TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/08 A2 261888-0/2008

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Veröffentlicht am 08.09.2008
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Spruch

A2 261.888-0/2008/14E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des D.B., geb. 00.00.1988, StA Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2005, GZ. 05 08.260-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I und II gemäß §§ 7, 8 Abs 1 AsylG 1997 BGBl. I 1997/76 idgF als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 BGBL. I 1997/76 idgF stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe :

 

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 09.06.2005 (As. BAA 13-25) in Gegenwart seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin niederschriftlich befragt.

 

Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder 1999 anlässlich eines Angriffs von Soldaten auf die Zentralbank von Gambia angeschossen worden sei. Sein Bruder wäre Soldat gewesen. Er wäre in das lokale Spital gekommen. Der Beschwerdeführer hätte sich dann bei den Ärzten beklagt, dass sein Bruder nicht gut behandelt worden wäre und ein Problem mit dem Krankenhauspersonal bekommen.

 

Die Soldaten hätten ihn dann festgenommen und ihm mitgeteilt, er hätte nicht das Recht in dieser Form mit Ärzten zu sprechen. Sie hätten ihn dann eine Woche angehalten, ihn geschlagen und überhaupt gemacht was sie wollten.

 

Seine Eltern seien alt gewesen und sein Bruder wäre die Zukunft der Familie. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen vor den Soldaten zu fliehen und sein Bruder hätte ihm dann geraten das Land zu verlassen. Gambia hätte er wegen des Problems mit den Soldaten tatsächlich im Jahre 2003 verlassen.

 

Von 1999 bis 2003 hätte er sich in einem kleinen Dorf an der Grenze zu Senegal aufgehalten. Dieser Ort wäre aber für ihn auch nicht sicher gewesen. Es handelt sich dabei eigentlich um Busch.

 

Warum sein Bruder Gambia verlassen habe, wisse er nicht. Sie hätten das letzte Mal telefonisch miteinander gesprochen, als ihn die Soldaten gefangen gehalten hätten.

 

Auf die Frage, wie er mit dem Bruder telefonieren habe können, erwiderte der Beschwerdeführer, es hätte Leute gegeben, die ihm geholfen hätten. Er könne sich selbst nicht helfen. Diese Menschen kenne er aber nicht.

 

Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zunächst angegeben hatte, bis zum Jahr 2003 die Koran-Schule in B. besucht zu haben, führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, er wäre bis zum Jahr 2003 in der Schule gewesen, hätte aber den Koran zu Hause gelernt. Sein Vater habe ihn unterrichtet. Sein Vater lebe auch in B., er kenne aber die Hausnummer nicht.

 

Auf die Frage, wie ihn sein Vater unterrichten haben können, wenn er gar nicht mehr zu Hause gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, er hätte dort arabisch gelernt. In B. hätte er sich nur bis zum Jahr 1999 aufgehalten.

 

Auf die Frage, vor wem er Angst in Gambia habe, erwiderte der Beschwerdeführer das Problem seines Bruder sei auch sein Problem. In dem Dorf D. an der Grenze zu Senegal habe er sich die ganze Zeit versteckt. Seine Eltern hätten ihm erzählt, dass nach ihm gesucht worden wäre.

 

Dem Beschwerdeführer wurde wieder vorgehalten, dass es unglaubwürdig sei, dass Soldaten einen 11-jährigen suchen. Der Beschwerdeführer gab an, das sei aber sehr wohl möglich, da er im Krankenhaus gewesen wäre. Im Falle einer Rückkehr könnte er von den Soldaten getötet werden.

 

Am 13.06.2005 wurde eine neuerliche Einvernahme durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er schon beim letzten Mal alles gesagt hätte und nichts mehr ergänzen wolle (siehe Aktenseite 29 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

 

Mit angefochtenem Bescheid wies die Erstbehörde den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus. Die Erstbehörde traf darin seinerzeit aktuelle Feststellungen mit im Wesentlichen nachvollziehbaren Quellenangaben zur politischen Lage in Gambia. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte zu seiner möglichen Verfolgung keinerlei konkrete Angaben getätigt. Er hätte zu keinem Punkt Details ausführen können oder eine lebensnahe Schilderung getätigt. Des Weiteren wurden detailliert (vergleiche Seiten 14 und 15 des Erstbescheides) Gründe angeführt, die gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen.

