TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/20 2000/19/0114

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1 lita;
AlVG 1977 §16 Abs1 litg;
AlVG 1977 §16 Abs1;
AlVG 1977 §16 Abs3;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §46 Abs5;
AlVG 1977 §59;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde der NA in N, vertreten durch Dr. Gerald Haas, Dr. Anton Frank und Mag. Ursula Schilchegger-Silber, Rechtsanwälte in 4601 Wels, Ringstraße 14, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 20. Juni 2000, Zl. 4/1280/Nr.0535/00-12, betreffend Versagung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe sowie Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Abweisung der Berufung gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz vom 22. Mai 2000 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in Ansehung der Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruches auf Notstandshilfe hingegen wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand zunächst auf Grund eines Antrages vom 27. Dezember 1999 im Bezug von Notstandshilfe. In der Zeit vom 2. Februar 2000 bis 9. Februar 2000 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld. Aus einem auf EDV-Basis erstellten Vermerk der erstinstanzlichen Behörde vom 10. April 2000 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag bei der erstinstanzlichen Behörde erschienen sei. Sie sei am 9. Februar 2000 gesundgeschrieben worden und am 10. Februar 2000 ins Ausland geflogen. Am 9. April 2000 sei sie nach Österreich zurückgekehrt.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz vom 11. April 2000 wurde festgestellt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit. a AlVG für den Zeitraum vom 2. Februar 2000 bis 9. Februar 2000 ruhe. Mit Bescheid dieser Behörde vom gleichen Tag wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit. g AlVG festgestellt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10. Februar 2000 bis 9. April 2000 ruhe. Als Begründung für den letztgenannten Bescheid führte die erstinstanzliche Behörde ins Treffen, die Beschwerdeführerin habe sich nach eigenen Angaben im Ausland aufgehalten.

Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Am 19. April 2000 beantragte die Beschwerdeführerin bei der erstinstanzlichen Behörde, das Ruhen der Notstandshilfe gemäß § 16 Abs. 3 AlVG in Verbindung mit § 38 AlVG nachzusehen. Sie brachte vor, sie habe sich im Zeitraum vom 9. Februar 2000 bis 10. April 2000 in der Türkei aufgehalten. Dieser Aufenthalt sei erforderlich geworden, weil sie während der Endphase ihrer Schwangerschaft auf die persönliche Unterstützung und Betreuung durch ihren in der Türkei lebenden Ehemann angewiesen gewesen sei. Ihre dortige Anwesenheit sei darüber hinaus auch zur Erlangung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels für ihren Ehegatten für die Zeit der bevorstehenden Geburt unbedingt erforderlich gewesen. Letzterer sei in diesen Belangen vollkommen unbeholfen und gerade im Zusammenhang mit dem Kontakt mit den österreichischen Vertretungsbehörden in der Türkei auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz vom 22. Mai 2000 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe im Zeitraum vom 10. Februar 2000 bis 9. April 2000 nicht stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in welcher sie ausführlich darlegte, weshalb ihres Erachtens die im Antrag angeführten Umstände zwingende familiäre Gründe im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG darstellten. Sie brachte insbesondere auch vor, sie habe beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul in Angelegenheit ihres Ehegatten in der Zeit vom 1. März 2000 bis 5. März 2000 mehrmals vorgesprochen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2000 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. Mai 2000 nicht stattgegeben. Weiters wurde ausgesprochen, dass im Zeitraum vom 10. Februar 2000 bis 9. April 2000 mangels Geltendmachung gemäß § 17 Abs. 1 AlVG in Verbindung mit § 46 Abs. 5 AlVG kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, die Beschwerdeführerin habe vom 2. Februar 2000 bis 9. Februar 2000 Krankengeld bezogen. Dieser Umstand sei der erstinstanzlichen Behörde am 15. Februar 2000 durch eine schriftliche Meldung der Gebietskrankenkassa bekannt gegeben worden. Der Bezug von Krankengeld führe gemäß § 16 AlVG zum Ruhen der Notstandshilfe. Im konkreten Fall sei ein solches auch von der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheid vom 11. April 2000 festgestellt worden. Im Zeitpunkt des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes sei der erstinstanzlichen Behörde das Ende des Unterbrechungszeitraumes noch nicht bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich erst am 10. April 2000 bei der erstinstanzlichen Behörde wieder gemeldet.

Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG sei der Fortbezug der Notstandshilfe, wenn diese unterbrochen werde und das Ende des Unterbrechungszeitraumes dem Arbeitsmarktservice im Vorhinein nicht bekannt sei, bei einer Unterbrechung von mehr als 62 Tagen durch neuerliche Antragstellung geltend zu machen. Der Anspruch der Beschwerdeführerin wäre daher von der erstinstanzlichen Behörde nach vorheriger Ausgabe eines Antragsformulares ab 10. April 2000 wieder zu beurteilen gewesen. Bis zum Tag der Antragstellung gebühre dem Grunde nach kein Anspruch auf Notstandshilfe, weil ein solcher nicht geltend gemacht worden sei. Deshalb entspreche es auch nicht den gesetzlichen Bestimmungen, während dieses Zeitraumes über das Ruhen des Anspruches, welcher dem Grunde nach nicht gebühre, abzusprechen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 16 Abs. 1 lit. a und g und Abs. 3, § 17 Abs. 1 sowie § 46 Abs. 1 und 5 AlVG in der zwischen dem 10. Februar 2000 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 15/2000 lauten (auszugsweise):

"§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei

Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

...

g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,

...

(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

...

§ 17. (1) Sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung oder neuerlichen persönlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

...

§ 46. ...

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist vom Arbeitslosen persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das hiefür bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular zu verwenden. ...

...

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. ..."

§ 16 und § 17 AlVG gelten nach § 38 AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe. Gleiches gilt für § 46 AlVG aus dem Grunde des § 59 AlVG.

Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides war vorliegendenfalls der Abspruch der erstinstanzlichen Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. April 2000 auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe. Bei der in § 16 Abs. 3 erster Satz AlVG geregelten Nachsicht vom (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AlVG schon kraft Gesetzes eintretenden) Ruhen der Notstandshilfe handelt es sich um einen antragsgebundenen Akt bescheidförmiger verwaltungsbehördlicher Rechtsgestaltung. Wird über Antrag des Arbeitslosen das Ruhen nachgesehen, so bewirkt dies den Wegfall der in § 16 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Rechtsfolge des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosgeld (im Umfang der Nachsicht).

Im erstinstanzlichen Bescheid wurde nun eine solche von der Beschwerdeführerin beantragte Rechtsgestaltung verweigert. Nur über die Frage, ob dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben war oder nicht, hätte die belangte Behörde, deren Entscheidungsbefugnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt war, auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin zu entscheiden gehabt. Eine solche Entscheidung hat die belangte Behörde auch im ersten Spruchteil des angefochtenen Bescheides durch Abweisung dieser Berufung getroffen.

Demgegenüber war die im zweiten Spruchteil des Bescheides getroffene Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruches auf Notstandshilfe für den in Rede stehenden Zeitraum nicht "Sache" des erstinstanzlichen Bescheides. Die belangte Behörde war funktionell nicht zuständig, über diese Frage abzusprechen, und zwar unabhängig davon, ob sich die von der belangten Behörde getroffene Beurteilung als Rechtsfolge der Abweisung des in Rede stehenden Antrages überhaupt ergeben könnte. Indem die belangte Behörde entgegen dieser Ausführungen im zweiten Spruchpunkt ihrer Berufungsentscheidung erstmals die Feststellung traf, dass für einen bestimmten Zeitraum kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe, überschritt sie die Sache des erstinstanzlichen Bescheides. Es fehlte ihr daher in Ansehung dieses Bescheidpunktes die funktionelle Zuständigkeit.

Der angefochtene Bescheid war daher in Ansehung der Feststellung, wonach im Zeitraum vom 10. Februar 2000 bis 9. April 2000 kein Anspruch auf Notstandshilfe bestanden habe, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Im Übrigen hat die belangte Behörde ihre zuständigerweise im Instanzenzug vorgenommene Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 19. April 2000 ausschließlich damit begründet, dass im Hinblick auf die erst am 10. April 2000 erfolgte persönliche Wiedermeldung der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Notstandshilfe für den in Rede stehenden Zeitraum mangels Geltendmachung auch schon dem Grunde nach nicht gebühre (und die Nachsicht vom Ruhen eines schon dem Grunde nach nicht bestehenden Anspruches nicht in Betracht komme).

Vorweg ist festzuhalten, dass der in § 16 Abs. 3 AlVG vorgesehene Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes, für den eine gesetzliche Befristung nicht vorgesehen ist, auch noch nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden kann (vgl. Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht3, 153).

Der Verwaltungsgerichtshof hat (zur Rechtslage vor Erlassung des § 46 Abs. 5 AlVG durch die Novelle BGBl. Nr. 314/1990 bzw. vor der Anfügung des zweiten Satzes des § 17 Abs. 1 AlVG durch die Novelle BGBl. Nr. 297/1995) in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1989, Zl. 89/08/0209, insbesondere Folgendes ausgesprochen:

"Wohl trifft es zu, dass ein bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen vorhandener, 'latenter' Anspruch auf Arbeitslosengeld der Geltendmachung gemäß § 46 AlVG bedarf, um zur Auszahlung von Versicherungsleistungen zu führen; wenn die belangte Behörde jedoch einem solchen noch nicht geltend gemachten Anspruch in Bezug auf die Realisierung einen gemäß § 16 AlVG ruhenden Anspruch gleichsetzt, so übersieht sie, dass ein ruhender Anspruch bereits einmal gemäß § 46 AlVG geltend gemacht worden sein muss. Ein schon einmal geltend gemachter Anspruch bedarf jedoch - wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht - keiner neuerlichen Geltendmachung. Dass § 46 AlVG - wie die belangte Behörde meint - über die erstmalige Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld hinaus für jede Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld zu gelten habe, lässt sich weder aus dem Wortlaut dieser (oder einer anderen) Bestimmung noch der Systematik des Gesetzes entnehmen. ...

