TE AsylGH Beschluss 2008/08/21 B10 262884-2/2008

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Veröffentlicht am 21.08.2008
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Spruch

B10 262.884-2/2008/2Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 AsylG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des T.L., geb. 00.00.1995, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2008 , GZ. 08 06.272-EAST Ost, beschlossen:

 

Der Beschwerde des T.L. vom 28.07.2008 wird gemäß § 37 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2008, Zahl: 08 06.272-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei vom 18.07.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG kommt einer Berufung gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, keine aufschiebende Wirkung zu. Einer Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer solchen Entscheidung verbunden ist, kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat (wohl gemeint: Asylgerichtshof) zuerkannt wird.

 

§ 37 AsylG lautet auszugsweise:

 

"(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Berufung ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Berufungsvorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

"Auch wenn nicht explizit angeführt, wird Art. 8 EMRK iS einer verfassungskonformen Interpretation mitzulesen sein."

(Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Kommentar 3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, S. 512)

 

Das Bundesasylamt wurde mit Schreiben vom 18.08.2008 vom Einlangen der Beschwerdevorlage in Kenntnis gesetzt.

 

Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit seiner Mutter T.K., deren Antrag auf internationalen Schutz vom 30.07.2008 derzeit noch beim Bundesasylamt anhängig ist. In § 34 AsylG ist der Grundsatz, dass alle Familienangehörigen denselben Schutzumfang erhalten sollen, normiert. Somit hat die Familie das Recht bis zum Ausspruch über eine allfällige Ausweisung von Frau T.K. in Österreich zu bleiben. Eine Durchführung der Ausweisung, die gemäß § 37 AsylG nach 1 Woche rechtlich möglich wäre, würde jedoch einen extremen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstellen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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