TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/18 C3 264936-0/2008

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Spruch

C3 264.936-0/2008/1E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des S.A., geb. 00.00.1982, StA. von Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2005, FZ. 04 11.599-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 AsylG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Am 03.06.2004 hat er einen Asylantrag gestellt und wurde daraufhin vom Bundesasylamt am 08.06.2004 niederschriftlich befragt. Hiebei gab er als Fluchtgrund folgendes zu Protokoll:

 

"Mein Bruder ist seit 1990 bei den Sikh-Terroristen und flüchtig. Es kommt deswegen immer wieder die Polizei zu mir und will seinen Aufenthaltsort wissen. Immer wieder, wenn wir Besuch bekommen, rufen die Nachbarn gleich die Polizei. Ich wurde im Dezember 2003 für zwei Tage festgenommen. Im Jänner 2004 war ich fünf Tage in Haft. Ich musste jedes Mal bezahlen, damit ich wieder freigelassen werde. Dann sagte die Polizei, dass ich anstatt meines Bruders eingesperrt werden würde. Ich habe keine Ahnung, wo mein Bruder ist. Es kann genauso sein, dass mein Bruder umgebracht wurde.

 

Frage: Für wie lange hätten Sie im Gefängnis bleiben müssen ?

 

Antwort. Die Polizei hat gesagt, man wird mich einsperren, bis sich mein Bruder meldet. Meine Eltern waren dann schon in Panik und sagten, ich solle flüchten, bevor ich eingesperrt werde. Ich selbst hatte nie etwas mit den Terroristen zu tun."

 

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 21.09.2005 gab dieser im Wesentlichen Folgendes an:

 

"F: Warum haben Sie Indien verlassen und bringen einen Asylantrag ein?

 

A: Ich hatte Streit mit einem Dorfbewohner. Er heißt R.. Es war im Jänner 2004. Ich korrigiere, es war im Dezember 2003. Er war neidig auf uns, weil es mir und meiner Familie gut ging. Er hat zweimal mit mir gerauft und mich geschlagen. Er nahm einige Leute aus dem Dorf mit. Ich war alleine.

 

F: Wo kam es zu der Auseinandersetzung?

 

A: Auf der Straße unmittelbar vor unserem Haus, es war an einem Vormittag.

 

F: Was geschah danach?

 

A: Dann versteckte ich mich bei verwandten nach J. und habe eine zeitlang dort gewohnt.

 

F: Waren Sie bei den Verwandten bis zur Ausreise versteckt?

 

A: Nein. Nur zwei Tage, die restliche Zeit war ich bei meinen Großeltern in B.. Dann bin ich ausgereist.

 

F: Wie weit ist B. von J.andhar entfernt?

 

A: Ca. 170 Km.

 

F: Was befürchten Sie konkret für den Fall einer Rückkehr nach Indien?

 

A: Ich habe Angst vor R. und seinen Freunden. Er ist sehr einflussreich und kennt viele Leute.

 

F: Wieso sind Sie nicht einfach bei Ihren Großeltern geblieben oder anderswo in Indien, Z.B. in New Delhi?

 

A: Vielleicht hätte R. einmal erfahren, wo ich lebe.

 

F: Wieso hat R. großen Einfluss?

 

A: Er ist ein reicher Geschäftsmann. Ich weiß nicht, womit er handelt.

 

F: Haben Sie sich nicht an die Polizei um Hilfe gewandt?

 

A: Nein. Sie wissen, die Polizei ist korrupt in Indien und R. hat genug Geld.

 

F: Worauf war R. dann neidig? Ihr Vater hatte ein kleines Geschäft und Sie waren ohne Arbeit.

 

A: Er hatte eine Tochter. In diese war ich verliebt und R. war gegen diese Liebe.

 

F: Gibt es noch weitere Gründe für das Verlassen Ihres Heimatlandes?

 

A: Nein.

 

F: Wollen Sie noch weitere Angaben zur Begründung Ihres Asylantrages machen?

 

A: Nein.

 

F: Wie heißt Ihr Vater?

 

A: S.R..

 

F: Und Ihre Mutter?

 

A: K.G..

