TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/01 A2 268245-0/2008

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Veröffentlicht am 01.09.2008
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Spruch

A2 268.245-0/2008/13E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Holzer über die Beschwerde des S.C. geb. 00.00.1980 alias 00.00.1982, StA Gambia alias Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2006, GZ. 05 05.584-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 BGBl. I 1997/76 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe :

 

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 21.04. und 22.04.2005 (As. BAA 19-37) niederschriftlich befragt.

 

Dabei führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus, er sei Mitarbeiter des Oppositionsführers OUSANU Darbo gewesen, dieser wäre Generalsekretär und Führer der UDP. Bei einer Wahlreise hätte es einen Überfall der Bewegung des 22. Juli gegeben und wäre der Beschwerdeführer dabei verwundet worden. Darbo und seine Mitarbeiter,darunter der Beschwerdeführer, seien verhaftet worden. Auf der Polizeistation hätte man ihnen vorgeworfen, für den Tod eines der Angreifer verantwortlich zu sein. Am nächsten Morgen seien sie freigelassen worden. Danach hätte Darbo den Beschwerdeführer angerufen und ihn zum Verlassen des Landes aufgefordert.

 

Der Beschwerdeführer führte am 22.04.2005 auf entsprechende Frage weiters an, er hätte bereits im Jahre 2002 in der Schweiz um Asyl angesucht, dort habe er sich als Staatsangehöriger von Sierra Leone ausgegeben. Er wäre dann aus der Schweiz ausgewiesen worden und hätte sich in den Senegal begeben. Nach fünf Monaten wäre er nach Mali weitergereist, von dort über Algerien nach Tunesien in ein unbekanntes Land und so dann weiter nach Österreich.

 

Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte eine weitere Einvernahme am 02.11.2005 vor der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes (Aktenseiten 79 bis 85 BAA).

 

Dabei führte der Beschwerdeführer auf entsprechende Befragung unter anderem aus, er hätte seinen Reisepass in der Schweiz verloren. Gambia habe er 2001 verlassen und sei seither nicht mehr dort gewesen.

 

Mitglied der UDP wäre er seit 2000. Der Leit-Slogan der UDP war dem Beschwerdeführer auf entsprechende Befragung nicht bekannt. Er konnte auch die Abkürzung APRC nicht näher erklären. Er führte hiezu aus, nicht so interessiert zu sein. Das Parteisymbol der UDP beschrieb er dahingehend, dass sich zwei Leute die Hände geben würden. Die konkrete Adresse des Hauptquartiers der UDP in Banjul konnte er nicht nennen.

 

Zu seinen Familienstand führte er nunmehr aus, er sei verwitwet. Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass er bei der Antragstellung sich als ledig bezeichnet hatte, erwiderte der Beschwerdeführer, dies treffe nicht zu, seine Frau sei verstorben.

 

Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Gambia befürchte, führte der Beschwerdeführer aus, ihm würde etwas Ernstes passieren. Sein Fall sei noch nicht abgeschlossen. Seine Tochter wäre verstorben und sein Problem existiere nach wie vor, er wolle hierbleiben. Der Beschwerdeführer verneinte schließlich, dass er Angehörige in Österreich hätte.

 

Mit angefochtenem Bescheid wies die Erstbehörde den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab, und erklärte die Abschiebung nach Gambia für zulässig.

 

Das Bundesasylamt traf zunächst allgemeine Feststellungen zur Situation in Gambia gestützt auf eine Quelle aus Februar 2005, woraus sich eine zu diesem Zeitpunkt allgemein zufriedenstellende Situation in diesem Land ergibt.

 

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht konkret und detailliert gewesen. Eine behauptete politische Tätigkeit für die UDP und die Aktivität als Mitarbeiter für deren Führer sei zudem nicht vereinbar damit, dass der Beschwerdeführer den Leit-Slogan der UDP nicht kennen würde und er ebenso auch keine Angaben zur regierenden APRC machen hatte können. Er hätte auch keine Angaben zum Hauptquartier der UDP machen können und bezüglich der Telefonnummer des Parteiführers verschiedene Telefonnummern angegeben. Auch die Angaben zum Personenstand seien unterschiedlich gewesen.

