte eröffneten das Feuer auf die Schüler und Studenten, wobei 14 Personen getötet wurden. Wie u.a. auch in einer Presseerklärung des gambischen Präsidentschaftsbüros vom 11. April festgehalten, sei die Demonstration der Studenten am 10.4.2000 auf den am 9.3.2000 durch Folterungen durch Angehörige des "Brikama Fire Service" verursachten späteren Tod eines 19-jährigen Studenten und die Vergewaltigung einer 13-jährigen Schülerin durch eine Person in einer (bisher) nicht näher bekannten gambischen Uniform am 10.3.2000 und die bisher unzureichende Information über die ergriffenen Maßnahmen der gambischen Justiz zurückzuführen. Die Studentenorganisation GAMSU hatte die Regierung in mehreren Briefen zu einer rascheren Untersuchung der Vorfälle aufgefordert. Dem Vernehmen nach sollen nach den Ausschreitungen im ganzen Land mehr als 100 Verhaftungen erfolgt sein. Die Schuldirektoren würden von den Sicherheitsbehörden um Hinweis auf Namen und Identität der Rädelsführer einvernommen werden. Allerdings wurden keine weiteren rechtlichen oder anderweitige Schritte gegen Stundenten vorgenommen oder eingeleitet. Es gab eine Art "inoffizielle Amnestie". Bislang wurde auch gegen aktive Mitglieder der Stundenvereinigung, welche die Demonstration organisiert hatte, keine Maßnahmen eingeleitet. Am 19.4.2001 wurde ein Gesetz verabschiedet, das den Präsidenten berechtigt, u.a. Handlungen, die während einer gesetzwidrigen Versammlung, öffentlichen Störung, aufrührerischen Situation oder eines Ausnahmezustandes getan wurden oder behauptet getan worden zu sein einer Amnestie zuzuführen. Dieses Gesetz wurde auf den 10.4.2000 zurückdatiert und war es dadurch möglich, Mitglieder der gambischen Sicherheitskräfte, welche für den Tod dieser 14 Person verantwortlich gemacht wurden zu amnestieren. Die erkennende Behörde stützt diese Feststellungen auf das zur Verfügung stehende eigene Dokumentationsmaterial und auf die in internationalen Medien verbreiteten Nachrichten. Die Feststellungen wurden auch vom UBAS in einem Erkenntnis (Zahl 219.907/0-XII/37/00 vom 12.7.2001) bestätigt.
Beweis würdigend führte das Bundesasylamt aus:
Zu Ihrem Fluchtgrund befragt, gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie befürchten in Ihrer Heimat verhaftet und in das Gefängnis gesteckt zu werden. Sie schilderten den Sachverhalt vage und beschränkten sich auf Gemeinplätze. Sie waren nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben über Ihre Erlebnisse zu machen. So konnten Sie auf Grund Ihrer vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu Ihrer Person herstellen und nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätten. Nach der Schilderung Ihrer angeblichen Fluchtgründe versuchte die Behörde durch Fragestellungen Ihre vage Schilderung zu hinterfragen. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, versuchten Sie immer auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen.
Rechtlich beurteilte das Bundesaylamt des festgestellten Sachverhalt folgendermaßen:
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Ihr Vorbringen ist wie oben ausführlich dargestellt weder glaubhaft noch verifizierbar. Im vorliegenden Fall konnte daher keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden. ....Damit ist auch nicht glaubhaft, dass Sie in Gambia in irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sein könnten.
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Es konnten in Ihrem speziellen Fall keine Umstände ermittelt werden, dass Sie auf Grund persönlicher Eigenschaften oder Ihrer beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind bzw. im Fall Ihrer Rückkehr ausgesetzt wären.
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Weiters sind keine Umstände bekannt, dass in Gambia eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der nach Gambia zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt ist.
Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
Anzuwenden war gegenständlich das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, da der Asylwerber den Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt hat.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Das Bundesasylamt hat den Sachverhalt umfassend ermittelt, den Asylwerber eingehend befragt, auch die aktuelle Situation im Herkunftsstaat ermittelt, darauf aufbauend richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen und den richtig festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt.
Der Asylgerichtshof schließt sich der erstinstanzlichen Begründung an und erhebt diese zu seiner eigenen.
Die Berufungsausführungen sind nicht geeignet zu einer anders lautenden Entscheidung zu gelangen.
Der Beschwerdeführer wiederholt lediglich in Form einer Kurzusammenfassung das in erster Instanz Vorgebrachte, ohne die von Seiten des Bundesasylamtes angestellten Erwägungen in Kritik zu ziehen.
Ich bin Staatsangehöriger von Gambia und gehöre der Volksgruppe der Mandingo an. Aus meinem Heimatland musste ich fliehen, da ich am 10. und 11.April 2001 oder 2000 an einer Demonstration teilgenommen habe. An das Jahr kann ich mich leider nicht mehr genau erinnern. Es fanden sowohl in Banjul als auch in Serekunda Demonstrationen statt. Die Polizei und das Militär schritten ein und es kam zu Kämpfen zwischen den Demonstranten und dem Militär, bei denen einige Schüler ums Leben kamen. Einige Schüler wurden dann verhaftet. Unter diesen Verhafteten befanden sich auch viele meiner Schulfreunde. Das Militär wollte mich ebenfalls verhaften und deshalb musste ich aus meinem Heimatland fliehen.
Der Beschwerdeführer macht aus seiner bereits beim Bundesasylamt offenbarten Unwissenheit in bezug auf die zeitliche Einordnung der zur Diskussion stehenden Demonstration auch im Beschwerdeschriftsatz kein Hehl "An das Jahr kann ich mich leider nicht mehr genau erinnern." , was aber nicht zur Bescheinigung des Fluchtvorbringens beiträgt, handelt es sich doch aus der Sicht des Beschwerdeführers um ein einschneidendes Ereignis, dessen zeitliche Einordnung vom Beschwerdeführer erwartet werden kann.
Beim Beschwerdevorbringen "Das Militär wollte mich ebenfalls verhaften...." handelt es sich - mangels weiterer Angaben offensichtlich um eine bloße Vermutung, hatte sich der Beschwerdeführer doch nur passiv verhalten, wie seinen erstinstanzlichen Angaben zu entnehmen ist, "ich kann natürlich nicht viel erzählen, weil ich die meiste Zeit im Klassenzimmer war" andererseits ließ er die vom Bundesasylamt festgestellte Sanktionslosigkeit einer allfälligen aktiven Teilnahme Allerdings wurden keine weiteren rechtlichen oder anderweitige Schritte gegen Stundenten vorgenommen oder eingeleitet. Es gab eine Art "inoffizielle Amnestie". Bislang wurden auch gegen aktive Mitglieder der Stundenvereinigung, welche die Demonstration organisiert hatte, keine Maßnahmen eingeleitet" unbekämpft.
Die nochmalige von Amts wegen erfolgte Überprüfung ergibt aber keinerlei Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen dieser Sachverhaltsfeststellung im Besonderen bzw. der übrigen Erwägungen im Allgemeinen.
Zutreffend ist daher das Bundesasylamt vom Nichtvorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, und dem Fehlen einer wie immer gearteten Gefährdungssituation im Sinne des §57 FrG ausgegangen.
Sohin war die erstinstanzliche Entscheidung spruchgemäß zu bestätigen.