C4 227.023-0/2008/11E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des S.G., geb. 00.00.1980, StA. von Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2002, FZ. 01 22.681-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 AsylG abgewiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Am 28.09.2001 hat er einen Asylantrag gestellt und wurde daraufhin vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt.
Hiebei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er Mitglied der Sikh Student Federation(SSF) sei. Da sie für ein Khalistan gewesen seien, sei er einmal Ende 1999 festgenommen worden und zwei Tage in Haft gewesen. 15 Tage später sei er nochmals von der Polizei festgenommen worden, einen Monat in Haft gewesen. Dann sei er zu einer anderen Polizeistation geschickt worden. Später hätten seine Eltern davon erfahren und ihn mit Hilfe hochrangiger Leute freibekommen. 10 Tage später sei die Polizei nochmals gekommen, er sei aber nicht zu Hause gewesen. Jemand hätte ihm gesagt, dass die Polizei bei ihm gewesen sei und er sei von zu Hause weggelaufen. Er hätte dann in einer kleinen Hütte auf ihrem Feld geschlafen. Am 00.09.2001 habe er sein Heimatland über den Flughafen Delhi mit seinem eigenen Reisepass verlassen.
Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 21.02.2002, Zahl 01 22.681-BAL, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht berufen und hiebei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Da sie in Indien ein unabhängiges Khalistan wollten, stünden sie in Konflikt mit der indischen Regierung. Die Polizei habe ihn wiederholt festgenommen und geschlagen. Deshalb wolle er nicht zurück nach Indien.
Am 28.08.2008 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche
Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: In meinem 1. Interview habe ich das schon ausgesagt. Es gibt ein Problem wegen Khalistan. Während meiner Studienzeit habe ich diese Gruppe unterstützt und habe mit dieser zusammengearbeitet. Die Polizei hat gegen diese Gruppe Schritte unternommen, deswegen wurden auch gegen mich einige Schritte unternommen. Ich bin deswegen 2 oder 3 Mal verhaftet worden, das habe ich schon ausgesagt. Das hat mir große Probleme gemacht.
VR: Ist das alles, was Sie darüber sagen können?
BF: Das habe ich schon ausgesagt.
VR: Schildern Sie die Vorfälle möglichst konkret.
BF: Mein Hauptproblem liegt darin, dass mich die Polizei zweimal verhaftet hat. Das 3. Mal, als man mich verhaften wollte, bin ich geflüchtet. Ich hatte Angst vor der Polizei, weil, beide Male, als ich verhaftet wurde, wurde ich geschlagen, das war fürchterlich. Das
3. Mal bin ich geflohen. Deshalb habe ich keine Sicherheit dort. Mein Leben ist dort nicht normal. Ich kann nirgendwo arbeiten, weil, wenn man wo arbeiten möchte, muss man von der Polizei Informationen holen, und die ganze kriminelle Geschichte ist schwierig.
VR: Wann sind Sie verhaftet worden?
BF: 1999. Beide Male 1999.
VR: Wann 1999 jeweils?
BF: Ende 1999.
VR: Wie lange waren Sie jeweils in Haft?
BF: Einmal war ich 2 Tage angehalten, das 2. Mal 3 Tage.
VR: Wo waren Sie jeweils in Haft?
BF: In meinem Heimatort.
VR: Wie heißt dieser?
BF: S..
VR: Wo genau waren Sie in Haft?
BF: In der Hauptstadt.
VR: Wo genau?
BF: Auf dem Polizeiposten.
VR: Wo befindet sich der Polizeiposten?
BF: In der Stadt.
VR: Wo genau, Sie waren doch dort?
BF: Auf dem Polizeiposten selbst. Wie soll ich die Adresse sagen? Das ist die Hauptstadt.
VR: Warum hat Sie die Polizei festgenommen?
BF: Wegen dem Problem mit Khalistan.
VR: Können Sie das etwas konkretisieren, was haben Sie gemacht?
BF: Weil wir einen eigenen, unabhängigen Teil von Indien wollen.
VR: Wer will das? Was haben Sie gemacht? Wie ist die Polizei auf die Idee gekommen, dass Sie das wollen?
BF: Wir haben eine Organisation, die Sikh Federation, diese will ein freies Khalistan. Diese hat viele Veranstaltungen organisiert, in verschiedenen Orten. Sie haben ein unabhängiges Khalistan verlangt. Ich war dabei.
VR: Sind Sie Mitglied dieser Partei?
BF: Ich weiß nicht genau, ob ich Mitglied war oder nicht. Aber ich habe die Partei unterstützt.
VR: Wie ist das möglich, dass Sie das nicht wissen?
