TE Vfgh Beschluss 1998/6/24 G475/97

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des §63 Abs1 ZPO betreffend die Regelung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der angestrebten Rechtsverfolgung; keine Zulässigkeit des beabsichtigten Antrags; Gerichtsverfahren bereits abgeschlossen; keine Antragstellung durch das Gericht

Spruch

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Der Antrag auf Aufhebung von Teilen des §63 Abs1 ZPO wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller wurde nach seinen Angaben vom Landesgericht Eisenstadt wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges mit einer Schadensumme von 62,55 Mio S rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Eine geschädigte Bank habe ihn daraufhin beim Landesgericht Eisenstadt auf Zahlung von 5 Mio S samt Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes geklagt; das Gericht habe ihm die Klagebeantwortung aufgetragen, worauf er Verfahrenshilfe beantragt habe. Mit Beschluß vom 9. September 1997 habe das Landesgericht Eisenstadt diesen Antrag wegen Aussichtslosigkeit der Prozeßführung abgewiesen. Der bevollmächtigte Vertreter des Antragstellers habe gegen diesen Beschluß Rekurs erhoben und den Anspruch bestritten. Das Oberlandesgericht Wien habe mit Beschluß vom 30. September 1997 den Rekurs mit der Begründung abgewiesen, die Prozeßführung sei mutwillig: Angesichts des strafgerichtlichen Erkenntnisses, wonach ein den Klagsbegehren übersteigender Schaden entstanden sei, habe der Antragsteller die in §178 ZPO statuierte Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht mißachtet, indem er sich auf das bloße Bestreiten des Anspruches beschränkt habe.römisch eins. 1. Der Antragsteller wurde nach seinen Angaben vom Landesgericht Eisenstadt wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges mit einer Schadensumme von 62,55 Mio S rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Eine geschädigte Bank habe ihn daraufhin beim Landesgericht Eisenstadt auf Zahlung von 5 Mio S samt Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes geklagt; das Gericht habe ihm die Klagebeantwortung aufgetragen, worauf er Verfahrenshilfe beantragt habe. Mit Beschluß vom 9. September 1997 habe das Landesgericht Eisenstadt diesen Antrag wegen Aussichtslosigkeit der Prozeßführung abgewiesen. Der bevollmächtigte Vertreter des Antragstellers habe gegen diesen Beschluß Rekurs erhoben und den Anspruch bestritten. Das Oberlandesgericht Wien habe mit Beschluß vom 30. September 1997 den Rekurs mit der Begründung abgewiesen, die Prozeßführung sei mutwillig: Angesichts des strafgerichtlichen Erkenntnisses, wonach ein den Klagsbegehren übersteigender Schaden entstanden sei, habe der Antragsteller die in §178 ZPO statuierte Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht mißachtet, indem er sich auf das bloße Bestreiten des Anspruches beschränkt habe.

2. Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Wortfolgen des §63 Abs1 ZPO und begehrt gemäß Art140 Abs1 B-VG deren Aufhebung. Die angefochtenen Gesetzesbestimmungen sind im ersten Satz des §63 Abs1 ZPO die Wortfolge

"und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint"

sowie der letzte Satz des §63 Abs1 ZPO mit dem Inhalt:

"Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde."

3. Zu seiner Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, daß ihm kein zumutbarer Weg zur Verfolgung seines "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf einen Verfahrenshelfer im Sinne der Art6 und 13 EMRK" offenstehe. Eine Anfechtung des die Verfahrenshilfe ablehnenden Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien sei nicht zulässig. Gegen die Führung des Verfahrens, ohne daß ihm ein Verfahrenshelfer zur Seite stehe, könne er sich auch in weiteren Verfahren nicht zur Wehr setzen, da für sämtliche weiteren Verfahrensschritte Anwaltszwang bestehe. Ein neuerlicher Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei zwar zulässig, ihm aber ohne Rechtsbeistand im Zivilverfahren praktisch unmöglich.

Der Antrag legt die Bedenken gegen die bekämpften Bestimmungen im einzelnen dar.

II. Der Antrag ist unzulässig.römisch zwei. Der Antrag ist unzulässig.

1. Wie der Verfassungsgerichtshof seit seinem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung ausführt, setzt die Antragslegitimation nach Art140 B-VG voraus,

"daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen, und daß die durch Art140 Abs1 bzw. Art139 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumten Rechtsbehelfe dazu bestimmt sind, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10481/1985, 11684/1988).

