TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/08 E2 305475-1/2008

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Veröffentlicht am 08.10.2008
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Spruch

E2 305475-1/2008-12E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des O. alias O.T.T. alias T., geb. 00.00.2000 alias 00.00.1999, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2006, FZ. 06 08.707-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2008 und am 17.09.2008 zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von O. alias O.T.T. alias T. in die Mongolei nicht zulässig ist.

 

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird O. alias O.T.T. alias T. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.10.2009 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 21.08.2006 gemeinsam mit seinem Vater D. auch D.O. auch O. illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Beide stellten am 21.08.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der minderjährige BF bzw. dessen gesetzlicher Vertreter D.O. gaben hierbei keine den BF selbst betreffende Fluchtgründe an.

 

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.09.2006, FZ: 06 08.707-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 21.08.2006 gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Mongolei wurde gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die vom gesetzlichen Vertreter des BF präsentierte "Fluchtgeschichte" sei zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in der Folge - unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung - als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung des Bundesasylamtes zum Antrag des gesetzlichen Vertreters, welche unter der Zahl 06 08.706-EAST West abgelegt ist, verwiesen. Weitere nur den BF betreffende konkrete Verfolgungshandlungen habe der gesetzliche Vertreter des BF nicht angeführt.

 

3. Mit Schriftsatz vom 13.09.2006 erhob der gesetzliche Vertreter des BF fristgerecht Berufung gegen den in seinem Verfahren ergangenen Bescheid. Mit dieser Berufung wurde auch der Bescheid des minderjährigen Sohnes D.O.T. angefochten.

 

4. Am 08.05.2008, fortgesetzt am 17.09.2008, führte der Unabhängige Bundesasylsenat (nunmehr: Asylgerichtshof) mit dem BF und dessen gesetzlichen Vertreter eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

 

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage wurde die Beschwerde des Vaters des BF hinsichtlich Spruchpunkt I. gem § 3 AsylG 2005 abgewiesen; gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des BF in die Mongolei nicht zulässig ist und wurde dem Vater des BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2009 erteilt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

 

Wenn ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22 AsylG) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (§ 34 Abs. 1 AsylG).

 

Gem. § 34 Abs. 3 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

Gem. § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

 

2. Der BF ist ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG des D.O., dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, dem jedoch subsidiärer Schutz gewährt wurde. Da die Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in einem anderen Staat nicht möglich ist, war auch dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren.

 

Zu betonen ist, dass der BF keine eigenen Asylgründe vorgebracht hat; seinen Herkunftsstaat verließ er wegen seines Vaters. Im Übrigen sei hinsichtlich der von seinem Vater vorgebrachten Fluchtgründe auf die ausführliche Beweiswürdigung in dem ihn betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage verwiesen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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