 

Es sei zunächst nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, obwohl er zu diesem Zeitpunkt erst 11 Jahre alt gewesen wäre, von Soldaten nur deshalb gesucht worden wäre, da er gesagt hätte die Ärzte hätten nicht gut für seinen Bruder gesorgt.

 

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel machen habe können, dass in den vier Jahren, in denen er an der Grenze zum Senegal gelebt hätte, tatsächlich weiter nach ihm gesucht worden sei.

 

Es sei auch völlig unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer keinerlei Informationen über jene habe geben können, die ihm geholfen hätten zu fliehen.

 

Auf den Widerspruch hinsichtlich der ursprünglichen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2003 die Koran-Schule im B. besucht habe, wurde ebenso hingewiesen. Dies sei mit der späteren Aussage unvereinbar, er hätte B. schon 1999 verlassen.

 

Abschließend wurde noch einmal auf die vagen und ungenauen Angaben des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit hingewiesen. Mangels Glaubwürdigkeit könne daher dem Beschwerdeführer Asyl nicht gewährt werden. Die allgemeine Lage in Gambia sei auch nicht derart, dass die Abschiebung für unzulässig zu erklären wäre. Mangels Familienlebens könne auch die Ausweisung nicht für rechtswidrig erklärt werden.

 

Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) der seinerzeitigen gesetzlichen Vertreters beschränkte sich im Wesentlichen auf eine kursorische Kritik an der Tätigkeit der Erstbehörde. Die Erstbehörde hätte Recherchen zu den berichteten Geschehnissen und persönlichen Ereignisses durchzuführen gehabt und hätte ausführliche Feststellungen treffen müssen.

 

Dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen dürftig und wenig aufschlussreich seien, könne nicht nachvollzogen werden. Angesichts seiner fehlenden Schulbildung und seiner Minderjährigkeit könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er keine näheren Angaben machen hätte können.

 

Auf die weitere Beweiswürdigung der Erstbehörde wurde im Detail nicht mehr eingegangen. In der Beschwerde wird schließlich auf die Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen in allgemeiner Form hingewiesen.

 

Das Beschwerdeverfahren wurde zwischenzeitig wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Aufgrund einer Information im Betreuungsinformationssystem der GVS wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer mit einer Österreicherin ein gemeinsames Familienleben führt. Nach Recherchen des Asylgerichtshofs wurde die Geburtsurkunde eines gemeinsamen Kindes eingeholt; der Beschwerdeführer hat seine Vaterschaft mit Wirksamkeit vom 01.08.2008 angenommen. Eine weitere Rückfrage bei der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ergab, dass diese eine gemeinsame Lebensgemeinschaft führen.

 

Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

 

1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005")? anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

2. Das Bundesasylamt hat zu Spruchpunkten I und II ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

3. Die Beschwerde hält der substantiierten Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere dem Argument, auch unter Berücksichtigung des relativ jungen Alters des Beschwerdeführers wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest in irgendeinem Bereich seines Vorbringens genauere Angaben zu machen in der Lage gewesen wäre, nichts Substantiiertes entgegen.

 

Aus dem Verlauf der aktenkundigen Einvernahmen sind auch keinerlei Verständigungsschwierigkeiten ersichtlich, der Beschwerdeführer hat bestätigt, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei und wurde auch eine wortwörtliche Rückübersetzung durchgeführt. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer jeweils durch eine gesetzliche Vertreterin, die Rechtsberaterin, vertreten, die zur Wahrung seiner Rechte berufen ist, wobei angenommen werden kann, dass sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten diese gerügt hätte oder sonst vorgebracht hätte, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre umfassendere Angaben zu tätigen.

 

Der Erstbehörde ist auch zuzustimmen, dass der Widerspruch hinsichtlich des Schulbesuchs von 1998 bis 2003 in B. und der späteren Aussage zu diesem Zeitpunkt auf der Flucht, an der Grenze zu Senegal gewesen zu sein, ein schwerwiegender ist.

