TE Vfgh Beschluss 2007/11/22 B2173/07

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Veröffentlicht am 22.11.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Umweltschutz

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der M P Z GmbH, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J H, ..., gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (ohne Datum), Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft für ein von ihr betriebenes Ziegelwerk unter Berufung auf §28a Abs2 Emissionszertifikategesetz (EZG) idF BGBl. I 171/2006 sowie auf §4 iVm Anhang 1 der Zuteilungsverordnung, BGBl. II 87/2007, 6.556 Emissionszertifikate für das Jahr 2007 zugeteilt sowie bestimmte Mengen an Emissionszertifikaten für die Periode 2005 bis 2007 zugunsten der beschwerdeführenden Gesellschaft "gebucht".

2. In der dagegen erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird - allerdings ohne jedwede Begründung - der Antrag gestellt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.1. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Voraussetzung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ferner, dass der angefochtene Bescheid die Rechtssphäre des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert.

3.2. Die antragstellende Gesellschaft hat es verabsäumt auszuführen, wodurch ihr bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Sie hat daher ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend konkretisiert, sodass dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 iVm Abs4 VfGG keine Folge zu geben. Der Verfassungsgerichtshof konnte es daher dahingestellt sein lassen, ob durch einen Bescheid, mit dem Emissionszertifikate zugeteilt wurden, überhaupt die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Gesellschaft beeinträchtigt wurde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2173.2007

Dokumentnummer

JFT_09928878_07B02173_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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