Der Verwaltungsgerichtshof hält daher daran fest, dass die Gewährung des Arbeitslosengeldes nach Wegfall eines Ruhenstatbestandes nicht neuerlich die Geltendmachung des Anspruches nach § 46 AlVG voraussetzt. ..."

In der Folge, möglicherweise auch in Reaktion auf dieses Erkenntnis, hat der Gesetzgeber durch die Novelle BGBl. Nr. 413/1990 erstmals unter gewissen Voraussetzungen eine Obliegenheit zur neuerlichen Geltendmachung eines von der Behörde für ruhend erklärten Anspruches nach Wegfall der Ruhensgründe vorgesehen. Durch die Novelle BGBl. Nr. 297/1995 fiel die Beschränkung dieser Obliegenheit auf jene Fälle, in denen das Ruhen bereits "ausgesprochen", also bescheidförmig festgestellt wurde, nach Maßgabe des Gesetzeswortlautes weg.

Diese Novellierungen haben aber ebenso wenig wie die Einfügung des zweiten Satzes des § 17 Abs. 1 AlVG durch die Novelle BGBl. Nr. 297/1995 etwas daran geändert, dass ein gemäß § 16 AlVG ruhender Anspruch schon auf Grund des Vorantrages für den Zeitraum des Ruhens als gehörig geltend gemacht anzusehen ist.

§ 46 Abs. 5 bzw. § 17 Abs. 1 zweiter Satz AlVG in der Fassung dieser Novellen sieht nämlich die Obliegenheit zur neuerlichen Geltendmachung erst für Zeiträume vor, die nach dem Zeitpunkt des Wegfallens des Ruhenstatbestandes liegen.

Im gegenständlichen Fall ist auf Grund der beiden rechtskräftigen Bescheide der erstinstanzlichen Behörde vom 11. April 2000 davon auszugehen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 2. Februar 2000 bis 9. April 2000 durchgehend und ohne Unterbrechung geruht hat. Ungeachtet des Umstandes, dass das Ruhen der Notstandshilfe im Zeitraum vom 2. Februar 2000 bis 9. Februar 2000 auf § 16 Abs. 1 lit. a AlVG, im Zeitraum vom 10. Februar 2000 bis 9. April 2000 aber auf § 16 Abs. 1 lit. g AlVG gründete, handelte es sich um einen durchgehenden Zeitraum, für den ein bereits einmal ordnungsgemäß geltend gemachter Anspruch auf Notstandshilfe ruhte. Die Obliegenheit zur neuerlichen Geltendmachung des Anspruches gemäß § 46 Abs. 5 AlVG bestünde aber erst nach Beendigung des Ruhens. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Ruhen des Arbeitslosengeldes zunächst seinen Grund in § 16 Abs. 1 lit. a AlVG und sodann nahtlos anschließend in lit. g leg. cit. hatte. Die Obliegenheit zur neuerlichen persönlichen Geltendmachung des Anspruches wird nämlich erst ausgelöst, wenn kein Sachverhalt mehr vorliegt, der einen der Ruhenstatbestände des § 16 Abs. 1 AlVG erfüllt.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, der Anspruch auf Notstandshilfe sei für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 10. Februar 2000 bis 9. April 2000 nicht gehörig geltend gemacht worden, weshalb eine Nachsicht vom Ruhen des Anspruches gemäß § 16 Abs. 3 AlVG nicht in Frage komme, als inhaltlich rechtswidrig.

Auf die von der Beschwerdeführerin weiters relevierte Frage, ob schon auf Grund der Rechtskraft der Bescheide vom 11. April 2000 von einem gehörig geltend gemachten (aber bloß ruhendem) Anspruch auszugehen gewesen wäre, braucht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen werden (vgl. hiezu allerdings auch das hg. Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/08/0132).

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Frage auseinander zu setzen haben, ob und für welche Zeiträume die von der Beschwerdeführerin behaupteten Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 AlVG vorliegen.

Aus diesen Erwägungen war der erste Spruchteil des angefochtenen Bescheides (Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz vom 22. Mai 2000) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000190114.X00

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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