TE AsylGH Beschluss 2008/08/22 B13 319350-1/2008

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Veröffentlicht am 22.08.2008
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Spruch

B13 319.350-1/2008/7E

 

Beschluss

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von B.P., geb. 00.00. 1974, StA: Albanien, vom 9. 5. 2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. 4. 2008, Zl 08 01.422-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Die Beschwerde wird gemäß §63 Abs5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer stellte am 8. 2. 2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. 4. 2008, Zl 08 01.422-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), ihm gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II), der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III) und weiters der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 Z 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 24. 4. 2008 persönlich übernommen.

 

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. 4. 2008 - am 9. 5. 2008 der Post zur Beförderung übergeben - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit verspätet Beschwerde.

 

Mit Schriftsatz vom 30. 5. 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zur verspäteten Einbringung der Beschwerde Stellung zu beziehen. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist jedoch unterblieben.

 

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem zur Entscheidung berufenen Senat mit 1. Juli 2008 in Anwendung des § 75 Abs 7 Z 2 AsylG 2005 zugeteilt.

 

Gemäß § 63 Abs 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Nach Wochen bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufs werden gem § 33 Abs 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.

 

§§ 32 f AVG gelten nur für formelle Fristen (vgl VwGH 25.6.1968, Slg 7376 A), d.h. für Fristen, die für die Vornahme von Verfahrenshandlungen wie etwa die Erhebung von Rechtsmitteln, vorgesehen sind.

 

Wie sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt ergibt, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. 4. 2008, Zl 08 01.422-EAST-West, dem Beschwerdeführer am 24. 4. 2008 persönlich beim Bundesasylamt ausgefolgt. Ausgehend von diesem Zustellzeitpunkt ist daher die Beschwerdefrist entsprechend den oben genannten Bestimmungen bereits am 8. 5. 2008 abgelaufen. Die mit 29. 4. 2008 datierte und am 9. 5. 2008 im Postweg eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet eingebracht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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