TE AsylGH Beschluss 2008/09/03 B2 400313-1/2008

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Spruch

B2 400.313-1/2008/5E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGB I. Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 (AsylG) durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des B. R., geboren am 00.00.1983, StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2008, Zahl: 08 03.524 - EAST WEST, zu Recht erkannt.

 

Die Beschwerde von B. R. vom 01.07.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom13.06.2008, Zahl: 08 03.524-EAST West, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der Asylwerber ist mazedonischer Staatsangehöriger, am 12.04.2008 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 21.04. 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, gestelllt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, vom 13.06.2008, Zahl: 08 03.524 - EAST WEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass dem Asylwerber gemäß § 8 Abs.1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt wird und wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.06.2008 rechtswirksam zugestellt. Da innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Berufung nicht erhoben wurde, erwuchs der Bescheid mit 28.06.2008 in Rechtskraft.

 

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2008, erhob der Beschwerdeführer am 01.07.2008 eine Beschwerde.

 

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 28.07.2008 in Kenntnis gesetzt, dass seine Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, hiezu schriftlich Stellung zu nehmen, wobei eine diesbezügliche Stellungnahme beim Asylgerichtshof bis dato nicht einlangte.

 

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf dem Verwaltungsakt.

 

II. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005)

 

entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl.

 

I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als

 

unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der

 

Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Aus der bei dem Akt befindlichen Übernahmebestätigung ist ersichtlich, dass der

 

Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2008, Zahl: 08 03.524 - EAST WEST, dem Beschwerdeführer am 13.06.2008 persönlich rechtswirksam zugestellt wurde. Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung der Berufung wäre somit der 27.06.2008.

 

Da die Berufung des Beschwerdeführers erst am 01.07.2008 eingebracht wurde, war diese

 

als verspätet zurückzuweisen, zumal der Beschwerdeführer auch die ihm zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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