TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/01 C3 265369-0/2008

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Veröffentlicht am 01.10.2008
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Spruch

C3 265.369-0/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des S.K., geb. 00.00.1982, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2005, Zahl: 05 04.248-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 29.03.2005 einen Asylantrag und wurde hiezu im Rahmen der Ersteinvernahme am 31.03.2005 niederschriftlich befragt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an: "Während meiner Schulzeit in Ludhiana lernte ich Mitschüler, die meine Freunde wurden, kennen, die Mitglieder einer kriminellen Vereinigung waren. Sie haben Drogen geschmuggelt und Auftragsmorde durchgeführt. Ich habe mitbekommen, dass einige der Mitglieder dieser Vereinigung durch die Polizei festgenommen worden sind. Durch die Festnahmen kam ich erst so richtig dahinter, was da ablief. Im Mai 2001 bin ich nach Hause gefahren. Im Juli war die Polizei dann bei mir zu Hause. Ich wurde von den Polizisten gesucht. Danach waren meine Schulfreunde, die Mitglieder der kriminellen Vereinigung waren, bei mir zu Hause und fragten nach mir. Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause. Ich war zu Besuch bei meinem Onkel in New Delhi. Die Polizei war noch einmal bei mir zu Hause. Meine Eltern sagten den Polizisten, dass sie nicht wüssten, wo ich mich aufhalte, weil sie keinen Kontakt mehr mit mir hätten. Mein Vater hat mit meinem Onkel gesprochen. Mein Vater sagte dann zu mir, dass es besser wäre, wenn ich Indien verlassen würde. Das habe ich dann im Oktober 2001 gemacht."

 

Am 28.09.2005 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2005, Zahl: 05 04.248-BAT, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

 

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 13.10.2005, Zahl: 05 04.248-BAT, ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung Zurückschiebung und Abschiebung nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und wies den Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

 

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Angaben des Asylwerbers seien aufgrund der aufgetretenen Widersprüche in seinen Aussagen nicht glaubhaft.

 

Er habe am 28.09.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, erklärt, im Oktober 2001 die Flucht ergriffen zu haben. Befragt, ob er bis Oktober 2001 im Elternhaus gelebt und sich bis dorthin dort aufgehalten habe, habe der Beschwerdeführer "nein" erwidert. Von 1998 bis 2000 habe er die Schule in Ludhiana besucht, die letzten drei Monate vor seiner Ausreise habe er bei seinem Onkel in New Delhi verbracht. Dazu widersprüchlich habe der Beschwerdeführer jedoch an anderer Stelle auf die Frage, warum er in Anbetracht dessen, dass die Bandenmitglieder die letzten elf Monate seines Aufenthaltes im Heimatdorf offensichtlich kein Interesse mehr an seiner Person hatten, nicht im besagten Dorf verblieb, angegeben:

"Sie sind nicht ins Dorf gekommen, weil ich ja nicht dort war." Über Vorhalt habe der Beschwerdeführer das Vorbringen abermals verändert und zwar dahingehend, dass er zwar im Dorf gelebt, aber nicht regelmäßig im Elternhaus übernachtet habe.

 

Weiters habe der Beschwerdeführer am 28.09.2005 angegeben, im Juni 2000 von Ludhiana in sein Heimatdorf zurückgekehrt zu sein. Am 31.03.2005 habe er hingegen behauptet, erst im Mai 2001 nach Hause gefahren zu sein. Über Vorhalt habe er dann wiederum angegeben, mit der Schule in Ludhiana im Mai 2000 aufgehört, die Stadt jedoch in der Folge nicht verlassen zu haben, womit er jedoch den aufgetretenen Widerspruch nicht erklärt habe. Schließlich habe er über nochmaligen Vorhalt erklärt, er können sich nicht mehr erinnern. Die Erstbehörde erblickte darin lediglich eine Schutzbehauptung.

 

Zudem seien in den Aussagen weitere Ungereimtheiten aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe am 28.09.2005 angegeben, Bandenmitglieder hätten zwei Mal - im Juli 2000 und im August 2000 - im Elternhaus des Asylwerbers nach diesem gesucht. Der Beschwerdeführer habe jedoch ausdrücklich erklärt, sich zu den besagten Zeitpunkten im Tempel aufgehalten zu haben. Würde man jedoch den am 31.03.2005 getätigten Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenken, so sei er zum Zeitpunkt des Erscheinens der Bandenmitglieder gerade bei seinem Onkel in New Delhi gewesen. Über Vorhalt habe der Beschwerdeführer jedoch abermals angegeben, im Tempel gewesen zu sein.

