TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/27 A4 313519-1/2008

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Veröffentlicht am 27.10.2008
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Spruch

A4 313.519-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde der O.U.M., geb. 00.00.1988, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2007, FZ. 07 01.912 EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I., Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste am 21.02.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. Am 23.2.2007 wurde sie durch ein Organ des Öffentlichen Sicherheitsdienstes einer ersten Befragung unterzogen. Hiebei gab sie im Wesentlichen an, dass ihre Mutter bei ihrer Geburt bemerkt hätte, dass der Beschwerdeführerin die Nabelschnur um den Hals gebunden gewesen wäre. Ein Naturarzt habe erklärt, dass dies ein Zeichen für Sklaven sei. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Eltern sie von der Dorfgesellschaft entfernt und sie hätte alle Arbeiten für die Familie erledigen müssen. Sie sei nur erniedrigt und minderwertig behandelt worden. Als sie 14 Jahre alt geworden sei, wäre eine Frau vom Königspalast zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihr beigebracht, wie sie sich später im Palast hätte verhalten sollen. Sie sei zum Königspalast gebracht worden und habe dort "schreckliche Sachen" erlebt. Sie hätte gewusst, dass sie dort ihr Leben bis zu ihrem Tod hätte verbringen müssen. Im Dezember 2006 habe ihr ihr Bruder E. erzählt, dass eine große Feier im Palast geplant wäre und dass sie in der Folge endgültig im Palast hätte bleiben müssen. Sie habe ihn deshalb gebeten ihr zu helfen und er habe den Fluchtweg organisiert. Bei einer Rückkehr befürchte sie große Schwierigkeiten, sie würde als Sklavin zurückgehen und dort bestraft werden.

 

Die Beschwerdeführerin wurde am 06.03.2007 vor dem Bundesasylamt erneut zu den Fluchtgründen einvernommen. Sie brachte vor, in eine Sklavenschule gegangen und dort im Lesen, Schreiben und Englisch unterrichtet worden zu sein. Diese Schule wäre im Dorf "O." in der Stadt Benin City gelegen. Diese Schule habe sie für 12 Jahre besucht, könne aber keine Mitschüler mit Namen angeben. Nach weiteren Fragen zu Einzelheiten ihrer Ausbildung zur "Sklavin" - die sie nur oberflächlich, ausweichend und denkunmöglich beantworte - gab sie am 12.03.2007 neuerlich niederschriftlich einvernommen an, dass sie sich nicht erinnern könnte, was sie bei der Niederschrift vom 06.03.2007 angegeben hätte. Sie führte weiter aus, dass die Schüler der Sklavenschule nach Beendigung der Schulzeit "gegangen" wären und "dienen" hätten müssen. Bei ihr wäre der "König" selbst gekommen und hätte Sklaven ausgesucht. Den Namen des Direktors der Sklavenschule könne sie nicht benennen, sie wisse auch nicht, wie viele Lehrer an dieser Schule unterrichtet hätten. In der Folge führte sie weiter aus, dass sie mit 14 Jahren die Schule verlassen und in den Palast hätte gehen müssen. Sie habe an Ritualen teilgenommen und habe wieder zu ihren Eltern zurückkehren dürfen. Anschließend hätte sie sich wieder bis zum Jahre 2006 im Palast aufgehalten. Es hätte ein "Festival" stattfinden sollen. Nach dieser Feier wäre sie nie mehr aus dem "Palast" gekommen und hätte dort Sklavenarbeit verrichten sollen. Da sie das nicht gewollt habe, wäre sie weggelaufen. Ein Freund ihres Bruders aus Cotonou hätte sie dann außer Landes gebracht.

 

Nach weiteren Fragen zu Einzelheiten des Palastes, den Ritualen und der Familie des "Königs" - die sie ebenfalls nur ausweichend und oberflächlich beantwortete - wurden ihr die Widersprüche in ihrem Vorbringen vorgehalten. Sie brachte nunmehr vor, ihr Heimatland von Lagos aus mit dem Flugzeug verlassen zu haben und nach Paris geflogen zu sein. Sie sei keine Sklavin gewesen. Als sie mit der Schule aufgehört hätte, sei sie zu einer Tante gezogen. Sie habe für diese Hausarbeit verrichten müssen und hätte sie nicht mehr die Schule besuchen dürfen. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil es für sie dort keine Zukunft gäbe und sie zu einem Ort gehen hätte wollen, wo sie ihr Leben neu aufbauen hätte können. Sie habe ihr Heimatland wegen einer besseren Schulbildung und einer besseren Zukunft verlassen.

