TE Vwgh Beschluss 2001/4/3 95/12/0361

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2001
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0362

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag Ogris, über den Antrag des S in W, auf Wiederaufnahme der mit Beschluss vom 24. November 1995, Zlen. 95/12/0176 sowie 95/12/0264, abgeschlossenen Verfahren betreffend Anträge auf Wiederaufnahme, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller steht als Magistratsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG.

Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die zu einer Störung des Dienstbetriebes führten) in den Ruhestand versetzt.

Die dagegen erhobene und unter Zl. 89/12/0143 protokollierte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1990 als unbegründet abgewiesen.

In Zusammenhang mit diesem Verfahren hat der Antragsteller eine Vielzahl von weiteren Verfahren angestrengt, um seine Reaktivierung zu erreichen.

So begehrte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Juli 1995, protokolliert unter Zl. 95/12/0176, sowie offensichtlich auch mit jenem vom 11. Oktober 1995, protokolliert unter Zl. 95/12/0264, jeweils die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, abgeschlossenen Verfahrens. Mit Beschluss vom 24. November 1995, Zlen. 95/12/0176, 95/12/0264, gab der Verwaltungsgerichtshof diesen Anträgen nicht statt und begründete dies - ausschließlich in rechtlicher Hinsicht - damit, dass der Antragsteller keinen der in § 45 Abs. 1 VwGG genannten Wiederaufnahmegründe geltend mache. Das Wesen der Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens liege nicht darin, dass der Verwaltungsgerichtshof seine eigenen Erkenntnisse und Beschlüsse so wie die Bescheide der Verwaltungsbehörden (neuerlich) überprüfe, sondern er könne das Verfahren nur unter einer der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 VwGG wieder aufnehmen. Selbst eine behauptete unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften durch den Verwaltungsgerichtshof könne - nur in Verbindung mit einem der Tatbestände des § 45 Abs. 1 VwGG - zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof führen. Ein solcher Sachverhalt sei aber weder dem Antrag vom 6. Juli noch jenem vom 11. Oktober 1995 zu entnehmen. Was den vom Antragsteller erhobenen Vorwurf der Nichteinholung von Akten betreffe, sei darüber hinaus noch zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Gegenäußerung des Antragstellers vom 6. März 1990 die Vorlage dieser Akten seinerzeit (im Verfahren zur Zl. 89/12/0143) in kurzem Wege verlangt und die Behörde dem auch entsprochen habe. Hinsichtlich des Vorwurfes, es wäre angeblich nicht auf den maßgeblichen letzten (Gesundheits-)Zustand abgestellt worden, gehe der Antragsteller von einem zu kurzen Betrachtungszeitraum aus. Er wolle offenbar den wahren Grund seiner Ruhestandversetzung, der in der Frage seiner Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer und habitueller Ursachen (mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit) von der Behörde gesehen worden wäre, nicht zur Kenntnis nehmen. Diese Wertung der Behörde sei auf Sachverhaltsfeststellungen über den langen, nahezu die gesamte A-Verwendung des Antragstellers umfassenden Zeitraum gestützt worden.

Mit dem vorliegenden, auf § 45 Abs. 1 (richtig:) Z. 1 und Z. 4 VwGG gegründeten Wiederaufnahmeantrag begehrt der Antragsteller die Beseitigung des Beschlusses vom 24. November 1995, Zlen. 95/12/0176, 95/12/0264. Abgesehen von den Behauptungen zur Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages bringt er im Wesentlichen vor, dass der

