TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/20 2000/02/0298

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §14 Abs2;
StVO 1960 §36 Abs4;
StVO 1960 §9 Abs6;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Georg Hesz, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf Starhemberggasse 39/15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. September 2000, Zl. UVS- 03/P/35/1420/2000/2, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. Jänner 2000 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 27. Juli 1999 um 13.55 Uhr in Wien 2, Taborstraße 1 Kreuzung Obere Donaustraße Richtung Schwedenplatz, als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Fahrzeuges den in gerader Richtung weisenden, auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeil nicht beachtet, weil die Fahrt linksabbiegend fortgesetzt worden sei. Er habe eine Übertretung gemäß § 9 Abs. 6 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden) verhängt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2000 wurde das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Halbsatz der Tatanlastung "weil die Fahrt links abbiegend fortgesetzt wurde" durch die Wortfolge "indem er seine Fahrt zwar bis zum Kreuzungsmittelpunkt gerade fortgesetzt hat, dort aber umgekehrt hat, auf dem stadtauswärts führenden Fahrstreifen bis zur Praterstraße gefahren und in diese dann eingebogen ist", ersetzt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche

Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Tatort klar. Der Beschwerdeführer hat durch seine Skizze anlässlich der Erteilung der Lenkerauskunft die Situation übereinstimmend mit der später angefertigten genauen Skizze des Meldungslegers dargestellt. Demnach handelt es sich daher im zu beurteilenden Bereich um zwei Kreuzungen:

a)

Kreuzung Taborstraße/Praterstraße,

b)

Kreuzung Taborstraße 1/Obere Donaustraße.

Das gegenständlich zu beurteilende Fahrmanöver des Beschwerdeführers fand unstrittig auf der Kreuzung b) Richtung Schwedenplatz statt. Es ist rechtlich bedeutungslos, wohin der Beschwerdeführer in der Folge weitergefahren ist, weil nur sein Verhalten an der Kreuzung b) Gegenstand des Strafverfahrens ist.

Gemäß § 9 Abs. 6 erster und zweiter Satz StVO haben die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen, wenn auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht sind. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben. Die Verpflichtung zur Weiterfahrt im Sinne der Richtungspfeile besteht ab Beginn der Kreuzung und erstreckt sich jedenfalls auf den gesamten Kreuzungsbereich (vgl. zutreffend Dittrich/Stolzlechner, StraßenverkehrsO3, § 9 Rz 66). Jedes Umkehren im Kreuzungsbereich enthält auch eine Weiterfahrt entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung geradeaus.

Dem die Rechtswidrigkeit des Inhaltes behauptenden, auf § 14 Abs. 2 StVO (worin die Tatbestände für ein Umkehrverbot "taxativ aufgezählt" seien) und § 52 lit b Z 15 StVO (wonach sich "ein Geradeausgebot bzw. ein Linkseinbiegeverbot nur dann auf den gesamten Kreuzungsbereich" beziehe, "wenn ein Verkehrszeichen gemäß § 52 lit b Z 15 StVO im angemessenen Abstand vor der Kreuzung aufgestellt wurde") gestützten Argument des Beschwerdeführers, das "Geradeausgebot bzw. das Linkseinbiegeverbot" des § 9 Abs. 6 StVO erstrecke sich nicht auf den gesamten Kreuzungsbereich, weil ein Umkehrverbot gemäß § 14 Abs. 2 StVO im gegenständlichen Fall nicht bestehe, ist zunächst zu entgegnen, dass die Regierungsvorlage (1188 BlgNR 15. GP, Seite 22) zu § 14 Abs. 2 StVO ausführt:

"Die Neufassung dient im Wesentlichen der Klarstellung. Es soll bei einem Linkseinbiegeverbot bzw. Geradeausgebot auch das Umkehren verboten sein und auf Einbahnstraßen und auf Richtungsfahrbahnen ausdrücklich verboten werden, wenngleich dies an sich selbstverständlich wäre."

Schon daraus ist zu ersehen, dass § 14 Abs. 2 StVO nur eine demonstrative Aufzählung von Umkehrverboten enthält und keine lex specialis zu anderen Bestimmungen bildet, aus denen sich weitere Umkehrverbote ergeben, weil - wie etwa gemäß § 9 Abs. 6 StVO - schon die Einleitung des Umkehrmanövers nicht erlaubt ist (vgl. im Übrigen zur demonstrativen Aufzählung zutreffend Dittrich/Stolzlechner, aaO., § 14, Rz 30).

Es ist zwar richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof in den vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnissen vom 30. Jänner 1979, Zl. 2024/77 und vom 16. November 1988, Zl. 88/02/0153 (= ZfVB 1990/2/764) zum Ausdruck gebracht hat, dass ein im angemessenen Abstand vor der Kreuzung aufgestelltes Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" für die ganze Kreuzung Geltung hat. Allerdings ist für den Beschwerdeführer damit nichts gewonnen, weil damit nicht gesagt wurde, dass - wie der Beschwerdeführer offenbar meint - das Fehlen eines solchen Zeichens das Verbot des § 9 Abs. 6 StVO unwirksam machen würde.

Auch das auf § 36 Abs. 4 StVO gestützte Argument des Beschwerdeführers verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es ist zwar richtig, dass gemäß § 36 Abs. 4 StVO Warnzeichen oder Lichtzeichen, die den Verkehr regeln, sowohl den Straßenverkehrszeichen als auch den Bodenmarkierungen vorgehen. Das bedeutet aber, dass von einem "Vorgehen" dieser Zeichen dann nicht die Rede sein kann, wenn die beiden Zeichengruppen zueinander keinen Widerspruch bilden. Leuchtet beispielsweise grünes Licht in die Richtung einer Fahrbahn, so heißt dies "freie Fahrt". Ein allfälliges Linksabbiegeverbot, ein Zeichen für gebotene Fahrtrichtung oder eine Bodenmarkierung bezüglich Einordnens steht mit diesem Lichtzeichen nicht in Widerspruch, sondern gibt lediglich an, wie bei grünem Licht die Fahrt fortzusetzen ist (vgl. zutreffend Messiner, Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 20. StVO-Novelle10 (1999) § 36 Anm. 5). Der vom Beschwerdeführer aus der "Anmerkung zu dieser Gesetzesstelle in der StVO - Neuauflage 8/98 des ARBÖ" abgeleiteten anderen Ansicht ist nicht zu folgen.

Sollten die Beschwerdeausführungen auch dahingehend zu verstehen sein, dass die belangte Behörde eine unzulässige Tatauswechslung vorgenommen habe, so übersieht er folgendes:

Tatbestand des § 9 Abs. 6 Satz 1 und 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO ist (auf den gegenständlichen Fall bezogen) die Weiterfahrt entgegen dem durch auf der Fahrbahn angebrachte Richtungspfeile (hier: Fahrtrichtung geradeaus) bestimmten Sinn. Die Umschreibung des tatsächlich gefahrenen Manövers durch die Behörde erster Instanz ist jedenfalls dann durch die Berufungsbehörde berichtigbar, ohne den angelasteten Tatvorwurf auszuwechseln, wenn die Umschreibung des Fahrmanövers eine verbotene Fahrtrichtungsänderung bei der Weiterfahrt enthält, wie dies im gegenständlichen Fall zutrifft. Denn das gegenständliche Umkehrmanöver auf dem Kreuzungsmittelpunkt mit Beginn der Fahrtrichtungsänderung nach links beinhaltet jedenfalls auch den (hier maßgeblichen) Tatvorwurf der verbotenen Weiterfahrt nach links. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. April 2001

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020298.X00

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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