TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/4 2001/18/0001

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §68 Abs2;
FrG 1997 §44;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des B H, (geboren am 15. November 1972), in Linz, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. November 2000, Zl. SD 081/00, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (der erstinstanzlichen Behörde) vom 2. März 2000 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 7. Februar 2000, das gegen ihn mit Bescheid derselben Behörde vom 10. Oktober 1997 erlassene, auf die Dauer von fünf Jahren befristete Aufenthaltsverbot aufzuheben, gemäß § 44 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, nicht stattgegeben.

Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung vom 12. April 2000 wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 22. September 2000 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 44 FrG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Dieser Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. September 2000 zugestellt (vgl. den in den vorgelegten Akten enthaltenen Rückschein und die zur hg. Zl. 2000/18/0221 protokollierte Beschwerde desselben Beschwerdeführers).

2. Mit Bescheid vom 7. November 2000 hob die belangte Behörde ihren Bescheid vom 22. September 2000 gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf. Begründend führte sie aus, dass der Bescheid vom 22. September 2000 irrtümlich vor Ablauf der von ihr dem Beschwerdeführer gesetzten Stellungnahmefrist erlassen worden sei und daher an einem Verfahrensmangel leide. Der Bescheid vom 7. November 2000 wurde dem Beschwerdeführer am 31. Jänner 2001 zugestellt (vgl. den in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Rückschein).

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. November 2000 (zugestellt am 23. November 2000) wurde (neuerlich) der obgenannten Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 44 FrG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens gemeinsam zu diesem und einem weiteren beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (Zl. 2000/18/0221) vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde macht geltend, dass die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 2. März 2000 erhobene Berufung von der belangten Behörde bereits mit Bescheid vom 22. September 2000 erledigt worden sei und für eine neuerliche bescheidmäßige Abweisung der Berufung jedwede Rechtsgrundlage gefehlt habe.

2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Der Berufungsbescheid vom 22. September 2000 wurde zwar von der belangten Behörde mit Bescheid vom 7. November 2000 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Er gehörte jedoch bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (am 23. November 2000) noch dem Rechtsbestand an, weil der ihn aufhebende Bescheid dem Beschwerdeführer erst am 31. Jänner 2001 zugestellt wurde.

Im Hinblick darauf verletzte der angefochtene Bescheid, mit dem über die Berufung des Beschwerdeführers vom 12. April 2000 neuerlich entschieden wurde, den Grundsatz, dass in demselben Rechtsgang über dasselbe Rechtsmittel nicht zweimal entschieden werden darf. Insofern hat die belangte Behörde mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid eine ihr nach dem Gesetz nicht (mehr) zustehende Kompetenz in Anspruch genommen, sodass diese Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 98/03/0243, mwN).

3. Demzufolge war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001180001.X00

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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