TE Vwgh Beschluss 2001/4/3 95/12/0348

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Veröffentlicht am 03.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über den Antrag des S in W, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 93/12/0188, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller steht als Magistratsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Stadt Wien und ist rechtskundig im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG.

Mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Juli 1989 wurde der 1941 geborene Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 (DO 1966) wegen Dienstunfähigkeit auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen (insbesondere wegen mangelnder Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit in rechtliche Zusammenhänge, die zu einer Störung des Dienstbetriebes führten) in den Ruhestand versetzt.

Die dagegen erhobene und unter Zl. 89/12/0143 protokollierte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1990 als unbegründet abgewiesen.

In Zusammenhang mit diesem Verfahren hat der Antragsteller eine Vielzahl von weiteren Verfahren angestrengt, um seine Reaktivierung zu erreichen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Wiener Gemeinderates vom 28. Mai 1993 wurden die Anträge vom 23. Mai 1990 auf "Prüfung der Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 lit. b DO 1966 auf Grund eines durch Parteienantrages aufgezeigten Sachverhaltes" und vom 11. Dezember 1989 auf "Feststellung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers für die Vergangenheit, für den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 11. Juli 1989 und auch für die Zeit danach" als unzulässig zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene, unter Zl. 93/12/0188 protokollierte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 8. November 1995 als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof hiezu aus, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf behördliche Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses in einem nach den Dienstrechtsverfahrensvorschriften durchzuführenden Verfahren mit weiter sich ergebenden möglichen Rechtsgestaltungseffekten als Folge einer positiven Feststellung" im Sinne seiner Anträge verletzt sehe. So habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/12/0110, über die Zurückweisung eines Antrages des Beschwerdeführers auf Reaktivierung gemäß § 53 der DO 1966 abweisend entschieden. Die Zurückweisung eines Feststellungsbegehrens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit sei Gegenstand der abweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1994, Zl. 92/12/0243, gewesen. Da die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage bereits in diesen Erkenntnissen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen werde, nicht im Sinne des Beschwerdevorbringens gelöst worden sei, erübrige sich eine weitere Begründung für den vorliegenden Beschwerdefall.

