TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/18 C7 307753-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2008
beobachten
merken
Spruch

C7 307.753-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des P.J., geb. 00.00.1983, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2006, FZ. 05 15.400-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 22.09.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde am 30.09.2005 und 24.08.2006 in der Erstaufnahmestelle Ost und in der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Er machte im Wesentlichen Probleme mit seinem Onkel, der Mitglied einer militanten Organisation gewesen sei und ihn für diese anwerben wollte, geltend. Wegen seines Onkels sei er auch einmal von der Polizei verhaftet worden, um dessen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen.

 

Mit angefochtenem Bescheid wies die Erstbehörde den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.

 

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. USDOS Bericht aus März 2006, Bericht des AA von August 2005) zur allgemeinen Lage in Indien. Beweiswürdigend wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dem Vorbringen des Beschwerdeführers wäre die Glaubwürdigkeit zu versagen (Seiten 12-14 des Erstbescheides). Die Aussagen des Beschwerdeführers würden Ungereimtheiten aufweisen und auch nicht mit den Länderfeststellungen im Einklang stehen. Außerdem konnte der Beschwerdeführer keine plausiblen Hinderungsgründe einer innerstaatlichen Fluchtalternative nennen. Zu Spruchpunkt II verwies das Bundesasylamt darauf, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Berufungswerbers eine allgemeine lebensbedrohende Notlage oder eine allgemeine extreme Gefährdungslage in Indien nicht bestehe (Seiten 17-18 des Erstbescheides). Zu Spruchpunkt III legte die Erstbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügt und auch sonst keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Ausweisung sprechen würden.

 

Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) beschränkte sich auf die allgemeine Bekräftigung des bisherigen Vorbringens.

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

 

Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

 

1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005")? anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat insgesamt zwei Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen der Berufungsbehörde geboten hätte.

 

3. Der Asylgerichtshof geht wie bereits die Behörde erster Instanz davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist; dies insbesondere aufgrund seines nicht stimmigen Vorbringens, beispielsweise zur Tätigkeit und zum Tod seines Vaters.

 

In eventu wird - wie schon von der Erstbehörde ausgeführt - auf die in den Länderfeststellungen angeführte Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landsteilen Indiens niederzulassen und könnte der Beschwerdeführer somit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Indiens, beispielsweise nach Delhi oder Mumbai, der behaupteten Verfolgung entgehen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihn sein Onkel an dem einen Tag, als er sich in Delhi aufgehalten habe, gefunden habe, wird vom Asylgerichtshof - der Erstbehörde folgend - mangels Plausibilität als nicht glaubwürdig angesehen und ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - auch angesichts der Größe und der Bevölkerungsdichte - nicht davon auszugehen, dass ihn sein Onkel tatsächlich überall in Indien suchen würde und finden könnte. Auch die vorgebrachten Probleme mit der Polizei (einmalige Festnahme) wären örtlich auf sein Heimatdorf und die umliegende Gegend beschränkt und ist nicht zu erwarten, dass der Berufungswerber an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Indiens ebenfalls derartigen Schwierigkeiten ausgesetzt sein würde; für eine landesweite polizeiliche Suche haben sich im Verfahren keine substantiierten Hinweise ergeben. Auch hat er seinen Heimatstaat vom Flughafen Delhi aus legal und problemlos mit seinem Reisepass verlassen können.

 

Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Dass sich seit der Erlassung des Erstbescheides in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall (gänzliche Unglaubwürdigkeit des inhaltlichen Vorbringens) verneint werden und stellt sich die Lage in Indien seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage, u.a durch Einschau in die Folgeberichte des USDOS (zuletzt März 2008) und des AA - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert hat.

 

4. Auch den Ausführungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. ist zu folgen. Es ist, wie schon von der Erstbehörde dargelegt, nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Indien, auch in anderen Landesteilen Indiens, beispielsweise in Großstädten wie Mumbai oder Delhi, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

 

5. Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke. Eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers als Asylwerber ist nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann (vgl zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Selbst bei Prüfung des Vorliegens eines Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte (vgl. VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07) wären im Fall des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich erkennbar, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, dies auch unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt beinahe dreijährigen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet).

 

6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, inländische Schutzalternative, non refoulement, Zumutbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten