TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/20 99/05/0070

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;

Norm

BauO NÖ 1996 §14;
BauO NÖ 1996 §23;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Christiana Emsenhuber in Herzogenburg, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, Riemerplatz 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Februar 1999, Zl. RU1-V-94083/05, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde Weißenkirchen an der Perschling, vertreten durch den Bürgermeister, 2. Anton Köstler in Langmannersdorf, Untere Ortsstraße 22, 3. Hilde Köstler, ebendort), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. August 1985 wurde dem Zweitmitbeteiligten gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1976 die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch einer Scheune und zur Errichtung einer Allzweckhalle auf dem Grundstück Nr. 43, KG Langmannersdorf, erteilt. Plangemäß soll die bewilligte Allzweckhalle vom nordöstlich gelegenen Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin Nr. 42 5,30 m entfernt sein. Die Länge dieser Allzweckhalle beträgt bewilligungsgemäß 31 m und soll von der nördlich des Grundstückes Nr. 43 verlaufenden Straße 3,45 m und von der Straßenmitte 6,75 m entfernt sein. Laut Einreichplan ist die Traufenhöhe der Halle mit 5 m, die Dachneigung mit 15 Grad projektiert. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. Juni 1991 wurde die Benützungsbewilligung erteilt.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 7. Oktober 1996 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde - mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Benützungsbewilligungsbescheid zurückgewiesen worden ist - Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zurückverwiesen. In diesem Bescheid hat die Vorstellungsbehörde festgehalten, dass anlässlich eines von ihr durchgeführten Ortsaugenscheines Folgendes festgestellt worden sei: Abweichend vom Einreichplan ragen die Leimbinder (Tragkonstruktion des Daches inklusive der Hängerinne) um 2,5 m über das aufgehende Mauerwerk hervor. Im Bereich der nordöstlichen Gebäudeecke beträgt die gemessene Höhe vom natürlichen Gelände bis zur Oberkante der Hängerinne im Bereich der Traufe ca. 5,1 m. Die nach Osten weisende Satteldachfläche der Halle wird in eine Hängerinne entwässert, bei der auf halber Gebäudelänge ein Fallrohr angeordnet wurde, welches in einen Rohrkanal mündet, der im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. 43 endet. Zwischen dem bewilligten Vorhaben und den tatsächlichen Ausführungen ergeben sich folgende Abweichungen: Auf Höhe der nordöstlichen Gebäudeecke der Halle beträgt der Abstand zum Gebäude der Beschwerdeführerin ca. 4,93 m anstatt der im Einreichplan ausgewiesenen 5,3 m; auf Höhe der südwestlichen Gebäudeecke beträgt der Abstand zum "Pfeilerstadl" der Beschwerdeführerin 5,75 m anstatt der im Einreichplan ausgewiesenen 5,3 m; die Traufenhöhe beträgt 5,1 m an Stelle der im Einreichplan dargestellten 5,0 m. An der Grenze des Grundstückes Nr. 43 zum Grundstück Nr. 42 ragt die gesamte Dachkonstruktion inklusive der Hängerinne in Abweichung zur Darstellung im Einreichplan um 2,5 m über das aufgehende Mauerwerk der Halle vor. Ob im konkreten Fall durch die Änderung des Konsenses tatsächlich subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin verletzt würden, könnte im Benützungsbewilligungsverfahren nur unter Beiziehung des Anrainers als Partei geklärt werden. Hiebei habe die Behörde einen Sachverständigenbeweis aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen sei. Im gegenständlichen Fall wäre die Frage, ob sich durch die Änderung der Situierung des Gebäudes sowie durch die nicht konzipierten Lüftungsöffnungen bzw. das an der südöstlichen Ecke errichtete Fenster brandschutztechnische Aspekte änderten oder nicht, durch ein entsprechendes Gutachten zu belegen. Dass es sich bei den festgestellten Änderungen um bewilligungspflichtige Maßnahmen handle, bedürfe keiner näheren Erklärung.

Mit Bescheid des Gemeinderates der erstmitbeteiligten Gemeinde vom 7. November 1996 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Benützungsbewilligungsbescheid Folge gegeben und dieser Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG mit der Begründung aufgehoben, das baubehördliche Verfahren "wäre zur allfälligen Erteilung einer Benützungsbewilligung" im Sinne der Entscheidung der Vorstellungsbehörde zu ergänzen "bzw. eine entsprechende Einbindung der betroffenen Parteien hiebei zu beachten und danach eine neue Entscheidung zu treffen".

Mit Eingabe vom 29. März 1997 beantragte der Zweitmitbeteiligte die Erteilung einer Baubewilligung "über die Vergrößerung des Dachvorsprunges an der Ostseite der bestehenden Mehrzweckhalle auf seinem Grundstück" und legte hiezu eine Baubeschreibung und einen Einreichplan vor.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Bauvorhaben Einwendungen.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 1997 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die beantragte Baubewilligung.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. Juli 1998 wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass "die baubehördliche Bewilligung zur Vornahme folgender Abänderungen der mit Bescheid vom 16. August 1985 (...) rechtskräftig bewilligten, bestehenden Mehrzweckhalle, laut vorgelegtem Einreichplan - nämlich zur Vergrößerung des Dachvorsprunges an der Ostseite sowie Änderung der Situierung und der Traufenhöhe/Gebäudehöhe -" erteilt wird.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin Folge gegeben, der Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zurückverwiesen. Entgegen der mehrfach geäußerten Ansicht der Gemeindebehörden sei dem als vollständig vorgelegten Gemeindeakt - mangels eines entsprechenden Bauansuchens - nicht zu entnehmen, dass auch die Lageveränderung der Halle selbst Verfahrensgegenstand und damit Grundlage für die Prüfung und Erteilung einer Baubewilligung sein soll. Es werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach dann, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung bestimmter (konkretisierter) Maßnahmen gerichtet sei, nicht zu Recht behauptet werden könne, dass im angeschlossenen Bauplan als Bestand darstellte Zeichnungen auch Gegenstand der Baubewilligung gewesen seien. Die Färbelungen dienten dem Zweck, dass der Betrachter eines Bauplanes auf einem Blick erkennen könne, welche Bauteile neu geschaffen werden sollen und inwieweit der Plan bestehende Baulichkeiten (Baubestand) wiedergebe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/05/0126). Werden in einem Bauplan Bauteile als bewilligt eingezeichnet, obwohl sie dies nicht seien, so würden sie durch die erteilte Baubewilligung für andere (hier rot dargestellte) Bauteile nicht bewilligt. Der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Bauplan aus dem Jahre 1997 enthalte Abweichungen gegenüber jenem aus dem Jahre 1985 (hinsichtlich Situierung bzw. Abstände zum Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin, Gebäudelänge und Gebäudehöhe), zeige diese jedoch nicht als Abänderung auf bzw. stelle sie eben nicht als Inhalt der nunmehr begehrten Bewilligung dar, da z.B. im Grundriss nach der Planlegende das entsprechend dem Plan 1985 bewilligte Mauerwerk in gelber und das nunmehr lageveränderte in roter Farbe kenntlich zu machen gewesen wäre. Ein logischer Zusammenhang zwischen den beiden Plänen, d.h. ein unmittelbares Anknüpfen des Planes aus dem Jahr 1997 an jenen des Jahres 1985 sei damit nicht gegeben. Mangels eines diesbezüglich erteilten Konsenses sei der Ansicht der Gemeinde, es gebe bereits eine rechtskräftige Bewilligung und wäre nunmehr nur der Dachvorsprung zu behandeln, jedenfalls nicht zu folgen, da sich dann die seinerzeitige rechtskräftige Bewilligung mit dem nunmehr in grau (als bewilligten Bestand) ausgewiesenen Bereich ja decken müsste. Unbestritten sei, dass die bestehende Mehrzweckhalle hinsichtlich der Situierung und der Gebäudehöhe von dem seinerzeit erteilten Konsens aus dem Jahre 1985 abweiche. Jede Baubewilligung werde für ein auch durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes "Verrücken des Bauvorhabens" eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden müsse. Eine rechtskräftige Bewilligung über die erfolgten Abänderungen existiere bislang nicht. Daraus folge nun, dass der Altbestand baubehördlich nicht genehmigt worden sei. Die vom verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsantrag erfassten, bereits durchgeführten baulichen Maßnahmen (Dachvorsprung, diverse Maueröffnungen) seien in ihren Auswirkungen mit dem Altbestand insoweit untrennbar verbunden, als deren baubehördliche Bewilligung eine solche des Altbestandes voraussetze. Die Erteilung des Konsenses lediglich für die Dachvorsprünge sei daher nicht möglich und auch nicht zulässig. Die im Bescheid des Gemeinderates vorgenommene Ausdehnung der Bewilligung auf die Änderung der Situierung und der Gebäudehöhe entbehre nun nicht nur eines Bauansuchens samt der dazu erforderlichen Einreichunterlagen, sondern sei ohne vorherige baubehördliche Prüfung erteilt worden. Dem Akteninhalt zufolge sei also diesbezüglich eine - antragsbedürftige - Baubewilligung ohne entsprechendes Ansuchen und damit rechtswidrig infolge Unzuständigkeit erteilt worden. Die Aufsichtsbehörde könne u.a. auch hierin dem Gemeinderat nicht folgen, wenn er behaupte, dass "sowohl der Verhandlungsschrift samt Einreichplan und Beilagen als auch der Begründung des Spruches zweifelsfrei zu entnehmen wäre, dass die Veränderung sehr wohl von den Einreichunterlagen erfasst und tatsächlich behandelter Inhalt der Verhandlung gewesen wäre". Da Mangels eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens der Gemeindebehörden nicht auszuschließen sei, dass durch das Bauvorhaben Rechte der Beschwerdeführerin berührt werden könnten, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Im fortgesetzten Verfahren werde die Berufungsbehörde zunächst die Baubewilligung beheben und das derzeitig einzig anhängige Bauansuchen bezüglich des Dachvorsprunges mangels Konsensfähigkeit zurückweisen müssen. Weiters werde - auf Grund eines mit den erforderlichen Einreichunterlagen versehenen modifizierten Bauansuchens - ein Bewilligungsverfahren, so wie dies die Bauordnung 1996 in ihren § 18 ff vorsehe, durchzuführen sein. Erforderlichenfalls wäre nach § 35 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. vorzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Stellungnahme. Die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien erstatteten eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführerin der im Instanzenzug ergangene Baubewilligungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen. Die belangte Behörde erachtet die nunmehr vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde erteilte Baubewilligung deshalb für rechtswidrig, weil der hiemit erteilten "baubehördlichen Bewilligung zur Vornahme bestimmter Abänderung" der mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. August 1985 rechtskräftig baubehördlich bewilligten Allzweckhalle ein Einreichplan als integrierender Bestandteil dieses Bescheides zu Grunde gelegt worden ist, der insgesamt ein Gebäude darstellt, welches hinsichtlich der Lage und der Größe nicht der dem beschwerdegegenständlichen Bauansuchen zu Grunde liegenden Mehrzweckhalle entspricht, vielmehr der nunmehr vom Bauwerber eingereichte Plan offensichtlich die tatsächlich errichtete Mehrzweckhalle, wie sie im Vorstellungsbescheid vom 7. Oktober 1996 beschrieben worden ist, wiedergibt. Für eine solche Halle liegt jedoch keine Baubewilligung vor, sodass auch die vom Bauwerber mit Eingabe vom 29. März 1997 beantragten Änderungen, gestützt auf diesen Einreichplan, nicht bewilligt werden können, weil die Änderung der Baubewilligung grundsätzlich eine bereits erteilte Baubewilligung des zu ändernden Bauvorhabens voraussetzt.

Bei dieser Sachlage vermag der Verwaltungsgerichtshof in der - als tragenden Aufhebungsgrund bildenden - oben wiedergegebenen Rechtsansicht der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erblicken, wobei die gegen diesen Bescheid vorgetragenen weitwendigen Beschwerdeausführungen nicht nachvollziehbar sind. Die belangte Behörde hat richtig erkannt, dass eine Abänderung eines Bauwerks - ein solches Bauvorhaben liegt dem hier zu beurteilenden Baubewilligungsantrag vom 29. März 1997 zu Grunde - eine - zumindest vermutbare - Baubewilligung für den abzuändernden Bestand voraussetzt (siehe hiezu Hauer-Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, Seite 237, Anm. 12). Die nicht konsensmäßig errichtete Halle kann nur als solche - nicht jedoch einzelne, vom Ganzen untrennbare Teile - Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens sein. Hiefür fehlt es aber an einem Antrag. Da eine Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, darf die Baubehörde nur das bewilligen, was der Bauwerber beantragt hat, von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall projektsändernder Auflagen abgesehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. April 1987, Zl. 87/06/0002, Bau Slg. Nr. 916). Maßgeblich ist das Bauansuchen und nicht ein etwa tatsächlich bestehender Zustand (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1988, Zl. 86/06/0200, Bau Slg. Nr. 1139). Hinzuweisen ist noch darauf, dass es dem Bauwerber jederzeit freisteht, bis zur Berufungsentscheidung sein Bauansuchen zurückzuziehen und in der Folge ein neues Bauansuchen einzubringen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 95/05/0067, Bau Slg. Nr. 96/1996). Antragsbedürftige Verwaltungsakte dürfen aber von den Behörden nicht von Amts wegen gesetzt werden; geschieht dies dennoch, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 9. November 1977, Slg. Nr. 9425/A).

Dem angefochtenen Bescheid kann - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht entnommen werden, dass die belangte Behörde die Baubewilligung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. August 1985 behoben hätte. Es wird den Baubehörden mit dem angefochtenen Bescheid auch nicht vorgeschrieben, die Baubewilligung aus dem Jahre 1985 zu beheben. Die belangte Behörde geht vielmehr zutreffend davon aus, dass - wie dem Antrag des Zweitmitbeteiligten und dem diesbezüglichen Einreichplan vom März 1997 zu entnehmen ist - allein eine teilweise Überdachung des seitlichen Bauwichs im Anschluss an die bestehende - insoweit konsenslose - Mehrzweckhalle nicht möglich ist, vielmehr die Mehrzweckhalle, wie sie im Einreichplan vom März 1997 wiedergegeben ist, selbst als Gesamtes Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sein müsste, weil eine solche Halle bisher nicht baubehördlich bewilligt worden ist. Dass dem Bauwerber im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung offen steht, auch während der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung für ein und denselben Bauplatz um mehrere Baubewilligungen unterschiedlichen Inhaltes anzusuchen, ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe hiezu die bei Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht, 6. Auflage, S. 345, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 77 NÖ Bauordnung 1996 hat auf ein nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, das ist der 1. Jänner 1997 (siehe hiezu § 78 Abs. 1 leg. cit.), durch Antrag anhängig gemachtes Baubewilligungsverfahren die NÖ Bauordnung 1996 Anwendung zu finden. Sollte - wie auf Grund des Bescheides der Vorstellungsbehörde vom 7. Oktober 1996 feststeht - für die bereits entgegen der Baubewilligung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. August 1985 (somit konsenslos) errichtete Mehrzweckhalle nicht um Baubewilligung angesucht werden, hat die Baubehörde gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 vorzugehen; auch dies hat die belangte Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid ausgeführt.

Für den Verwaltungsgerichtshof ist aus den Beschwerdeausführungen nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin als Nachbarin durch die tragenden Aufhebungsgründe des angefochtenen Bescheides in subjektivöffentlichen Rechten verletzt sein könnte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. April 2001

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050070.X00

Im RIS seit

22.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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