 

Der Beschwerdeführer habe außerdem behauptet, bei der Ersteinvernahme Angst vor dem Dolmetscher gehabt zu haben. Der Dolmetscher sei unfreundlich gewesen, habe sehr viel Druck auf ihn ausgeübt und ihn durcheinander gebracht. Über Vorhalt habe der Beschwerdeführer lediglich erklärt: "Ich war so verängstigt und dachte nur daran, schnell aus dem Zimmer hinaus zu kommen. Deshalb habe ich unterschrieben. Ich habe nicht zugehört, was mir vorgelesen wurde." Die Erstbehörde erkannte in dieser Aussage nur einen weiteren Rechtfertigungsversuch. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer - noch einmal zum damaligen Verhalten des Dolmetschers befragt - angegeben, am 31.03.2005 ein wenig gelogen zu haben.

 

Auch in Hinblick auf die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer in New Delhi habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt, die ebenfalls von der Erstbehörde genau aufgezeigt wurden. Nach der ausführlichen Darlegung aller aufgetretenen Widersprüche gelangte die Erstbehörde zu dem Schluss, der Beschwerdeführer habe versucht einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und führte wörtlich aus: "Ich bitte Sie meinen Antrag auf Asyl zuzulassen und nicht abzulehnen, weil mein Leben in Indien gefährdet ist und ich deshalb nicht nach Indien zurückgehen kann. Zurzeit bin ich im Gefängnis. Deshalb habe ich auch keinen Rechtsanwalt und Deutsch kann ich auch nicht, sodass ich den Postbrief, den sie mir geschickt haben, nicht lesen kann und nicht in der Lage bin, Ihnen die Gründe, warum ich mit Ihrem Bescheid nicht einverstanden sein kann, schriftlich mitzuteilen. Es ist auch aus demselben Grund, dass ich nicht verstehen kenn, auf welcher Basis Sie diese Entscheidung getroffen haben. Aus diesem Grund ersuche ich Sie, meinen Fall bitte nochmals zu überdenken und meinen Asylantrag nochmals zu verhandeln. Vielen Dank."

 

Das Landesgericht Korneuburg verurteilte den Beschwerdeführer am 00.00.2006, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG). Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gem. § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchteil I., Spruchteil II. als auch betreffend Spruchteil III. in der Begründung des Bescheides vom 13.10.2005, Zahl: 05 04.248-BAT, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (insbesondere die in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgetretenen Widersprüche), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof als Rechtsmittelbehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Der Beschwerde ist entgegen zu halten, dass das Bundesasylamt in völlig schlüssiger Weise ausgeführt hat, dass das Vorbringen des Asylwerbers betreffend eine individuelle Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde dem nicht in ausreichend konkreter Weise entgegengetreten, womit der Asylwerber die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht entkräften und sohin die schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt keinesfalls in Zweifel ziehen konnte. In der Beschwerdeschrift bittet der Asylwerber den Unabhängigen Bundesasylsenat lediglich, "den Fall noch einmal zu überdenken", ohne jedoch inhaltlich ein Beschwerdevorbringen zu erstatten, was ihm jedoch trotz seiner mangelnden Deutschkenntnisse sehr wohl möglich gewesen wäre - und hat auch der Unabhängige Bundesasylsenat die faktisch inhaltsleere Beschwerde des Asylwerbers ins Deutsche übersetzen lassen. Dem Asylwerber wäre nichts im Wege gestanden etwaige Beschwerdegründe in seiner Muttersprache anzuführen. Der Asylwerber liefert in der Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte dafür, die die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung rechtfertigen würden, sondern bittet lediglich seinen "Asylantrag nochmals zu verhandeln". Die Beschwerdeschrift in ihrer Gesamtheit geht somit ins Leere.

 

Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich - auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die allgemeine Situation wird nochmals verwiesen - keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr erkennen, wobei zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts vorbringt.

 

Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Asylwerber kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zugunsten des Asylwerbers sprechen könnten - im Gegenteil ist die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vielmehr ein Zeichen mangelnder Integration im Bundesgebiet.

 

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht, womit weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung iSd § 50 FPG in Betracht kommt, und bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien sprächen.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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