TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/08 C3 319492-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2008
beobachten
merken
Spruch

C3 319.492-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des S.J., geb. 00.00.1990, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2008, FZ: 07 04.695-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 abgewiesen

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste am 21.05.2007 in das Bundesgebiet ein und wurde von Organen des Stadtpolizeikommandos Schwechat, Grenzpolizeiinspektion Flughafen einer Identitätsfeststellung gem. § 12/4 GrekoG unterzogen. Im Zuge der Amtshandlung stellte der Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an: "Ich werde in meiner Heimat von der Polizei verfolgt, daher will ich hier um Asyl ansuchen."

 

Er wurde hiezu am 23.05.2007 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab bezüglicher seiner Fluchtgründe an: "Ich bin mit meinem Freund auf einer Party gewesen. Beim Heimweg fuhren wir mit einem Motorrad, das mein Freund in betrunkenem Zustand lenkte, nach Hause. Bei einer Verkehrskontrolle wurden wir angehalten und mein Freund beschimpfte die Polizisten. Die Polizei nahm meinen Freund in Gewahrsam, mich schickten sie nach Hause. Am nächsten Tag wollte ich meinen Freund besuchen und erfuhr, dass er tot ist. Die Eltern meines Freundes vermuteten, dass mein Freund geschlagen wurde und dabei ums Leben kam, deshalb wollten sie von mir, dass ich gegen die Polizei aussage. Am nächsten Tag kam die Polizei zu mir und teilte mir mit, wenn ich gegen sie aussage geht es mir wie meinem Freund. Beide Parteien (Eltern und Polizei) setzten mich unter Druck. Ich habe Angst vor der Polizei verhaftet, geschlagen und getötet zu werden, deshalb habe ich meine Heimat verlassen und suche hier in Österreich um internationalen Schutz an."

 

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines ihm zur Seite gestellten gesetzlichen Vertreters am 29.05.2007 und - nach Eintritt seiner Volljährigkeit - am 29.02.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Sein jeweiliges damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2008, Zahl: 07 04.695-BAW, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

 

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.05.2008, Zahl: 07 04.695-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie den Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Begründend führte das Bundesasylamt zur Glaubwürdigkeit des Asylwerbers aus, er habe sein Vorbringen auf solche Art und Weise nüchtern vorgebracht, habe fallweise lange nachgedacht und sich mehrmals korrigieren müssen, dass es den Anschein erweckte, er habe die vorgebrachten Vorgänge nicht tatsächlich erlebt. Trotz Ankündigung habe der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel (Todesanzeige, Zeitungsartikel) für den angeblichen Tod seines Freundes vorgelegt. Dieses Verhalten weise entweder darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei am Verfahren mitzuwirken, oder aber, dass die von ihm geschilderten Ereignisse nicht vorgefallen seien. Bei einer Gegenüberstellung der Angaben des Asylwerbers seien Widersprüche aufgetreten, die die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers als Ganzes in Zweifel ziehen würden. Nach genauer Erörterung der aufgetretenen Widersprüche kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, das Vorbringen des Asylwerbers sei nicht schlüssig nachvollziehbar und daher unglaubwürdig. Aus den herangezogenen Berichten ergebe sich zudem, dass in Indien ein effektiver Schutz durch staatliche Sicherheitsorgane bestehe und dass Gewalttaten und Übergriffen nachgegangen werde. Die Niederlassung im Heimatstaat und die Einreise seien ebenso möglich, wie die Existenzbegründung, da in Indien keine solchen Verhältnisse herrschen würden, von denen ein reales Risiko ausginge, das Art. 2 und 3 EMRK widersprechen würde. Eine reale Verfolgung des Asylwerbers habe zur Zeit seiner Ausreise nicht bestanden und bestünde auch jetzt nicht.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Asylwerbers fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde"), wiederholte darin im Wesentlichen sein Vorbringen und führte aus, das Bundesasylamt habe es unterlassen vor Ort entsprechende Recherchen durchzuführen, die zur Verifizierung seines Vorbringens dienen hätten können. Die Erstbehörde habe ihre Ermittlungs- und Erhebungspflicht vernachlässigt und habe sich nur auf allgemeine Länderfeststellungen bezogen. Diese Vorgehensweise sei als Entscheidungsgrundlage nicht ausreichend gewesen. Die belangte Behörde hätte ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einleiten und Vertrauensanwälte der österreichischen Botschaft in New Delhi heranziehen müssen. Die Ermordung des Freundes des Beschwerdeführers hätte sowohl durch die Familie des Ermordeten, als auch durch die Familie des Beschwerdeführers bestätigt werden können. Durch die aufgezeigten Mängel im Ermittlungsverfahren sei das Verfahren vor der belangten Behörde rechtswidrig infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Da sich auch die Feststellungen der Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers und der innerstaatlichen Fluchtalternative auf eben dieses mangelhaften Ermittlungsverfahren stützen würden und ohne nachvollziehbare Begründbarkeit und Substanz getroffen worden seien, seien hier sekundäre Feststellungsmängel zu beanstanden. Inhaltlich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit einer Verfolgung durch die indische Polizei im gesamten Staatsgebiet zu rechnen hätte und somit keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegen würde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylbererchtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchteil 1, Spruchteil 2 als auch betreffend Spruchteil 3 in der Begründung des Bescheides vom 06.05.2008, Zahl: 07 04.695-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof als Rechtsmittelbehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

