TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/30 2000/02/0177

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Veröffentlicht am 30.03.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/02/0178

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des F in L, vertreten durch Stenitzer & Stenitzer, Rechtsanwaltspartnerschaft in 2136 Laa a.d. Thaya, Rathausgasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Juni 1999, Zl. UVS- 03/P/48/04165/98, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 1999 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 1. Juli 1998 um 23.25 Uhr in Wien, B-Straße 79A, ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und sich geweigert, den Alkoholgehalt seiner Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht messen zu lassen. Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 "Z. 1" (nach der Begründung wohl gemeint: erster Satz) iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO (idF der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit - somit auch ohne Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 99/02/0049) - die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Eine Verbringung zur nächstgelegenen Dienststelle gemäß § 5 Abs. 4 StVO ist hingegen nur zulässig, sofern vermutet werden kann, dass sich der zu Untersuchende in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinde oder zur Zeit des Lenkens befunden habe.

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass in seinem Fall von einer Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung hätte ausgegangen werden dürfen. Auf Grund einer zwischen dem Anhalteort und jenem Wachzimmer, in welchem die Atemalkoholuntersuchung durchgeführt werden sollte, liegenden Wegstrecke habe es sich um eine - mangels Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung - nicht zulässige Verbringung zur nächstgelegenen Dienststelle gehandelt.

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer als Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges in Wien 19, B-Straße 79A, zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde. Ebenso unstrittig ist, dass die Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat, zu deren Ableistung der Beschwerdeführer aufgefordert worden war und welche auf Grund sechsmaliger unkorrekter Atmung negativ verlief, in dem an derselben Adresse, nämlich Wien 19, B-Straße 79A, befindlichen Wachzimmer verweigert wurde.

Strittig ist die Distanz zwischen Anhalteort und Ort der versuchten Atemalkoholuntersuchung. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 1999 gab der Beschwerdeführer an, die Anhaltung sei "mehrere zehn Meter vor dem Wachzimmer auf der B-Straße in Richtung stadteinwärts gesehen" erfolgt, an anderer Stelle "vielleicht waren es vom Ort der Anhaltung bis zum WZ auch nur 20 bis 30 Meter". Der die Anhaltung durchführende, als Zeuge einvernommene Sicherheitswachebeamte ging von einer Wegstrecke von "sicher nicht mehr als 40 Meter" aus.

Die belangte Behörde wertete diese geringe Wegstrecke dahingehend, dass dem Argument des Beschwerdeführers, es habe eine Verbringung zur nächstgelegenen Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 4 StVO stattgefunden, nicht zu folgen sei. Denn es könne von einer Verbringung "dann nicht ausgegangen werden, wenn der Kraftfahrzeuglenker, wie im vorliegenden Fall, unmittelbar vor dem Wachzimmer angehalten wird und zur Durchführung des Alkotests auf die Polizeidienststelle geladen wird, dorthin folgt und auf dem dort befindlichen Alkomaten den Test(versuch) vornimmt".

In den Erläuterungen zur 19. StVO-Novelle (1580 Blg NR 18. GP) heißt es auf Seite 18, Punkt 2.1 "Zur Hebung der Verkehrssicherheit sind folgende Maßnahmen vorgesehenen:

"... Eine Atemluftkontrolle vor Ort soll hinkünftig jederzeit, auch ohne Verdacht einer Alkoholisierung, möglich sein

..."

Im Besonderen Teil wird zu § 5 Abs. 2 StVO ausgeführt (Seite 20):

"Nunmehr soll das Vorliegen der Vermutung, dass sich eine Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, als Erfordernis einer Atemalkoholkontrolle entfallen. Damit erhalten 'planquadratmäßige' Atemalkoholkontrollen eine gesetzliche Grundlage."

Im gegenständlichen Fall handelte es sich, wie aus dem Akt zu ersehen ist, um eine Art "planquadratmäßige" Atemalkoholkontrolle (siehe Verhandlungsprotokoll vom 22. Juni 1999, Beiblatt a 1: "Am Tattag wurden Verkehrskontrollen durchgeführt, dabei handelte es sich um eine Schwerpunktaktion und werden dabei auch regelmäßig Alkoholkontrollen durchgeführt.")

Wenngleich den Erläuterungen für sich keine normative Kraft zukommt, so sind sie doch als Auslegungshilfe für den Sinn einer Norm bedeutsam, soferne sie dem Inhalt der Norm nicht entgegenstehen (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 2000/01/0354). Im gegenständlichen Fall zeigen die Erläuterungen den Sinn der Neuregelung dahingehend auf, dass routinemäßige Atemluftkontrollen auf Alkoholgehalt an Ort und Stelle jederzeit möglich sein sollen. Findet eine "planquadratmäßige" Atemalkoholkontrolle - wie hier - vor einem Wachzimmer statt, wobei sich der Anhalteort jeweils nur nach den "freien Parkmöglichkeiten" (siehe Zeugenaussage D. vom 22. Juni 1999) richtet und das Atemluftmessgerät im Wachzimmer aufgestellt ist, so handelt es sich um eine "Atemluftkontrolle an Ort und Stelle". Diese sich aus den Erläuterungen ergebende Deutung einer Situation wie der gegenständlichen steht auch nicht im Widerspruch zum Gesetzestext.

Liegt somit der Anhalteort in derartiger Nähe jenes Ortes (hier: des nach den Beweisergebnissen max. 40m entfernten Wachzimmers), wo sich der Alkomat befindet, mit dem die geforderte Untersuchung der Atemluft vorgenommen werden soll, so ist davon auszugehen, dass im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz StVO eine jederzeit zulässige Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt "an Ort und Stelle" erfolgte.

Dass nämlich der Alkomat "unmittelbar" zum Fahrzeug des Probanden gebracht werden oder sich dort befinden muss, wäre in vielen Fällen gar nicht durchführbar. Es ist dem Probanden daher zumutbar, sich zu einem in der Nähe befindlichen Alkomaten zu begeben und verletzt ihn dies in keinen Rechten.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. März 2001

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt Ort Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020177.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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