TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/4 98/09/0308

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §1;
AuslBG §11 Abs1;
AuslBG §11 Abs2 Z1;
AuslBG §13;
AuslBG §13a;
AuslBG §2;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 Z3 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der R in V, vertreten durch Dr. Wolfgang Strasser, Rechtsanwalt in 4300 St. Valentin, Hauptplatz 11, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 7. Juli 1998, Zl. LGS NÖ/ABV/13114/865943/865903/1998, betreffend Nichtausstellung von Sicherungsbescheinigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 11. März 1998 beim Arbeitsmarktservice Amstetten (regionale Geschäftsstelle) die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die kroatischen Staatsangehörigen K P und M P für die vorgesehene berufliche Tätigkeit "Behindertenpflege"; zur näheren Ausgestaltung dieser Beschäftigungsverhältnisse wurde angegeben, es seien Dauerbeschäftigungen mit dem speziellen Bildungserfordernis "gegenseitiges Vertrauen bzw. besonderes Vertrauensverhältnis" und einer Entlohnung von "S 5.000,-- plus Quartier" je ausländischer Arbeitskraft.

Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Amstetten mit Bescheid vom 24. April 1998 gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG und im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Landeshöchstzahl 1998 für das Bundesland Niederösterreich ab.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 1998 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 11 Abs. 2 Z. 1 sowie 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG und in Zusammenhalt mit der Landeshöchstzahlenverordnung 1998 keine Folge gegeben und damit der erstinstanzliche Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 24. April 1998 bestätigt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensverlaufens und der maßgebenden Rechtslage aus, auf die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, BGBl. II Nr. 356/1997, für das Kalenderjahr 1998 festgesetzte Landeshöchstzahl für das Bundesland Niederösterreich (27.600) seien nach der Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich zum Stichtag Ende Mai 1998 bereits

42.189 Ausländer anzurechnen; die Landeshöchstzahl 1998 sei demnach überschritten. Die Ausstellung der beantragten Sicherungsbescheinigungen würde - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - die bereits überschrittene Landeshöchstzahl sehr wohl weiter belasten. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin seien die beantragten ausländischen Arbeitskräfte keiner Personengruppe im Sinne des § 4b Abs. 1 AuslBG zuzuordnen. Die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG seien nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach ihrem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Ausstellung der beantragten Sicherungsbescheinigungen nach dem AuslBG verletzt. Sie beantragt, eine öffentliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Ausstellung der beantragten Sicherungsbescheinigungen mit der Begründung abgewiesen, dass die gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 AuslBG für die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung u.a. erforderlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG nicht gegeben seien.

Gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG darf über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) eine Beschäftigungsbewilligung - und sinngemäß auch eine Sicherungsbescheinigung - nur erteilt bzw. ausgestellt werden, wenn

1. der Antrag für einen in § 4b Abs. 1 Z. 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfassten Ausländer eingebracht wird und

2.

die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

3. a)

der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder

              b)              die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder

              c)              überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder

d)

die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oder

e)

die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll.

Die Beschwerdeführerin zieht nicht in Zweifel, dass die im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde anzuwendende und demnach entscheidungswesentliche Landeshöchstzahl 1998 für das Bundesland Niederösterreich überschritten war.

Sie vermag keine Gründe darzutun, die für die Ausstellung der Sicherungsbescheinigungen im erschwerten Verfahren im Sinn des § 4 Abs. 6 AuslBG maßgebend sein können (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 96/09/0279). Dass im Rahmen der beabsichtigten Beschäftigungsverhältnisse die Beschwerdeführerin durch nahe Angehörige betreut werden soll und dabei u.a. auch Betreuungsleistungen im Intimbereich geleistet werden, oder die Beschwerdeführerin ihren Angehörigen mehr Vertrauen als anderen Personen entgegenbringt, vermag jedoch daran nichts zu ändern, dass keine der beiden beantragten ausländischen Arbeitskräfte eine "nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege" ist und schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. b AuslBG nicht gegeben sind. Die Berücksichtigung der "Art der Tätigkeit" oder der "persönlichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer" ist somit nicht geeignet, im Beschwerdefall das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen nachzuweisen.

Mit ihrem bloßen Hinweis auf die Überschreitung der Landeshöchstzahl legt die Beschwerdeführerin noch nichts dar, was eine Ausstellung der von ihr beantragten Sicherungsbescheinigungen im erschwerten Verfahren rechtfertigen könnte.

Wie auch schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist darauf zu verweisen, dass eine nach den Antragsangaben wohl beabsichtigte entgeltliche Betreuung der Beschwerdeführerin im Rahmen von Dienstverhältnissen mit ausländischen Arbeitskräften - mögen diese auch Angehörige des Arbeitgebers sein - den Bestimmungen des AuslBG unterliegt. Hingegen könnte die Beschwerdeführerin eine nach dem AuslBG bewilligungsfreie Betreuung durch ihre Angehörigen erlangen, wenn diese unentgeltlich erfolgt und nicht als Beschäftigung zu werten ist (vgl. hiezu etwa Bachler, Ausländerbeschäftigung (1995(, Seite 40 ff).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass von der mündlichen Erörterung eine Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG). Dem steht auch nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegen, weil mit verwaltungsrechtlichen Eingriffen in das Recht, Ausländer zu beschäftigen, "civil rights" nicht verletzt würden (vgl. insoweit etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 98/09/0032, und die darin angegebene weitere Judikatur).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 4. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090308.X00

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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