TE AsylGH Beschluss 2008/09/19 A11 401398-1/2008

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Veröffentlicht am 19.09.2008
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Spruch

A11 401.398-1/2008/2E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzender und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des O.F., geb. 00.00.1987, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.8.2008, Zahl: 07 06.306 -BAW, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 471/1995, als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

 

I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und ist am 10.7.2007 ins Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde am folgenden Tag vor der PI Traiskirchen EAST-Ost und am 12.7.2007, 3.9.2007 und 16.7.2008 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 14.8.2008, Zahl: 07 06.306-BAW, abgewiesen, festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter per Fax am 3.9.2008 Beschwerde erhoben und hierbei u. a. geltend gemacht, dass der erstinstanzliche Bescheid am 19.8.2008 zugestellt worden sei und "aufgrund der sechswöchigen Frist" rechtzeitig sei. Sicherheitshalber werde jedenfalls der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung (nunmehr Beschwerde genannt) gegen einen Bescheid von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Der Asylwerber bringt in der Beschwerde bezüglich des Zustellungszeitpunktes des erstinstanzlichen Bescheides vor, dass der angefochtene Bescheid an seinen gewillkürten Vertreter (MigrantInnen Verein St. Marx) am 19.8.2008 zugestellt worden sei und ist dieses in der Beschwerde vom Asylwerber selbst angegebene Datum schon deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, als nach menschlichem Ermessen auszuschließen ist, dass der Asylwerber aus eigenem zu seinem Nachteil gereichende - wahrheitswidrige (!) - Angaben erstatten sollte. Dieser in der Beschwerde genannte Zustellungszeitpunkt wurde letztlich auch im Rahmen einer telefonischen Rückfrage seitens des Asylgerichtshofes bei einer Mitarbeiterin des MigrantInnenvereins St. Marx bestätigt. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum (19.8.2008) endete die gegenständliche Einbringungsfrist daher mit Ablauf des 2.9.2008, sodass die Beschwerdeeinbringung per Fax am 3.9.2008 jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher bereits am 3.9.2008 in Rechtskraft erwachsen.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass über den in der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag das Bundesasylamt als funktionell zuständige Behörde gem. § 71 Abs. 4 AVG zu entscheiden hat.

 

Somit war spruchgemäß zu beschließen.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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