TE AsylGH Beschluss 2008/10/20 D4 244111-0/2008

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Veröffentlicht am 20.10.2008
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Spruch

D4 244111-0/2008/18E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und den Richterin Dr. Kuzminski als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über den Berichtigungsantrag des M.U., geb. 00.00.1984, StA. Kirgisistan, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.09.2008 Zahl: D4 244111-0/2008/15E, dahingehend berichtigt, dass der Name des Berufungswerbers statt "U." richtigerweise "U." zu lauten hat sowie dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im fremdsprachlichen Modul des genannten Erkenntnisses statt Aserbaidschan richtigerweise Kirgisistan zu lauten hat.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

 

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilage II. GP, ist die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH E vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).

 

Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH E vom 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).

 

Von einer zulässigen Berichtigung der Parteibezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (VwGH E vom 20.12.2002, Zl. 2002/05/1195).

 

Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid (Erkenntnis) eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid (Erkenntnis) iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH E vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

 

Im vorliegenden Fall wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.09.2008 Zahl: D4 244111-0/2008/15E, der Name des Berufungswerbers auf Grund eines Tippfehlers fälschlicherweise mit "U." statt richtigerweise "U." und im fremdsprachlichen Modul offensichtlich durch ein Versehen als Staatsangehörigkeit Aserbaidschan statt richtigerweise Kirgisistan angegeben.

 

Das angeführte Erkenntnis war daher spruchgemäß zu berichtigen.

Zuletzt aktualisiert am
13.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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