TE AsylGH Beschluss 2008/09/30 A4 319723-1/2008

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Veröffentlicht am 30.09.2008
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Spruch

A4 319.723-1/2008/6E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Günther LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin WILHELM über die Beschwerde des B.R., geb. 00.00.1985, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2008, FZ. 07 10.840-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i. d. g. F. wird die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste nach eigenen Angaben am 22.11.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge noch am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Er wurde hiezu am 22.11.2007, 24.01.2008 sowie am 01.04.2008 niederschriftlich einvernommen.

 

2. Eben genannter Antrag vom 22.11.2007 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2008, Zl. 07 10.840-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt und wurde der Antragsteller unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.05.2008 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt rechtswirksam zugestellt.

 

3. In weiterer Folge brachte der im Betreff Genannte am 06.06.2008 am Faxweg eine Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den erstinstanzlichen Bescheid ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005) sind "[A]lle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) i. d. F. der AsylG-Nov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylG - Nov. 2003, zu führen.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG i. d. F. der AsylG - Nov. 2003 ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. auch Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG).

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG beträgt die Frist zur Einbringung der Beschwerde zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides.

 

Am 21.05.2008 wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 16.05.2008, Zl. 07 10.840-BAG, durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt rechtswirksam zugestellt.

 

Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung der Beschwerde wäre somit der 04.06.2008 gewesen.

 

Die sich gegen den letztgenannten Bescheid richtende Beschwerde wurde jedoch nachweislich mit 06.06.2008 im Faxwege eingebracht, weshalb sich das Rechtsmittel als verspätet erweist.

 

Soweit der im Betreff Genannte auf Vorhalt seiner nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde in einer handschriftlichen Stellungnahme ausführt, wonach ihm die Einhaltung der Rechtsmittelfrist aufgrund eines starken Fieberanfalls in Kombination mit den Schwierigkeiten einen kostengünstigen Dolmetscher zu finden objektiv nicht möglich gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein derartiges Vorbringen, welches obendrein durch keinerlei Beweismittel belegt wurde, in diesem Zusammenhang nicht dazu geeignet ist, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bescheidzustellung am 21.05.2008 zu erwecken. Die von ihm ins Treffen geführten Rechtfertigungsgründe wären allenfalls im Rahmen eines, bei der erstinstanzlichen Behörde einzubringenden Wiedereinsetzungsantrages gem. § 71 AVG auf ihre rechtliche Relevanz hin zu überprüfen.

 

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Berufungsfrist eingebracht, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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