TE AsylGH Beschluss 2008/08/20 B6 247401-0/2008

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Veröffentlicht am 20.08.2008
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Spruch

B6 247.401-0/2008/17E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde des M.M., geb. 00.00.1970, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.2.2004, FZ. 0318.103-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde des M.M. vom 26.2.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.2.2004, Zahl 03 18.103-BAG, wird gemäß § 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002 zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige von Serbien, Angehörige der Volksgruppe der Roma , ist am 8.6.2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist und begehrte am 16.6.2003 vor dem Bundesasylamt Asyl.

 

Mit Bescheid vom 13.2.2004 wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß §§ 7,8 AsylG ab.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 27.2.2004 rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

Der Unabhängige Bundesasylsenat beraumte durch das damals zuständige Mitglied für den 21.6.2005 eine mündliche Berufungsverhandlung an, die sodann auf unbestimmte Zeit vertagt wurde.

 

Am 00.00.2006 erließ das Landesgericht Leoben gegen die beschwerde-führende Partei einen Haftbefehl aufgrund eines Auslieferungsersuchens der Republik Kroatien.

 

Mit Nachricht des Bundesasylamtes Außenstelle Graz vom 13.10.2006 an den Unabhängigen Bundesasylsenat wurde mitgeteilt, dass die beschwerdeführde Partei laut Mitteilung der JA Leoben am 00.00.2006 nach Kroatien überstellt wurde.

 

Die diesbezüglichen amtlichen Mitteilungen sind unbedenklich und es kann daher festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei somit das Bundesgebiet verlassen hat.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofs in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Die heranzuziehende materielle Rechtslage zur Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde ist das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002.

 

Gemäß § 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002 setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt dieser Entscheidung im Bundesgebiet aufhält. Da mit der Auslieferung der beschwerdeführenden Partei an die Republik Kroation die oben genannte Prozessvoraussetzung weggefallen ist, war die gegenständliche Beschwerde sohin spruchgemäß zurückzuweisen.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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