 

Am 07.05.2007 sowie am 15.05.2007 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab sie im Wesentlichen an, keine Verwandte in Österreich oder in der EU zu haben. Sie lebe auch nicht mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie könne aus den Gründen, die sie genannt hätte, nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren.

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2007, FZ.: 07 01.912 EAST Ost, wurde der Antrag auf Internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I).Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II).

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunk III).

 

Nach umfangreichen Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Nigeria führte die Erstinstanz aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, sie wäre zur Sklaverei gezwungen worden, an Hand der zahlreichen Ungereimtheiten bzw. Widersprüche von dieser selbst revidiert worden wäre. Soweit die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie hätte ihre Heimat verlassen, weil sie ihre Schule nicht beenden hätte können und sie sich ein neues Leben habe aufbauen wollen, wurde der Beschwerdeführerin von der Erstinstanz Glauben geschenkt.

 

Es war für die Behörde erster Instanz somit offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit einer eingelernten Fluchtgeschichte, die aufgebaut auf ihre angebliche Minderjährigkeit und einem Leben als Sklavin, versucht hat, aus nicht asylrelevanten Gründen einen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht und zulässig Berufung (nunmehr Beschwerde).

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

 

A. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.

 

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 04.07.2007, FZ.: 07 01.912 EAST Ost, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.

 

Auch der Berufung (nunmehr Beschwerde) vermag die erkennende Behörde keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof abgesehen werden konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG 2005).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem (hier) Unabhängigen Bundesasylsenat im Sinne dieser Bestimmung dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, "wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise- neu und in konkreter Weise behauptet wird" (vgl. VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308; u.v.a.).

 

Nochmals darf darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre bei den Niederschriften vor dem Bundesasylamt am 06.03.2007 und 12.03.2007 vorgebrachte Fluchtgeschichte (Zwang zur Sklaverei) eingelernt und in der Absicht getätigt hat, die österreichischen Behörden zu täuschen. Es mag - wie die Erstinstanz richtig ausgeführt hat - verständlich sein, wenn ein junger Mensch nach Europa auswandern möchte, um dort eventuell eine Schulbildung nachzuholen, bzw. ein besseres Leben anfangen will. Jedoch kann eine allgemein wirtschaftlich schlechte und sozial angespannte Lage nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete, gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus. Derartiges hat die Beschwerdeführerin aber nicht vorgebracht. Es ist für den Asylgerichtshof somit offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Fluchtgeschichte, wie auf ihre angebliche Minderjährigkeit und einem Leben als Sklavin, versucht hat, aus nicht asylrelevanten Gründen einen Aufenthalt in Österreich zu erlangen.

 

B. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

 

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilpersonen eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

 

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

 

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königreich).

 

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

 

Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 FPG 2005 wurde bereits unter Spruchpunkt A. geprüft und verneint.

 

Wie bereits in der Beweiswürdigung der Erstinstanz dargestellt wurde, ist das Vorbringen unglaubwürdig und nicht asylrelevant, weshalb die schlüssige, stimmige und konkrete Schilderung einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgeschlossen werden kann.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid bezüglich der Refoulement-Entscheidung vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides (vgl. Seiten 51 bis 54 des erstinstanzlichen Bescheides).

 

C. Auch die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 verfügte Ausweisung erweist sich als rechtsrichtig. Die in § 10 Abs. 2 AsylG 2005 normierten Ausnahmetatbestände liegen nicht vor. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin über kein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht verfügt. Es wurde von der Beschwerdeführerin keine besondere Beziehungsintensität im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu einer in Österreich lebenden Person behauptet. Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.

 

Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die auf eine besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich hindeuten. Die Beschwerdeführerin ist erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhältig. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die nunmehrige Ausweisung einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt, so gelangt die erkennende Behörde im Hinblick auf diese Umstände (kein Anhaltspunkt für besondere Integration, erst kurzer Aufenthalt) doch zum Ergebnis, dass die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das wirtschaftliche Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) die Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib überwiegen, dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass sie nur über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber verfügt und das Land im Falle einer negativen Verfahrensbeendigung zu verlassen hat.

 

Von einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint (§ 41 Abs. 7 AsylG 2005).

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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