Es ist nach der Judikatur des VfGH weiters grundsätzlich zumutbar, den Klagsweg zu beschreiten, im folgenden gerichtlichen Rechtsstreit Bedenken gegen präjudizielle Vorschriften vorzubringen und vor dem in zweiter Instanz zur Entscheidung berufenen Gericht die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim VfGH anzuregen (vgl. zB VfSlg. 8979/1980, 9394/1982, 9695/1983, 9926/1984, 10445/1985, 10785/1986, 11551/1987, 11759/1988, 12046/1989). Wollte man wegen des Prozeßrisikos und der damit verbundenen Kostenfolgen oder wegen der damit verbundenen Zeitdauer grundsätzlich davon ausgehen, daß die Beschreitung des Gerichtsweges unzumutbar sei, so verlöre die in Art140 Abs1, letzter Satz, B-VG - wie auch in der ihr korrespondierenden Bestimmung des Art139 Abs1, letzter Satz, B-VG - enthaltene Einschränkung 'sofern das Gesetz (die V) ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung ... für diese Person wirksam geworden ist' ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich (vgl. VfSlg. 10785/1986, 11759/1988, 11889/1988 ua.). Es ist nach der Judikatur des VfGH weiters grundsätzlich zumutbar, den Klagsweg zu beschreiten, im folgenden gerichtlichen Rechtsstreit Bedenken gegen präjudizielle Vorschriften vorzubringen und vor dem in zweiter Instanz zur Entscheidung berufenen Gericht die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim VfGH anzuregen vergleiche zB VfSlg. 8979/1980, 9394/1982, 9695/1983, 9926/1984, 10445/1985, 10785/1986, 11551/1987, 11759/1988, 12046/1989). Wollte man wegen des Prozeßrisikos und der damit verbundenen Kostenfolgen oder wegen der damit verbundenen Zeitdauer grundsätzlich davon ausgehen, daß die Beschreitung des Gerichtsweges unzumutbar sei, so verlöre die in Art140 Abs1, letzter Satz, B-VG - wie auch in der ihr korrespondierenden Bestimmung des Art139 Abs1, letzter Satz, B-VG - enthaltene Einschränkung 'sofern das Gesetz (die römisch fünf) ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung ... für diese Person wirksam geworden ist' ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich vergleiche VfSlg. 10785/1986, 11759/1988, 11889/1988 ua.).

Angesichts der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers, die Initiative zur Prüfung genereller Normen - vom Standpunkt des Betroffenen aus - zu mediatisieren, wenn die Rechtsverfolgung vor Gerichten stattfindet, kommt es dabei auch nicht auf die Erfolgschancen der Antragstellerin im Gerichtsverfahren, sondern bloß darauf an, daß sich im Zuge eines derartigen Verfahrens Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen präjudizielle Vorschriften über die ordentlichen Gerichte an den VfGH heranzutragen (vgl. VfSlg. 9170/1981, 9285/1981, 10592/1985, 11889/1988). Andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter eines Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 9939/1984, 11454/1987). Ob und inwieweit allerdings das Gericht auf die Kritik der Partei des Gerichtsverfahrens an der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesbestimmungen eingeht, ist hiebei nicht ausschlaggebend (vgl. VfSlg. 11890/1988, 12046/1989)." (VfSlg. 13659/1993) Angesichts der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers, die Initiative zur Prüfung genereller Normen - vom Standpunkt des Betroffenen aus - zu mediatisieren, wenn die Rechtsverfolgung vor Gerichten stattfindet, kommt es dabei auch nicht auf die Erfolgschancen der Antragstellerin im Gerichtsverfahren, sondern bloß darauf an, daß sich im Zuge eines derartigen Verfahrens Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen präjudizielle Vorschriften über die ordentlichen Gerichte an den VfGH heranzutragen vergleiche VfSlg. 9170/1981, 9285/1981, 10592/1985, 11889/1988). Andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter eines Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde vergleiche zB VfSlg. 9939/1984, 11454/1987). Ob und inwieweit allerdings das Gericht auf die Kritik der Partei des Gerichtsverfahrens an der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesbestimmungen eingeht, ist hiebei nicht ausschlaggebend vergleiche VfSlg. 11890/1988, 12046/1989)." (VfSlg. 13659/1993)

2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in diesem Fall präjudizielle Norm des §63 Abs1 ZPO konnten über das Gericht an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden. Da das für den Rechtsschutz ausreichende Verfahren bei einem Gerichtshof II. Instanz bereits anhängig war, stellt sich die Frage seiner Zumutbarkeit nicht mehr. Daß der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren seine Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität des §63 Abs1 ZPO nicht dargelegt hat, ändert nichts daran, daß die Zulassung des Antrages nach Art140 B-VG eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes zur Folge hätte. 2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in diesem Fall präjudizielle Norm des §63 Abs1 ZPO konnten über das Gericht an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden. Da das für den Rechtsschutz ausreichende Verfahren bei einem Gerichtshof römisch zwei. Instanz bereits anhängig war, stellt sich die Frage seiner Zumutbarkeit nicht mehr. Daß der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren seine Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität des §63 Abs1 ZPO nicht dargelegt hat, ändert nichts daran, daß die Zulassung des Antrages nach Art140 B-VG eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes zur Folge hätte.

III. Bei diesem Ergebnis ist auchrömisch drei. Bei diesem Ergebnis ist auch

der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG).der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG).

Diese Beschlüsse können gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden. Diese Beschlüsse können gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G475.1997

Dokumentnummer

JFT_10019376_97G00475_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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