TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/08 D11 266203-0/2008

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Veröffentlicht am 08.10.2008
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Spruch

D11 266.203-0/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Vorsitzenden und den Richter MMag. Thomas E. Schärf als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea Lechner über die Beschwerde des G. G., geb. 00.00.1994, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2005, FZ. 05 09.574- EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF ersatzlos behoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, ist der Sohn des nach eigenen Angaben am 00.00..1969 geborenen Asylwerbers O. G.. Der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer stellte nach erfolgter Aufgreifung vor Organen der Bundesgendarmerie, Grenzüberwachungsposten Schattendorf, am 29. Juni 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Rahmen der Niederschrift vor der Grenzbezirksstelle Eisenstadt gab der Beschwerdeführer an, er heiße G. M., sei am 00.00.1994 geboren und georgischer Staatsbürger. Seine Mutter heiße I. T. und sei am 00.00.1975 geboren. Er sei mit seinem Vater wegen dessen politischer Probleme geflüchtet und hätte er keine nahen Angehörige in Österreich oder einem EU- Staat. Bezüglich der Reiseroute bezog sich der Beschwerdeführer auf die Niederschrift seines Vaters M. M..

 

2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner Mutter, N. G., als gesetzliche Vertreterin am 4. Juli 2005 bekannt, er habe keine eigenen Fluchtgründe sondern sei seinen Eltern nach Österreich gefolgt. Er berichtigte seinen Namen auf I. G. und die Namen seiner Eltern auf O. G. und N. G.. Weiters stellte er auch das Geburtdatum seiner Mutter richtig und gab an, diese sei am 00.00.1969 geboren.

 

3. Mit Bescheid vom 19.Oktober 2005, FZ 05 09.574 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß §8 Absatz 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß §8 Abs 2 AsylG nach Georgien aus (Spruchpunkt III).

 

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte und an den Unabhängigen Bundesasylsenat gerichtete Berufung vom 23. November 2005. Der Beschwerdeführer machte hierin geltend, dass der Asylantrag seiner Mutter in der Berufungsinstanz anhängig und somit noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei und stellte den Antrag, ihm dieselbe Rechtsstellung wie seiner Mutter einzuräumen.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen, weshalb das durch die von der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht eingebrachte, am 14. Mai 2004 eingelangte, Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) eingeleitete Berufungsverfahren, welches am 1. Juli 2008 als unerledigt aushaftete, vom Asylgerichtshof weiterzuführen war.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Es gilt § 44 AsylG 1997.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Daraus folgt, dass der am 29. Juni 2005 gestellte, gegenständliche Antrag nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind die Verfahren von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl I 2008/4, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer im Falle des § 66 Abs. 2, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiell rechtlichen Situation die Erlassung eines (Sach)Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann. Dies ist auch im vorliegenden Fall zutreffend.

 

Nun wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 2008, GZ. D11 234.603-4/2008/13E, jener Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Februar 2004, FZ 02 41.538 mit dem der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt wurde, vom Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

Der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete und minderjährige Beschwerdeführer gehört der Kernfamilie seines Vaters, O. G., an.

 

Da das Verfahren über den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers nun wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und Verfahren von Familienangehörigen gemäß § 10 Abs. 5 AsylG "unter einem" zu führen sind, war der angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und haftet der Asylantrag des Beschwerdeführers somit wieder als unerledigt aus.

Schlagworte
Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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