 

V: In Traiskirchen war Ihre Geschichte eine völlig andere. Sie haben sich darauf berufen, von der Polizei wegen Ihres Bruders, der im Verdacht gestanden hätte, ein Terrorist zu sein, festgenommen worden zu sein, sie würden befürchten, von der Polizei umgebracht zu werden. Können Sie sich daran nicht mehr erinnern?

 

A: Doch. Aber in Traiskirchen war ich nervös und habe nicht die Wahrheit gesagt. Heute habe ich aber die Wahrheit gesagt."

 

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 22.09.2005, Zahl 04 11.599-BAW, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig ist und den Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

 

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Antragstellers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genüge, da der Vergleich der vor der EAST vorgebrachten Fluchtgründe mit dem im BAW angegebenen Ausreisegrund nicht einmal einen kleinsten gemeinsamen Nenner erkennen lasse. Vor der EASt sei es noch die indische Polizei gewesen die den Asylantragsteller bedrängt hätte, da dessen Bruder ein im Untergrund lebender Terrorist wäre, dessen man habhaft werden wollte, so sei es vor dem BAW eine Privatperson gewesen, ein Nachbar, der ihm keine Wahl gelassen hätte sein Heimatland zu verlassen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht berufen und hiebei im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BAA am 08.06.2004 und das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BAA am 21.09.2005 wiederholt und angegeben, dass der Beschwerdeführer sowohl von der Polizei immer wieder festgenommen worden sei, da sein Bruder ein Sikh-Terrorist sei, als auch mit einem Dorfbewohner seines Heimatdorfes Streit gehabt habe. Weiters werde als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gewertet, dass das BAA durch entsprechende Fragestellungen daraufhin hätte weisen müssen, dass eine Vervollständigung der Angaben soweit erfolge, dass eine abschließende Beurteilung möglich sei. Der Beschwerdeführer werde bei seiner Rückkehr in sein Heimatland verfolgt, misshandelt und habe mit einer Haftstrafe zu rechnen.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG). Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gem. § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchteil 1, Spruchteil 2 als auch betreffend Spruchteil 3 in der Begründung des Bescheides vom 22.09.2005, Zahl: 04 11.599-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof als Rechtsmittelbehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

In seiner Beweiswürdigung hat das Bundesasylamt ausführlich dargelegt, warum das Vorbringen des Asylwerbers nicht glaubhaft ist, indem es die in den Aussagen des Asylwerbers aufgetretenen Widersprüche aufgezeigt hat. Das Erstvorbringen des Asylwerbers vom 08.06.2004, wonach er bereits zweimal von der Polizei festgenommen und inhaftiert worden sei, da die Polizei nach seinem Bruder, der ein Terrorist sei, suche, ist überhaupt nicht in Einklang zu bringen mit seinem Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.09.2005, wonach er zweimal mit einem Dorfbewohner gerauft hätte und von diesem geschlagen worden sei, da dieser neidig auf den Asylwerber gewesen sei bzw. er sich in die Tochter dieses Dorfbewohners verliebt hätte und dieser dagegen gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer bei der zweiten Einvernahme ausdrücklich angegeben hat, dass es keine weiteren Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes gäbe. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass er in Traiskirchen nervös gewesen sei und nicht die Wahrheit gesagt habe, er aber heute die Wahrheit sage, vermag einen derart gravierenden Widerspruch nicht zu beseitigen und ist diese Rechtfertigung auch nicht mit dem Beschwerdevorbringen in Einklang zu bringen, da dort entgegen der Aussage bei der Einvernahme vom 21.09.2005 wiederum beide Aussagen angeführt werden. Daraus erweist sich aber, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation insgesamt nicht den Tatsachen entspricht, wenn er in seinen Einvernahmen ganz unterschiedliche Vorbringen erstattet und in der Beschwerde auch noch die Rechtfertigung für die unterschiedlichen Vorbringen unterlaufen wird, wenn beide Vorbringen angeführt werden.

 

Beide Aussagen sind sohin nicht miteinander in Einklang zu bringen. Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in Indien nicht den Tatsachen entspricht, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in Indien auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

 

Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte seine Fluchtgründe darzulegen.

 

Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer hier Gefahr liefe, in Indien inhaftiert zu werden, weswegen die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.

 

Der Ausweisung wurde in der Berufung nicht entgegen getreten und ist diese auch nicht zu beanstanden.

 

Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht, weswegen ihm weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Weiters bestehen auch keine Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, und existieren auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprächen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am
13.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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