BF: Unsere Partei hat keine Listen, wo man sich eintragen muss. Jeder, der der Partei helfen will, kann hinkommen und helfen.
VR: Wie viel Zeit war zwischen der 1. und 2. Festnahme?
BF: Ca. 15 Tage.
VR: Sie haben gesagt, die Polizei kam noch ein 3. Mal. Wann kam sie denn nochmals, im Verhältnis zur 2. Festnahme?
BF: Ich glaube, 10 oder 12 Tage später.
VR: Wie hat sich das abgespielt?
BF: Das 2. Mal, als ich verhaftet wurde, haben meine Eltern interveniert und ich wurde freigelassen. Ich bin deshalb von zu Hause weggegangen, weil ich dachte, die Polizei macht mir unnötige Probleme. Ich dachte, wenn ich dort bliebe, könnte mich die Polizei in einem "Scheinkampf" töten oder mein Leben lang hinter Gitter bringen. Die Polizei ist dafür bekannt, dass sie solche Sachen macht. Um mein Leben zu schützen, bin ich von daheim weggegangen.
VR: Wo waren Sie, als die Polizei das 3. Mal gekommen ist?
BF: Ich war nicht zu Hause. Ich war auf meinen Feldern. Einer hat mich dort informiert, dass die Polizei bei mir zu Hause ist, deswegen bin ich von den Feldern weg geflüchtet.
VR: Wer hat Sie informiert?
BF: Irgendwer, da gibt es Dutzende Leute, die auf den Feldern unterwegs sind. Die Leute kennen sich.
VR: Woher wusste diese Person, dass die Polizei bei Ihnen war?
BF: Er kam aus dem Dorf und war zu den Feldern unterwegs.
VR: Wie heißt diese Person?
BF: Es war nicht eine Person, die mir das gesagt hat, mehrere Leute waren das.
VR: Wenn Sie die Namen nicht angeben können, wieso kennen diese Leute Sie dann?
BF: Die Namen kenne ich, ich meinte, dass es mehrere Personen waren.
VR: Wer hat Ihnen das gesagt?
BF: A.J..
VR: Warum haben Sie das nicht gleich gesagt, wenn ich Sie frage, wer Ihnen das gesagt hat?
BF: Wenn man mich fragt, wer mich informiert hat, habe ich gesagt, diese Leute haben mich informiert.
VR: Wo haben Sie sich danach aufgehalten?
BF: Ich bin außerhalb des Punjabs gewesen und habe mich versteckt vor der Polizei.
VR: Wo waren Sie?
BF: Z.B. in Delhi habe ich mich versteckt, irgendwo im Busch, in den Feldern, dass mich niemand sieht.
VR: Wovon haben Sie dann gelebt?
BF: Essen kann man z.B. kostenlos in einem Tempel bekommen.
VR: Wie lange waren Sie dann noch in Ihrem Heimatland?
BF: Eineinhalb Jahre.
VR: Das ist eine lange Zeit?
BF: Ja.
VR: Seit wann haben Sie die Sikh Federation unterstützt?
BF: Das war schon zu meiner Schulzeit, 1998.
VR: Seit wann genau? Warum haben Sie das plötzlich gemacht? Welches Ereignis war, dass Sie das gemacht haben?
BF: Ich bin ein Sikh, jeder Sikh will ein unabhängiges Khalistan und jeder Sikh ist gegen die Regierung und hilft der Sikh Federation.
VR: Seit wann genau haben Sie die Sikh Federation unterstützt?
BF: Es ist lange Zeit her.
VR: Wann ungefähr?
BF: Ca. Sept./Okt. 1998.
VR: Warum haben Sie bei Ihrer 1. Einvernahme bei der BPD Schwechat ausgesagt, dass Sie in Ihrem Heimatland nicht vorbestraft sind und weder strafrechtlich noch politisch gesucht werden?
BF: Wenn man bei der Polizei ist, hat man so einen Stress. Ich hatte solchen Stress, als ich hier bei der Polizei ausgesagt habe. Im Gefängnis war ich auch, dort war es so gut, das wusste ich nicht.
VR: Warum haben Sie bei der BPD Schwechat ausgesagt, dass Sie Mitglied der Sikh Federation waren?
BF: Das habe ich heute auch gesagt, es könnte sein, dass ich Mitglied war, das habe ich dort auch gesagt.
VR: Nein, dort haben Sie angegeben, Mitglied gewesen zu sein?
BF: Es kann sein, es ist einige Jahre her, ich kann mich nicht an alles erinnern.
VR: Waren Sie immer am gleichen Ort inhaftiert?
BF: Ja. Sie haben mich von zu Hause verhaftet und immer an denselben Ort gebracht.
VR: Warum haben Sie beim BAA ausgesagt, dass Sie das 2. Mal einen Monat in Haft waren?
BF: Ich habe vorher erwähnt, dass ich Stress hatte, es kann sein, dass ich ein bisschen etwas anderes gesagt habe.
VR: Warum haben Sie beim BAA ausgesagt, Sie wären einen Monat in Haft gewesen, danach wären zu einer anderen Polizeistation geschickt worden?
BF: Ich habe Ihnen gesagt, was ich damals im Interview gesagt habe, daran kann ich mich nicht mehr erinnern.
VR: Sie müssen nur die Wahrheit sagen. Sie müssen sich doch erinnern, ob Sie einen Monat oder ein paar Tage in Haft waren.
BF: Eine Verhaftung in Indien ist so, wie wenn 3 Tage ein Jahre lang wären.
VR: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Ihrer Heimat?
BF: Ich habe keine Verbindung zu meinen Leuten.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
Bericht des auswärtigen Amtes (Beilage A)
Allgemeiner Teil eines Gutachtens vom 23.11.2007 (Beilage B)
Gutachten vom 14.04.2003 (Beilage C)
Auszug aus einem Gutachten im Zuge einer Verhandlung vor dem UBAS ( Beilage D)
VR fragt den BF um seine Stellungnahme.
BF zu Beilage A: Es ist richtig, ich könnte in Indien überall wohnen und arbeiten, aber wenn diese Leute dahinter kommen, dass ich Sikh bin, wird das genau kontrolliert. Dann ist es unmöglich, irgendwo in Indien ein normales Leben zu führen.
BF zu Beilage B: Zur Zeit nehme ich an, dass es kein Problem gibt, aber als ich in Indien war, haben sie mir Probleme gemacht und wenn ich zurückfahre, werden sie mir wieder Probleme machen. Es gibt immer noch Leute, die aktiv bei der Khalistan-Bewegung sind.
VR: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist?
BF: Ja.
VR Haben Sie sich betreffs dem Führerschein an die indische Botschaft gewandt?
BF: Nein.
VR: Haben Sie sich sonst irgendwann an die indischen Behörden gewandt?
BF: Ja, ich habe mir Dokumente über meinen ind. Führerschein zukommen zu lassen.
VR: Wie ist das möglich, wenn Sie in Indien gesucht werden, dass Sie mit Ihrem Reisepass ausreisen und wenn Sie sich an die Behörden wenden, diese Ihnen Dokumente ausstellen? Ich verweise insbesondere auf Beilage C. In Fällen von schweren Vergehen, auch im Bezug auf Khalistan, ist es nicht möglich, mit dem eigenen Reisepass auszureisen.
BF: In Indien geht mit Geld alles. Mit Bestechung geht alles.
VR: Beilage C sagt etwas anderes, die Flughafenbehörden würden keine Strafen oder Anzeigen riskieren in einem solchen Fall.
BF: Aber ich habe es so gemacht, als ich aus Indien geflohen bin.
VR: Weil Sie in Indien nicht gesucht werden.
BF: Ich habe sie bestochen, deswegen konnte ich ausreisen.
VR: Ich verweise auf Beilage D. Aus dieser ergibt sich, dass Mitglieder der SSF in keinster Weise in Indien verfolgt werden. Dies ist eine legale Partei. Sie wissen nicht einmal, ob Sie Mitglied oder nur Sympathisant dieser Partei sind, aber nicht einmal höherrangige Mitglieder dieser Partei werden in Indien nicht verfolgt.
BF: Das habe ich mir auch gedacht, dass es eine legale Partei ist und dass es auch legal ist, ein unabhängiges Khalistan zu verlangen. Aber warum hat mich dann die Polizei verfolgt? Jeder möchte in seinem eigenen Land bleiben.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF: Ich möchte sagen, dass ich nicht nach Indien zurück will, mein Leben ist dort nicht sicher. Bitte erlauben Sie mir, weiterhin hier zu bleiben. Ich arbeite seit 5 Jahren hier, dafür habe ich auch Bestätigungen. Ich zahle Steuern, bin versichert und verdiene mein eigenes Geld. Ich brauche keine Unterstützung.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Am 00.09.2001 hat er sein Heimatland über den Flughafen Delhi mit seinem eigenen Reisepass verlassen und reiste am selben Tag in das Bundesgebiet ein. Am 28.09.2001 stellte er gegenständlichen Asylantrag.
Zu Indien:
Indien ist ein demokratischer und mit Einschränkungen gut funktionierender Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist im Wesentlichen frei. Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen. Berichte über politische Gefangene gibt es nicht.
(S. 6 Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Sicherheitslage im Punjab
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens.
Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren.
In den Statistiken des South Asia Terrorism Portal (http://www.satp.org ) werden seit 2003 keine eigenen Aufstellungen mehr für den Punjab geführt, jedoch z.B. für Kaschmir oder den Nordosten. D.h. der Punjab wird von Experten nicht mehr als Bundesstaat in einer Ausnahmesituation wahrgenommen
Zur politischen Lage im Bundesstaat Punjab
Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongress-Partei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen. Prakash Singh Badal (SAD) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Congress-Party).
Im Wahlkampf hatte die SAD-BJP-Koalition versprochen, die Preise für Grundnahrungsmittel zu senken. Wichtige Themen waren außerdem Bildung und Arbeitsplätze. Die staatlichen Schulen sind in einem sehr schlechten Zustand, sodass alle, die es sich leisten können, ihre Kinder auf Privatschulen schicken. Die Arbeitslosigkeit unter der jungen Bevölkerung steigt stark an. Tausende versuchen ihr Glück im Ausland und viele werden dabei betrogen.
(Punkte 2.2 und 3.3 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Die Sikh Student Federation ist eine in Indien legale Organisation. Ihre Mitglieder gelten daher keinesfalls per se als Terroristen oder Kriminelle, d.h., sie werden nicht wegen ihrer Mitgliedschaft zur SSF verfolgt, sondern nur, wenn sie einer konkreten Straftat verdächtigt sind.
Die erwähnte SSF hat sich 1989 von der "All India Sikh-Student-Federation" (AISSF) abgespalten. Lediglich die AISSF war kurzzeitig, d.h. 1984/1985 einmal verboten, und zwar deshalb, da aus dieser Organisation zur damaligen Zeit eine erhebliche Anzahl (wenngleich immer noch die Minderheit) sich terroristisch betätigt hat. Beide Organisationen - AISSF und SSF - bestehen auch noch gegenwärtig; beide Organisationen sind legal und es sind mir hinsichtlich keiner der beiden Organisationen in den letzten Jahren terroristische Aktivitäten oder auch sonstige Gewaltakte bekannt geworden. Eine Verfolgung nur auf Grund einer unterstellten Mitgliedschaft zur SSF halte ich daher für äußerst unwahrscheinlich (und zwar auch schon im Bundesstaat Punjab).
Ein Mitglied der SSF, selbst wenn es einen hohen Rang einnehmen sollte (insoweit über ein "high profile") verfügte, wäre nicht schon deshalb seitens der staatlichen Polizei des Bundesstaates Punjab gefährdet.
(letzte S. Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)
In Fällen von schweren Vergehen (Mord, schwerer Betrug, terroristische Aktivitäten...) wird der Pass von den Behörden einbehalten, um die Ausreise zu verhindern.
Landesweit gesuchte Kriminelle werden auf einer zentralen Suchliste geführt. Die Flughafenbeamten würden bei Ausreise durch Bestechung ihren Job riskieren plus selbst straffällig werden und gehen dieses Risiko nicht ein. Bei kleineren Vergehen allerdings ist ein "Entgegenkommen" möglich.
Im Allgemeinen ist es für Personen, die kleinerer Delikte verdächtigt werden, nicht schwer mit ihren eigenen Papieren auszureisen. Aber es ist praktisch unmöglich für jemand, der auf der zentralen Suchliste steht, mit dem eigenen Pass auszureisen.
(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit derzeit über einer Milliarde Einwohnern (geschätzte Einwohnerzahl im Juni 2006: 1.095.351.995). Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung.
(S. 26 Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.
Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(Punkt 8. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den jeweiligen angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
So ist das Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits widersprüchlich, andererseits auch nicht mit den allgemeinen Verhältnissen in Einklang zu bringen. Bei seiner Einvernahme bei der BPD Schwechat vom 24.09.2001 sagte der Beschwerdeführer noch, dass er in seinem Heimatland nicht vorbestraft sei und weder strafrechtlich noch politisch gesucht werde, wogegen er vor dem Bundesasylamt dann plötzlich behauptete, seitens der Polizei verfolgt zu werden. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wenn man bei der Polizei sei, habe man so einen Stress, vermag aber derart gravierende Widersprüchlichkeiten nicht zu erklären, vielmehr drängt sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer wollte vor dem Bundesasylamt durch seine Aussagen etwas für seinen Asylantrag gewinnen, ohne dass diese Behauptungen den Tatsachen entsprächen. Dies zeigt sich eindeutig in den Widersprüchen der Aussagen vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof, wenn er beim Bundesasylamt angibt, beim zweiten Mal sei er einen Monat in Haft gewesen, dann habe man ihn woanders hingebracht und erst von dort hätten seine Eltern seine Freilassung bewirkt, wogegen er beim Asylgerichtshof angab, dass er beim zweiten Mal drei Tage in Haft gewesen sei und er jedes Mal am gleichen Ort inhaftiert gewesen wäre. Beim Bundesasylamt behauptete er noch, Mitglied der SSF gewesen zu sein, wogegen er beim Asylgerichtshof angab, er wisse nicht genau, ob er Mitglied gewesen sei oder nicht. Beim Bundesasylamt spricht er von einer Mitgliedschaft seit 1999, beim Asylgerichtshof davon, dass er seit ca. September/Oktober 1998 die SSF unterstützt habe. Plausible Erklärungen zu diesen Widersprüchen vermochte der Beschwerdeführer nicht abzugeben. Auch nannte der Beschwerdeführer erst über mehrere Nachfragen einen Namen, wer ihn darüber informiert habe, dass die Polizei ein drittes Mal bei ihm zu Hause gewesen sei, beim Bundesasylamt sprach er von "jemand", beim Asylgerichtshof: "BF: Ich war nicht zu Hause. Ich war auf meinen Feldern. Einer hat mich dort informiert, dass die Polizei bei mir zu Hause ist, deswegen bin ich von den Feldern weg geflüchtet. VR: Wer hat Sie informiert? BF:
Irgendwer, da gibt es dutzende Leute, die auf den Feldern unterwegs sind. Die Leute kennen sich. VR: Woher wusste diese Person, dass die Polizei bei Ihnen war? BF: Er kam aus dem Dorf und war zu den Feldern unterwegs. VR: Wie heißt diese Person? BF: Es war nicht eine Person, die mir das gesagt hat, mehrere Leute waren das. VR: Wenn Sie die Namen nicht angeben können, wieso kennen diese Leute Sie dann? BF: Die Namen kenne ich, ich meinte, dass es mehrere Personen waren." Erst über die nächste Frage nannte er dann einen Namen, was aber ebenfalls in eindeutiger Weise aufzeigt, dass der Beschwerdeführer nicht wahrheitsgemäße Aussagen tätigt, da überhaupt kein Grund ersichtlich ist, warum er die Person, die ihn gewarnt hätte, nicht sogleich bei entsprechenden Fragen konkretisiert bzw. namentlich nennt.
Schließlich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit der allgemeinen Situation in Einklang zu bringen, da sich aus den Feststellungen ergibt, dass die Sikh Student Federation eine in Indien legale Organisation ist. Ihre Mitglieder gelten daher keinesfalls per se als Terroristen oder Kriminelle, d.h., sie werden nicht wegen ihrer Mitgliedschaft zur SSF verfolgt, sondern nur, wenn sie einer konkreten Straftat verdächtigt sind, wobei der Beschwerdeführer nicht einmal bezeichnen konnte, ob er überhaupt ein Mitglied der SSF ist. Auch wäre es ihm nach den Feststellungen nicht möglich gewesen, mit seinem Reisepass über den Flughafen Delhi auszureisen, wenn man ihn im Zusammenhang mit Khalistan für einen Terroristen hielte.
Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit der allgemeinen Situation in Einklang zu bringen und haben sich viele Ungereimtheiten sowie gravierende Widersprüche ergeben, die einzig und allein den Schluss zulassen, dass das Vorbringen des Asylwerbers betreffend eine konkrete ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits vor obgenanntem Zeitpunkt gestellt worden war, ist das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden. § 44 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 101/2003 findet - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation - nur in jenen Fällen Anwendung, die am 01.05.2004 beim Bundesasylamt anhängig waren.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass es dem Asylwerber möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Asylwerbers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Asylwerber laut seinen eigenen Angaben mit seinem Reisepass über den Flughafen Delhi ausreiste, und lässt sich auch sonst seinem Vorbringen entnehmen, dass die behaupteten Probleme regional begrenzt sind. Da es Existenzmöglichkeiten für den Asylwerber außerhalb des Punjabs gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Da sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben sind, kommt auch aus diesem Grunde die Gewährung von Asyl nicht in Betracht.(vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985)
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 8 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG). Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Gem. § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).
Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, Zl. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.
Auch hier ist die bereits oben getätigte Alternativbegründung zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides einschlägig (innerstaatliche Fluchtalternative), weshalb auf diese verwiesen wird und auch aus diesem Grunde eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht in Betracht kommt.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien nicht zu beanstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.