 

Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über eine gewisse Schulbildung verfügt und sich daher auch aus diesem Grund keine nachvollziehbare Erklärung dafür ergibt, warum er nicht widerspruchsfrei und zumindest ansatzweise detaillierte Angaben zu machen in der Lage gewesen ist.

 

Hinzu kommt aber auch das von der Erstbehörde zu Recht angeführte Plausibilitätsargument, dass es schlicht nicht nachvollziehbar erscheint, warum Soldaten bzw. Staatsorgane den Beschwerdeführer über Jahre hinaus deswegen verfolgen sollten, weil er als 11-jähriger sich in einem Krankenhaus über die Behandlung seines Bruders beschwert hätte.

 

Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in Gambia es zu Fällen kommt, in denen Staatsorgane willkürlich bzw. ohne Rechtsgrundlage oder in überschießender Gewaltanwendung handeln, so bleibt es doch auch unter dieser Prämisse schlicht nicht plausibel, dass ein 11-jähriger aufgrund einer derart geringfügigen Handlung über Jahre hinaus derart massiv verfolgt sein sollte.

 

Sonstige Umstände, die dies erklären würden, hat der Beschwerdeführer wie dargetan trotz seiner gesetzlichen Vertretung nicht vorgebracht. Aufgrund seiner vagen Angaben fehlen auch Anhaltspunkte, die es der erstinstanzlichen Asylbehörde oder dem Asylgerichtshof ermöglichen würden, irgendwelche weiteren Erhebungen diesbezüglich vorzunehmen. Auch die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde sind allgemein gehalten und stellen keine fundierten Beweisanträge dar.

 

4. Aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine Sippenhaftung, ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen, gibt. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des seinen Angaben nach nunmehr zwanzigjährigen Antragstellers (zB Krankheit, keine Schulbildung, keinerlei Bezugspersonen - jedenfalls die Eltern des Beschwerdeführers leben seinen Angaben noch in Gambia), war die Erstbehörde auch berechtigt, trotz des notorischen Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, wobei sich aber keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen. Dass sich seit der Erlassung des Erstbescheides in Gambia für nicht politisch verfolgte Personen oder allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall (gänzliche Unglaubwürdigkeit des inhaltlichen Vorbringens) verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Folgeberichte des USDOS (zuletzt März 2008) - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert.

 

5. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers hat sich die Sachlage seit der erstinstanzlichen Entscheidung jedoch in mehrfacher Hinsicht geändert. Der Beschwerdeführer hält sich seit über drei Jahren in Österreich auf. Diese Aufenthaltsdauer ist im Allgemeinen nicht geeignet ein Aufenthaltsrechtsrecht zu begründen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, 21878/06) sind Eingriffe in das Privatleben bei Asylwerbern regelmäßig nicht beachtlich.

 

Im konkreten Fall ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Vater eines österreichischen Kindes ist und diesbezüglich die Vaterschaft anerkannt hat. Er lebt des Weiteren mit einer österreichischen Staatsbürgerin in einer Lebensgemeinschaft. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer zuletzt im April 2008 strafrechtlich, wenn auch nicht schwerwiegend, verurteilt worden ist. Das Familienleben mit einer österreichischen Staatsbürgerin und insbesondere die Vaterschaft zu einem Kleinkind wiegt jedoch im gegenständlichen Fall wesentlich im Sinne des Art. 8 EMRK zugunsten des Beschwerdeführers, sodass im Ergebnis zum jetzigen Zeitpunkt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Gambia nicht als zulässig erweist.

 

Sollte sich die diesbezügliche Sachlage ändern, steht es den Fremdenpolizeibehörden ohnedies frei, außerhalb des abgeschlossenen Asylverfahrens ein neuerliches Verfahren hinsichtlich einer möglichen Ausweisung des Beschwerdeführers einzuleiten.

 

6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Vollständigkeitshalber wird bemerkt, dass sich an der ordnungsgemäßen Einbringung der gegenständlichen Berufung (Beschwerde) durch die Rechtsberaterin keine Zweifel ergeben, als die Zuweisung an die Betreuungsstelle erst nach der Berufungserhebung erfolgte (vgl. Filzwieser/Liebminger, Rechtsberater in österreichischen Asylverfahren, Migralex 02/2005,

S. 38).

Schlagworte
bestehendes Familienleben, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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