Mit dem vorliegenden Wiederaufnahmeantrag begehrt der Antragsteller, gegründet auf § 45 Abs. 1 (richtig:) Z. 1 und Z. 4 VwGG, die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 93/12/0188, abgeschlossenen Verfahrens. Zur Begründung führt der Antragsteller - abgesehen von der Frage der Rechtzeitigkeit seines Antrages - im Wesentlichen aus, dass er durch die Art der Darstellung des Sachverhaltes im zitierten Erkenntnis vom 8. November 1995 von den möglichen Wiederaufnahmsgründen Kenntnis erhalten habe. Nunmehr bestätige sich der Verdacht, dass der (damalige) Vorsitzende des Senates 12 die übrigen Mitglieder des Senates über eine vom Antragsteller verfasste, an die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes gerichtete "Rechtsanalyse" (Anmerkung: diese richtete sich gegen das seine Ruhestandsversetzung betreffende Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143) bewusst nicht unterrichtet habe, sodass die beiden weiteren mitwirkenden Richter des Senates von diesen wesentlichen Umständen keine Kenntnis haben erlangen können, um diese Rechtsanalyse zu reflektieren und vor der Entscheidung auch zu verwerten. Es stehe aktenkundig fest, dass der (damalige) Vorsitzende des Senates 12 in Kenntnis des Sachverhaltes durch mehr als fünf Jahre hindurch nie erwogen habe, einen Rechtsmangel, der einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes anhafte und dessen Beseitigung oder Relativierung der Antragsteller durch mehrere Verfahren anstrebe, vollkommen ignoriert habe, was den Schluss zulasse, dass er sich auch aus Anlass dieses durch den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag erfassten Verfahrens von vornherein rechtswidrig geweigert habe, auf die Feststellung dieser erheblichen Rechtsmängel zu dringen, dass der Antragsteller durch ein verfehltes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes als pensioniert zu gelten habe. Der (damalige) Vorsitzende des Senates 12 sei wiederholt über den rechtserheblichen Mangel, der dem Erkenntnis Zl. 89/12/0143 anhafte, informiert worden. Der Antragsteller habe auch seine persönliche Vernehmung angeboten, um notwendige Aufklärungen rasch und verfahrensökonomisch zu geben. Der (damalige) Vorsitzende des Senates 12 verhindere auch diese Art der raschen Erkundigung offensichtlich schon mit der bestehenden Absicht, dem Antragsteller die begehrte Feststellung (einer Dienstfähigkeit) zu verwehren. Die Nichtbeachtung der dem (damaligen) Vorsitzenden bekannt gewordenen Rechtsanalyse einerseits, die Nichtbeachtung einer ihn bindenden Handlungsanweisung durch einen stärker besetzten Senat zu Gunsten des Antragstellers andererseits, die Missachtung der amtswegigen Pflicht, Widersprüche in einem Erkenntnis (Zl. 89/12/0143) in Folgeverfahren in den Wirkungen zu beseitigen und das Vorenthalten von dem Vorsitzenden bekannter Umstände gegenüber den übrigen Mitgliedern des Senates 12 ließen den Verdacht begründet erscheinen, dass er insoweit rechtswidrig und schuldhaft an der Erzeugung des Erkenntnisses Zl. 93/12/0188 mitgewirkt habe, um so die Feststellung zu verhindern, dass der Antragsteller auf Grund eines nicht rechtsrelevanten Sachverhaltes derzeit zum Schaden für die Gebietskörperschaft Wien und auch zu dessen eigenem Schaden für pensioniert gehalten werde, obwohl ein Gegensachverhalt aus dem maßgeblich letzten Zustandszeitraum bestehe. Der Vorsitzende des Senates wisse, dass der Antragsteller die belangte Behörde anders als durch dieses Feststellungsverfahren nicht dazu habe verhalten können, diesen Mangel verbindlich aufzuzeigen. Es liege im Wesen einer Organisation, dass Einflussnahmen durch Täuschungen erfolgen könnten. Der (damalige) Vorsitzende des Senates habe durch Vorenthalt des Aktes S 123/94 die beiden übrigen mitwirkenden Richter des Senates 12 getäuscht, die bei Kenntnis der im Aktenkonvolut S 123/94 enthaltenen Rechtsanalyse des Erkenntnisses Zl. 89/12/0143 offenkundig eine andere Entscheidung beschlossen hätten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. d VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.

Gemäß Z. 4 leg. cit. ist die Wiederaufnahme zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.

Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht grundsätzlich der Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.

Soweit der Antragsteller nunmehr andeutungsweise das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behauptet zeigt er nicht schlüssig auf, welche Ausführungen seiner - an die Vollversammlung erstatteten - "Rechtsanalyse" geeignet gewesen sein sollen, den Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 93/12/0188, bei der Behandlung der Beschwerde zu einer anderen, für den damaligen Beschwerdeführer günstigeren rechtlichen Beurteilung seiner Beschwerde zu bewegen. Weder erfüllt eine auf eine bloße Verunglimpfung hinauslaufende vage Andeutung strafbarer Handlungen eine hinreichend konkrete Darlegung einer gerichtlich strafbaren Handlung noch hat der Antragsteller die Kausalität zwischen dem von ihm monierten Verhalten des (damaligen) Vorsitzenden des Senates 12 und der Entscheidung im Senat konkret aufgezeigt (arg § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG: "... durch eine ... Handlung herbeigeführt ...").

Allein der Umstand, dass eine Rechtsmeinung des Antragstellers nicht in der seiner Ansicht nach entsprechenden Art und Weise Berücksichtigung fand, stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Auch liegt darin nicht die Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG (hg. Beschluss vom 25. März 1999, Zl. 98/15/0131).

Der Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 Z. 1 und Z. 4 VwGG als unbegründet, weshalb diesem nicht stattzugeben ist. Wien, am 3. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120348.X00

Im RIS seit

05.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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