12. Senat in der Zusammensetzung vom 8. und 24. November 1995 durch Befangenheitsanzeigen vom 4. und 11. Dezember 1995 abgelehnt worden sei. Seines Erachtens hätte der gegenständliche Beschluss vom 24. November 1995 vom Vorsitzenden des Senates nicht mehr abgefertigt werden dürfen, solange das Befangenheitsverfahren nicht zum Abschluss gebracht sei. Seine Eingaben vom 6. Juli und 11. Oktober 1995 seien nicht als Wiederaufnahmeanträge bezeichnet gewesen, sondern hätten sich auf einen Bericht an die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes bezogen. Dadurch, dass der Bericht vor Kenntniserlangung und Verfügung der Vollversammlung zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrages gemäß § 45 VwGG gemacht worden sei, sei ein erheblicher Mangel erzeugt worden, der vermeidbar gewesen wäre, wenn das Parteiengehör im Sinn des "§ 45 Abs. 1 lit. a VwGG, Z. 4" rechtens gewahrt worden wäre. Mangels Antrages sei daher der Beschluss vom 24. November 1995 zu beheben. Die willkürliche Qualifizierung eines Berichtes an die Vollversammlung als Antrag gemäß § 45 VwGG falle in den Bezugsrahmen, der durch die Antragsverfahren zu den Zlen. 93/12/0188, 93/12/0184, 93/12/0178, 94/12/0340, 94/12/0344 und 93/12/0276 umrissen sei. Die Vollversammlung sei Aufsichtsbehörde des Verwaltungsgerichtshofes und habe zu erfahren, wie ein Senat agiere und reagiere, wenn der Antragsteller zwei Themen aufzeige, die nicht widerlegt werden könnten: das Nichtvorweisen eines Beschlusses des Wiener Stadtsenates und die Fällung eines Erkenntnisses ohne maßgeblichen Sachverhalt in einer Pensionierungssache und ohne Prognose über eine zukünftige Dienstunfähigkeit durch Täuschung des Berichterstatters gegenüber den anderen Senatsmitgliedern in der Sitzung vom 17. Dezember 1990 im Verfahren zur Zl. 89/12/0143. Der Antragsteller bezweifle, dass der Berichterstatter jene Unterlagen erhalten habe, um beurteilen zu können, dass sein Pensionierungsfall geschäftsordnungsgemäß in Behandlung gestanden habe. Es sei eine Falschbehauptung, dass die gesamte A-Verwendung in den im Verfahren zur Zl. 89/12/0143 zu Grunde liegenden Akten enthalten gewesen und vom Verwaltungsgerichtshof geprüft worden wäre. Der wahre Grund für die Pensionierung des Antragstellers liege darin, dass er eine Rechtswidrigkeit unzuständiger Beamter anlässlich einer Dienstbeurteilung angezeigt und sich später herausgestellt habe, dass dieses rechtswidrige Verhalten von Magistratsdirektionsbeamten angeordnet gewesen sei und nachträglich gedeckt werden sollte. Der Berichterstatter habe nicht die Verwendung des Antragstellers begutachten können, sondern versucht, die rechtwidrige Pensionierung über ein VwGH-Erkenntnis zu rechtfertigen. Hiebei sei ihm ein Fehler unterlaufen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. d VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.

Gemäß Z. 4 leg. cit. ist die Wiederaufnahme zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.

Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer allgemeinen Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.

Die nunmehrigen Behauptungen im vorliegenden Wiederaufnahmeantrag gehen unter dem Gesichtspunkt der vom Antragsteller genannten Wiederaufnahmegründe nach § 45 Abs. 1 Z. 1 und Z. 4 VwGG am Inhalt des Beschlusses vom 24. November 1995, Zlen. 95/12/0176, 95/12/0264, vorbei. In diesem Beschluss gelangte der Verwaltungsgerichtshof - ohne Tatsachengrundlagen zu erheben oder zu überprüfen - ausschließlich in rechtlicher Hinsicht betreffend die Eingaben des Antragstellers zur Schlussfolgerung, dass hierin Wiederaufnahmegründe im Sinn des § 45 Abs. 1 VwGG nicht geltend gemacht würden. Der vorliegende Antrag enthält nicht einmal andeutungsweise Behauptungen einer gerichtlich strafbaren Handlung geschweige denn einer Kausalität zwischen einem solchen Verhalten einerseits und der Beschlussfassung vom 24. November 1995 zu Zlen. 95/12/0176, 95/12/0264 andererseits, insbesondere zu den darin angestellten rechtlichen Erwägungen über die mangelnde Schlüssigkeit der vormaligen Wiederaufnahmeanträge. Wie bereits damals ausgeführt, kann eine unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften durch den Verwaltungsgerichtshof nur in Verbindung mit einem der Tatbestände des § 45 Abs. 1 VwGG zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof führen.

Eine allenfalls unrichtige Deutung und Behandlung der Eingaben des Antragstellers begründet noch nicht eine Wiederaufnahme nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG. Ebenso wenig behauptet der Antragsteller den Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG in der seiner Ansicht nach unrichtigen Deutung und Behandlung seiner Eingaben als Wiederaufnahmeanträge: weder zeigt der Antragsteller konkret auf, welche Vorschrift über das Parteiengehör verletzt wurde noch behauptet er, dass - nach Anhörung des Antragstellers - ein zu seinem Vorteil anders lautender Beschluss im Rahmen der Wiederaufnahmeverfahren gefasst worden wäre.

Der Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 Z. 1 und Z. 4 VwGG als unbegründet, weshalb diesem nicht stattzugeben ist. Wien, am 3. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120361.X00

Im RIS seit

05.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten