TE AsylGH Beschluss 2008/08/29 D2 319337-1/2008

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Veröffentlicht am 29.08.2008
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Spruch

D2 319337-1/2008/4E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Feßl als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über die Beschwerde des M.R., geb. 00.00.1973, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2008, FZ. 07 09.689-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

I. Verfahrensgang:

 

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Weißrussland, gelangte am 17.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz. Am 25.10.2007 wurde er zu seinem Fluchtweg und zu seinen Fluchtgründen von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei machte er kurz zusammengefasst geltend, dass er sich im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung mit Geschäftspartnern seines Vaters negativ über den Präsidenten und die Regierung geäußert habe und aufgrund dessen in der Folge sowohl sein Vater, als auch seine Mutter hätten fliehen müssen. Er selbst sei zusammengeschlagen worden und habe sich danach ebenfalls zur Flucht bzw. Ausreise entschlossen. Am 26.02.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einvernommen, wo er seine Angaben vom 25.10.2007 aufrecht hielt. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28.02.2008, FZ. 07 09.689-BAW, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs.1 AsylG abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurde ihm gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Belarus" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und seine Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Belarus" verfügt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer am 01.04.2008 nachweislich übernommen (AS 301). Da innerhalb von zwei Wochen kein Rechtsmittel ergriffen wurde, erwuchs der Bescheid mit 16.04.2008 in Rechtskraft. Erst am 08.05.2008 (siehe Poststempel auf AS 329) brachte der nunmehrige Beschwerdeführer eine Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein. Eine mit Schreiben vom 20.05.2008, zugestellt am 10.06.2008, eingeräumte Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme angesichts der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ließ der nunmehrige Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung (hier: Beschwerde) von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser zu laufen.

 

Aus der Übernahmebestätigung auf AS 301 geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid am 01.04.2008 persönlich übernommen hat. Somit endete die in § 63 Abs. 5 AVG normierte 2-wöchige Berufungsfrist (hier: Beschwerdefrist) bereits am Dienstag, den 15.04.2008. Die erst am 08.05.2008 zur Post gegebene Berufung (nunmehr: Beschwerde) ist demnach gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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