 

Aufgrund dieser Widersprüche könne nicht von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

 

In seiner rechtzeitig eingebrachten kursorischen Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) bekräftigte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, ohne auf die Argumentation der Erstinstanz näher einzugehen.

 

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 00.00.2006 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen § 27 Suchtmittelgesetz verurteilt.

 

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 00.00.2005 wurde er weiters zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre verurteilt, der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe der Erstverurteilung wurde in Einem widerrufen.

 

Die Bundespolizeidirektion Wien verhängte gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, welches seit 23.06.2006 rechtskräftig ist.

 

Am 00.00..2007 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung von Suchtmitteldelikten in Untersuchungshaft genommen.

 

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 00.00.2007 wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen §§ 27 und 28 Suchtmittelgesetz verurteilt.

 

Der Aktenlage nach befindet sich der Beschwerdeführer nun voraussichtlich bis 00.00.2009 in Strafhaft.

 

Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

 

1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

3. Die Beschwerde hält der substantiierten Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere dem Argument, angesichts der behaupteten Tätigkeit müsse er nähere Informationen über die UDP haben, nichts Substantiiertes entgegen.

 

Konkrete Beweismittel zur Bescheinigung seines Vorbringens hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Es bleibt anzumerken, dass offenkundig die Verwendung einer anderen Identität in einem erfolglosen Asylverfahren in der Schweiz ebenso zu Lasten der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gelten muss. Die Erstbehörde hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Telefonnummer der Person, dessen Mitarbeiter er zu sein vorgibt, gemacht hat und sich auch im Bezug auf seine persönlichen familiären Verhältnisse uneinheitlich geäußert hat. Insgesamt ergibt sich aus einer Gesamtschau der verschiedenen Befragungen des Beschwerdeführers im Erstverfahren, dass er letztlich nicht belegbare und durchwegs allgemein gehaltene Angaben gemacht hat, auch ohne dass er persönliche Erlebnisse anschaulich zu schildern in der Lage gewesen wäre. Unter dem Eindruck der ebenso nur allgemein gehaltenen Beschwerde kann daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in diesem Zusammenhang nicht entgegengetreten werden.

 

4. Aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine Sippenhaftung, ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen, gibt. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des Antragstellers (zB Krankheit, keine Schulbildung), war die Erstbehörde auch berechtigt, trotz des notorischen Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, wobei sich aber keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen. Dass sich seit der Erlassung des Erstbescheides in Gambia für nicht politisch verfolgte Personen (anders kann sich die Lage nun lediglich für Personen darstellen, die als politische Gegner des Präsidenten gelten; diesbezüglich hat sich die Lage in letzter Zeit verschlechtert) oder allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall (gänzliche Unglaubwürdigkeit des inhaltlichen Vorbringens) verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Berichte des USDOS (zuletzt März 2008), UK Home Office (zuletzt August 2007 und Mai 2008) und Informationen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zur allgemeinen und Menschenrechtslage - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer den Behörden Gambias im Zuge der fremdenpolizeilichen Maßnahmen in Vorbereitung einer Abschiebung bekannt wird, respektive werden kann, lässt in Ermangelung entsprechender Berichte hierüber irgendwelche asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen nur aus diesem Grund nicht wahrscheinlich erscheinen.

 

5. Auch die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung war nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hält sich seit drei Jahren und einigen Monaten in Österreich auf. Bezugspersonen in Österreich hat er keine angegeben und ergeben sich auch aus der Aktenlage keine Hinweise auf die Führung eines Familienlebens. Dagegen muss sich der Beschwerdeführer die wiederholte Begehung von Suchtmitteldelikten gegen sich anrechnen lassen und liegt daher in diesem individuellen Fall die Effektuierung der negativen Asylentscheidung im dringenden öffentlichen Interesse.

 

6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Glaubwürdigkeit, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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