TE AsylGH Beschluss 2008/09/02 C11 401242-1/2008

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Spruch

C11 401.242-1/2008/4Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des S.B., geb. 00.00.1976, StA. Indien, vertreten durch RA Dr. VALLENDER Michael, Paulanergasse 14, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2008, FZ. 06 05.563, beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.08.2008, FZ. 06 05.563, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wird.

 

2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Es ergeben sich verfahrensrechtliche Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Beschwerde nicht eingebracht.

 

4. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass im Falle einer Ausweisung nach Indien eine Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere der durch Art. 3 und 8 EMRK garantierten Rechte, bestehe.

 

5. Die Berufung langte am 27.08.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann dabei auch von amtswegen zugesprochen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, E1 zu § 37).

 

2. Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK garantierten Rechte bei Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

 

Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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