In seiner Beweiswürdigung hat das Bundesasylamt ausführlich dargelegt, warum das Vorbringen des Asylwerbers nicht glaubhaft ist, indem es die in den Aussagen des Asylwerbers aufgetretenen Widersprüche aufgezeigt hat. Es ist nicht logisch nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer einmal von einer Polizeikontrolle am 24.04.2007, dann vom 25.04.2007 und in der Beschwerdeschrift abermals vom 24.04.2007 spricht und zudem die Ereignisse dieser Kontrolle widersprüchlich darlegt. Es scheint dem Beschwerdeführer nicht erinnerlich zu sein, ob nun er selbst oder doch sein Freund M. der Lenker des Motorrads gewesen sei bzw. ob das Motorrad ihm oder seinem Freund gehöre, jedenfalls variieren seine diesbezüglichen Aussagen. Weiters mangelt es seiner Erzählung an konkreten Details des Ablaufs der Kontrolle. Es ist dem Vorbringen nicht klar zu entnehmen, wie viele Polizisten die Amtshandlung durchführten, wer seine Papiere zeigen musste, um was für Papiere es sich handelte und ob nur der Fahrer oder auch der Beifahrer Dokumente vorweisen musste. Solche Details hätte der Beschwerdeführer jedoch - nachdem er bei der Einvernahme am 29.02.2008 mehrmals und ausdrücklich dazu aufgefordert wurde seine Schilderungen zu konkretisieren - angeben müssen. Es ist kein plausibler Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer dazu nicht in der Lage war.

 

Gänzlich widersprüchlich sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Tod seines Freundes und die dadurch angeblich resultierenden Drohungen der Polizei, die sich gegen ihn gerichtet hätten. Bei seiner Einvernahme am 29.05.2007 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum die Eltern seines Freundes so schnell erfahren hätten, dass ihr Sohn tot ist, an: "Das weiß ich nicht." Bei der weiteren Einvernahme am 29.02.2008 hingegen führte er aus: "In der Früh habe ich erfahren, dass er getötet worden ist. Die Polizisten haben ihn getötet und die Leiche vor das Haus geworfen." Ein solches behauptetes Ereignis ist derartig schwerwiegend, dass nicht nachvollzogen werden kann, warum es der Beschwerdeführer nicht sogleich bei seiner ersten Einvernahme erwähnte. Sollte die Leiche seines Freundes tatsächlich vor dem Haus dessen Eltern gelegen sein, muss dies ein gravierendes Erlebnis dargestellt haben, welches man - gerade wenn es sich doch um einen langjährigen Freund handelt - nicht einfach zu erwähnen vergisst. Ebenso widersprüchlich schildert der Beschwerdeführer die angeblichen Drohungen der Polizei. Am 29.05.2007 gab er diesbezüglich an: "Am selben Tag gegen 16.00 Uhr kamen zwei uniformierte Polizisten zu uns nachhause. Sie sagten zu mir, falls ich die Festnahme von letzter Nacht bestätige, werden sie mich genauso töten wie meinen Freund." Er sei von Polizisten der Station in T. bedroht worden, sein Vater sei auch dabei gewesen, er habe die Drohungen auch hören können. Es habe einen weiteren Vorfall gegeben, bei dem sein Vater von der Polizei geholt und auf die Polizeistation in T.gebracht worden sei. Am 29.02.2008 hingegen, gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er die Bedrohung durch die Polizei schildern könne, vorerst an: "Nein, es waren drei und sie kamen am Abend und bedrohten mich. Mehr kann ich nicht sagen."

Später führte er in derselben Einvernahme aus: "[Sie kamen] Am nächsten Tag am Abend. (...) Um 16.00 Uhr. (...) Für mich ist das Abend. (...) Nur einmal, es waren drei. Sie haben alle drei mit meinem Vater gesprochen, ich war am Spielplatz. Mein Vater erzählte es mir bei meiner Rückkehr."

 

Der Beschwerdeführer wurde bei seiner Einvernahme am 29.02.2008 auf all die eben aufgezeigten Widersprüche hingewiesen und es wurde ihm mehrmals die Gelegenheit gegeben die Ungereimtheiten plausibel zu machen. Dies gelang dem Beschwerdeführer jedoch nicht, sondern es entstanden im Gegenteil im Laufe des Gespräches immer mehr Unklarheiten. Die Erstbehörde wertete diese Tatsache entsprechend und erkannte aus den eben angeführten Gründen völlig zutreffend, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht glaubhaft ist. Dem wurde in der Berufung auch nicht ausreichend konkret entgegen getreten, sondern hat der Asylwerber in seiner Beschwerde bloß sein Vorbringen wiederholt und das Ermittlungsverfahren bemängelt. Demgegenüber hat das Bundesasylamt sehr ausführlich die entsprechenden Ungereimtheiten und Widersprüche aufgezeigt und sich intensiv mit dem beobachteten Verhalten des Beschwerdeführers während den Einvernahmen auseinandergesetzt, sodass sich die Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt jedenfalls als schlüssig erweist.

 

Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass die Erstbehörde mit dem Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen ausführlich die weitere Vorgehensweise besprochen und ihn eindeutig dazu aufgefordert hat Beweismittel vorzulegen. Dabei wurde - wie aus dem Einvernahmeprotokoll ersichtlich ist - erörtert, dass eine Todesanzeige etwa von der Familie des Verstorbenen bereitgestellt werden könnte. Der Beschwerdeführer wurde von der Behörde jedenfalls ausreichend angeleitet am Ermittlungsverfahren mitzuwirken. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Asylwerber jedoch nicht nachgekommen. Die Ermittlungspflicht der Behörde kann keinesfalls so weit gehen, dass sie die mangelnde Bereitschaft des Asylwerbers zur Mitwirkung an den Ermittlungen ausgleichen müsste. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift geht somit ins Leere.

 

Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die allgemeine Situation wird nochmals verwiesen - keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Asylwerber erkennen

 

Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Asylwerber kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet

 

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Asylwerber gewinnen ließe. Es bestehen auch keine ausreichenden Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien sprächen.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten