TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/19 99/06/0036

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Veröffentlicht am 19.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1;
AVG §71;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde 1. des Dipl. Ing. R G in W und 2. des E B in G, beide vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 26. Januar 1999, Zl. P 256/97-1, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist nach dem Vermessungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde G),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer ist staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen und Planverfasser in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Umwandlungsverfahren. Nach dem Inhalt der Beschwerde und des damit übereinstimmenden Akteninhaltes wurde er u.a. für den Zweitbeschwerdeführer als Bevollmächtigter im Liegenschaftsteilungsverfahren tätig.

Der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer einer der von der Teilung sowie der beabsichtigten Umwandlung betroffenen Liegenschaften, nämlich des Grundstücks Nr. 05/3 der KG G.

Mit Eingabe vom 17. November 1997 wurde vom Erstbeschwerdeführer als Planverfasser der Antrag an das Vermessungsamt Gänserndorf gestellt, den Plan vom 7. Juli 1997, GZ 52/97, gemäß § 39 Vermessungsgesetz zu bescheinigen und gemäß § 17 Z. 3 Vermessungsgesetz die Umwandlung vorzunehmen. Gleichzeitig wurde auf dieser formularmäßigen Eingabe vom Planverfasser vermerkt, dass die Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze nicht vorlägen.

Mit Schreiben des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 1. Dezember 1997 wurden die Eigentümer der angrenzenden Liegenschaften, so auch die mitbeteiligte Marktgemeinde, gemäß § 39 in Verbindung mit § 17 Z. 3 VermG von der hinsichtlich der Grenzen des Grundstückes Nr. 04/2 der Katastralgemeinde G beabsichtigten Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster in Kenntnis gesetzt und ihnen eine Frist zur Erhebung von Einwendungen von vier Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung eingeräumt.

Diese Verständigung wurde der mitbeteiligten Marktgemeinde nach dem im Akt erliegenden Rückschein am 18. Dezember 1997 zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Umwandlung wäre für die mitbeteiligte Marktgemeinde sohin am 15. Jänner 1998 abgelaufen.

Bereits mit Schreiben vom 13. November 1997 hatte die mitbeteiligte Marktgemeinde allerdings dem Vermessungsamt Gänserndorf gegenüber schriftlich erklärt, "dass dem in der Natur festgelegten und im zugehörigen Plan dargestellten Grenzverlauf nicht zugestimmt wird".

Da innerhalb der gesetzten Frist Einwendungen weder von der mitbeteiligten Marktgemeinde noch von den anderen Eigentümern der angrenzenden Liegenschaften erhoben worden waren, wurde mit Bescheid vom 22. Jänner 1998, Zl. D 256/97, des Vermessungsamtes Gänserndorf der Plan des Erstbeschwerdeführers vom 7. Juli 1997, GZ 52/97, gemäß § 39 VermG bescheinigt und die Umwandlung der Grundstücke Nr. 04/2 und Nr. 05/3 jeweils der KG G verfügt.

Mit Eingabe vom 27. Juli 1998 beantragte die mitbeteiligte Marktgemeinde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung mit der Begründung, erst anlässlich eines Telefongespräches am 20. Juli 1998 mit einem Beamten des Vermessungsamtes Gänserndorf habe der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde vom Inhalt der Verständigung dieser Behörde vom 1. Dezember 1997 erfahren. Im Büro der Gemeinde sei für die Übernahme der einlangenden Post die langjährige und verdiente Sekretärin, E.L., zuständig. Sie sei damit betraut, den Posteingang zu übernehmen und diesen dem leitenden Angestellten der Gemeinde, H.K., vorzulegen, der den Posteingang zu vermerken, dem Bürgermeister vorzulegen und erforderlichenfalls Fristen vorzumerken habe. Beide Bedienstete der Gemeinde seien langjährige und verdiente Mitarbeiter und hätten aus eigenem Verschulden noch keine Frist versäumt; bis dato habe sich der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde auf die Zuverlässigkeit ihrer Tätigkeit verlassen können. Unabhängig davon sei es auch im Rahmen der Dienstaufsicht üblich, dass er als Bürgermeister persönlich nicht nur die Dienstleistung der genannten Mitarbeiter, sondern sämtlicher Gemeindebediensteter kontrolliere, notgedrungenermaßen aber selbstverständlich nur stichprobenweise. Auf Grund eines unvorhersehbaren Ereignisses bzw. auf Grund eines Versehens minderen Grades habe es geschehen können, dass H.K. gerade bei dem eingehenden Poststück des Vermessungsamtes vom 1. Dezember 1997 erstmalig übersehen habe, dieses Poststück auch dem Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde vorzulegen und die entsprechende Frist in Vormerk zu nehmen. Das Schriftstück selbst sei seit dem feststehenden Eingang unauffindbar.

Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung erhob die mitbeteiligte Marktgemeinde im Einzelnen begründete Einwendungen gegen die in der Benachrichtigung des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 1. Dezember 1997, GZ P 56/97, in Bezug auf das Planbescheinigungsverfahren als beabsichtigt angekündigte Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster betreffend das an die Grundstücke Nr. 03/1 und Nr. 21/1 angrenzende Grundstück Nr. 04/2.

Dieser Wiedereinsetzungsantrag samt den gleichzeitig erhobenen Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung ist vom Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Vertreter der mitbeteiligten Marktgemeinde unterfertigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Marktgemeinde gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 des AVG die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 18a Vermessungsgesetz bewilligt und unter einem festgestellt, dass der Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22. Jänner 1998, GZ P 56/97, gemäß § 72 Abs. 1 AVG außer Kraft getreten sei.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Antragsvorbringens sowie Darstellung der Rechtslage im Wesentlichen aus, zur Frage, ob die Nichtweiterleitung eines Schriftstückes durch eine sonst verlässliche Bedienstete als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund darstelle, liege höchstgerichtliche Judikatur vor, nach welcher das Versehen einer Kanzleibediensteten eines Rechtsanwaltes dann einen Wiedereinsetzungsgrund bilde, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen sei. Im gegenständlichen Fall liege ein Versehen einer Bediensteten der mitbeteiligten Marktgemeinde vor, dieses sei im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft dargelegt worden. Nach Ansicht der Behörde habe die mitbeteiligte Marktgemeinde nachweislich am 17. Juli 1998 (und nicht wie behauptet am 20. Juli 1998) vom Umwandlungsbescheid bzw. von der erfolgten Benachrichtigung erfahren, sodass der Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des § 72 Abs. 2 AVG rechtzeitig gestellt worden sei. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung trete nach § 72 Abs. 1 AVG das Verfahren in den Stand vor der Säumnis, also in den Stand vor dem 1. Dezember 1997, zurück, damit sei auch der Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22. Jänner 1998 außer Kraft getreten. Da von der mitbeteiligten Marktgemeinde als Eigentümerin des Grundstückes 21/1 Einwendungen gegen die Umwandlung erhoben worden seien, sei nur der Plan des Erstbeschwerdeführers zu bescheinigen gewesen ohne die Umwandlung der Grundstücke Nr. 04/2 und Nr. 05/3 zu verfügen. Das Außerkrafttreten der Verfügung der Umwandlung der Grundstücke erscheine auch deshalb geboten, weil das durchgeführte Verfahren gemäß § 18a Vermessungsgesetz durch Zustellung an Personen mangelhaft gewesen sei, die im Zeitpunkt der Benachrichtigung noch nicht als Eigentümer des angrenzenden Grundstückes Nr. 03/1 grundbücherlich eingetragen und damit noch nicht Parteien im Sinne des Vermessungsgesetzes gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht darauf, dass nicht trotz Unanwendbarkeit des § 71 AVG als solches und trotz Fehlens der dort genannten Voraussetzungen, insbesondere ohne deren Glaubhaftmachung, die Wiedereinsetzung bewilligt werde und damit das Verfahren wieder in den Stand vor Erlassung des Bescheides vom 22. Jänner 1998 trete sowie in ihrem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zur Zurückweisung:

Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie in einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Die Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Bestimmungen des materiellen Verwaltungsrechtes, aber auch Vorschriften des speziellen Verfahrensrechtes in Betracht (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1976, Slg. Nr. 9032/A uam.).

Das Vermessungsgesetz enthält keine Bestimmung, der zufolge der Planverfasser selbst (im eigenen Namen) Parteistellung im hier allein verfahrensgegenständlichen Umwandlungsverfahren genösse; auch aus der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 8 AVG lässt sich eine solche nicht entnehmen, zumal der Planverfasser in der Regel weder Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse geltend machen kann. Dass dies im Beschwerdefall anders zu beurteilen gewesen wäre, geht aus der Aktenlage nicht hervor.

Durch die bloße Zustellung eines Bescheides wird die Parteistellung nicht begründet. Das selbe gilt für einen Bescheid wie dem angefochtenen, der dem Erstbeschwerdeführer lediglich "nachrichtlich" zugestellt worden war. Dem Erstbeschwerdeführer fehlt daher die Legitimation zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im eigenen Namen (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Jänner 1994, Zl. 91/07/0142 u. v. a.).

Die vom Erstbeschwerdeführer erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

II. Zur Abweisung:

Nach § 18a Abs. 1 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 238/1975, sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, von der beabsichtigten Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 oder 3, unter Anschluss einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen.

Nach Abs. 2 leg. cit. gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen, wenn innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung erhoben werden. Bei dieser Frist handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist.

Nach dem gemäß § 3 Abs. 1 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, auch in Verfahren nach diesem Gesetz geltenden § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Gemäß § 72 Abs. 1 AVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Der Wiedereinsetzungsantrag hat ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit und die Angabe zu enthalten, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs. 1 leg. cit. als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2000, Zl. 98/19/0167 u. a.). Diese Voraussetzung hat die mitbeteiligte Marktgemeinde, vertreten durch ihren Bürgermeister, erfüllt. Auch wenn die belangte Behörde die Angaben im Antrag über den Tag des Beginnes der Frist zur Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages auf Grund eigener Aktenvorgänge korrigiert hat, erweist sich die Erhebung des Antrages auf Wiedereinsetzung als rechtzeitig.

Auch eine Nachholung der versäumten Prozesshandlung durch Erhebung inhaltlich begründeter Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung ist im selben Schriftsatz vom 27. Juli 1998 erfolgt.

Es trifft zwar zu, dass der § 71 AVG die Bescheinigungspflicht vorsieht, eine solche Bescheinigung ist allerdings nur dann erforderlich, wenn der behauptete Sachverhalt tatsächlich bescheinigungsbedürftig ist. Zu beurteilen, ob dies der Fall ist, ist Sache der Behörde; wenn im vorliegenden Fall die belangte Behörde das Vorbringen auch ohne weitere Bescheinigung für glaubwürdig erachtet hat, kann der Verwaltungsgerichtshof darin eine Rechtswidrigkeit nicht erblicken.

Denn dass die Behörde den diesbezüglichen Sachangaben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde Glauben geschenkt hat, liegt im Bereich der ihr obliegenden Beweiswürdigung, die der Verwaltungsgerichtshof lediglich in Richtung der Vollständigkeit der vorhandenen Sachverhaltsgrundlage, sowie der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen überprüfen kann.

Dass konkrete Sachverhalte unbeachtet geblieben wären oder die Annahmen der Behörde entsprechend der Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag unzutreffend gewesen wären, behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht.

Eine Verletzung der vom Zweitbeschwerdeführer geltend gemachten subjektiv- öffentlichen Rechte kann daher nicht erkannt werden.

Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr.416/1994.

Wien, am 19. April 2001

Schlagworte

Verfahrensrecht VwGG B-VGMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060036.X00

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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