TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/30 B9 242056-0/2008

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Veröffentlicht am 30.09.2008
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Spruch

B9 242.056-0/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008 (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von T.O., geb. 00.00.1994, Staatsangehörigkeit: Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 02.09.2003, Zahl: 02 29.526-BAT, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und T.O. gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG 1997 der Status der des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass T.O. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Verfahrensgang und Sachverhalt

 

Der minderjährige Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und hat vertreten durch seinen Vater, T.D., am 08.10.2002 beim Bundesasylamt einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG eingebracht. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, hat diesen Asylerstreckungsantrag mit Bescheid vom 02.09.2003, Zahl: 02 29.526-BAT, abgewiesen.

 

Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, fristgerecht Berufung (in der Folge Beschwerde genannt) eingebracht.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

Gemäß § 23 AsylGH (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz-B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetzt 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der ASylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. auch Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG). Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG. begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 leg.cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Asyl durch Erstreckung ist somit dann zu gewähren, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG. genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers, T.D., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtes vom 30.09.2008, Zahl: B9 242.055-0/2008/4E stattgegeben und ihm Asyl gewährt. Somit liegt die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einem Angehörigen iSd Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, vor und bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer ein Familienleben mit seinem Vater in einem anderen Staat möglich wäre, sodass dem Beschwerdeführer folglich durch Erstreckung Asyl zu gewähren war.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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