TE AsylGH Beschluss 2008/10/01 B6 257917-0/2008

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Veröffentlicht am 01.10.2008
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Spruch

B6 257.917-0/2008/2E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von K. A., geb. 00.00.2004, StA. Kosovo, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.01.2005, FZ. 04 24.329-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i. d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Aufgrund des im Akt des Bundesasylamts enthaltenen Zustellnachweises steht fest, dass der oben genannte Bescheid von der gesetzlichen Vertreterin der beschwerdeführenden Partei am 31.01.2005 persönlich übernommen wurde und somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt wurde (§§ 13 Abs. 1, 22 ZustellG).

 

Die Rechtsmittelfrist endete sohin bei Annahme einer rechtswirksamen Zustellung am 14.02.2005, der abweisende Asylbescheid wäre damit in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass gegen diesen Bescheid beim Bundesasylamt innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde (bis 30.06.2008 Berufung) eingebracht werden kann, die Rechtsmittelbelehrung wurde in eine der beschwerdeführenden Partei verständliche Sprache übersetzt.

 

2. Die gegenständliche Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 15.02.2005 um 15:21 Uhr eingebracht. Dies ergibt sich aus dem Fax-Sendedatum der Beschwerdeschrift, das mit dem Eingangsstempel des Bundesasylamts übereinstimmt.

 

3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die beschwerdeführende Partei hat ihren Asylantrag nach dem 30.04.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Berufungsverfahren ist daher nach dem AsylG i. d.F. der AsylGNov. 2003 - zu führen.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2. Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG I BGBL. Nr. 200/1982 i.d.F. BGBl. I 2004/10 ist dem Empfänger die Sendung grundsätzlich an der Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustellG) zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

 

Die Zustellung ist gemäß § 22 Abs. 1 ZustellG vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken (§ 22 Abs. 2 ZustellG). Der Zustellnachweis ist der Behörde unverzüglich zu übersenden (§ 22 Abs. 3 ZustellG).

 

3. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdebehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdebehörde hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

 

4. Im vorliegenden Fall wurde der Asylbescheid der beschwerdeführenden Partei rechtswirksam am 31.01.2005 zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Asylbescheid war daher bis längstens 14.02.2005 einzubringen. Die Beschwerde wurde jedoch nach diesem Datum eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.

 

5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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