TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/29 C2 224615-0/2008

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Veröffentlicht am 29.10.2008
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Spruch

C2 224615-0/2008/9E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyli als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des A. A., geb. 00.00.1983, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2001, FZ. 01 16.599-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

I.1. Verfahrensgang

 

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 19.7.2001 einen Asylantrag gestellt; während des gesamten Verfahrens bis zur Einvernahme war der Beschwerdeführer als "1983" geboren (ohne Tages- und Monatsangabe) geführt.

 

Am 4.9.2001 wurde der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme geladen, die dann am 26.9.2001 unter Beiziehung eines iranischen Dolmetschers durchgeführt wurde.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Asylantrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Schriftsatz vom 27.9.2001 des Bundesasylamtes, der als Bescheid bezeichnet wurde, dem Beschwerdeführer am 2.10.2001 zugegangen, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Afghanistan zulässig sei. Zur Begründung wird auf jenen Schriftsatz verwiesen.

 

Mit am 15.10.2001 zur Post gegebener eingebrachter Berufung wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid berufen, mit Schriftsatz vom 23.10.2001 wurde ein afghanischer Personalausweis nachgereicht.

 

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 21.10.2008 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und eines Sachverständigen abgehalten. In dieser wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Daten befragt und der vorgelegte Ausweis übersetzt. Laut diesem Ausweis ist der Beschwerdeführer am 00.00.1983 geboren.

 

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

 

I.2. Feststellungen und Beweiswürdigung

 

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

 

Die beschwerdeführende Partei führt den Namen A. A., ist am 00.00.1983 geboren und afghanischer Staatsangehöriger.

 

Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht auf Grund eines vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokuments fest. Dass die Daten, die das Bundesasylamt in der Einvernahme am 26.9.2001 aufgenommen hat, nicht mit diesen Daten übereinstimmen, ist auch auf Grund der vom Beschwerdeführer zuvor vorgebrachten Schwierigkeiten in der Kommunikation mit dem iranischen Dolmetscher begründet. Darüber hinaus ist kein Grund ersichtlich, warum sich der Beschwerdeführer vor der ersten Instanz bewusst älter machen hätte sollen, als er war; insbesondere da ihm dadurch auch faktisch Nachteile erwachsen sind, er wurde etwa (rechtswidrig) als Erwachsener behandelt.

 

Da der Ausweis unbedenklich ist und mit den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen war, waren die obigen Feststellungen zu treffen.

 

Der im Spruch bezeichnete "Bescheid" ist dem Beschwerdeführer am 2.10.2001 zugekommen.

 

Das ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

 

II.

 

II.1.: Zur Beschwerde gegen den im Spruch genannten "Bescheid":

 

Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005")? anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

Eine Berufung kann sich gemäß § 63 AVG nur gegen einen Bescheid richten; ein solcher entsteht erst mit Erlassung desselben, also - von der Verkündigung am Ende der Verhandlung abgesehen - erst mit Zustellung des Bescheides an die Parteien. Da gemäß § 23 AsylGHG auf Verfahren vor dem AsylGH das AVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle des Wortes "Berufung" das Wort "Beschwerde" tritt, gilt dies auch für Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der "Zustellung" des "Bescheides" des Bundesasylamtes noch nicht volljährig, er wurde erst am 00.00.2001 18 Jahre alt, während der Bescheid schon am 2.10.2001 "zugestellt" worden war. Auf Grund des Umstandes konnte es daher nicht zu einer rechtmäßigen Erlassung des "Bescheides" kommen; es ist unbedeutend, ob der daraus resultierende Fehler dem Bundesasylamt, dem Dolmetscher oder dem Beschwerdeführer zuzurechen ist. Daher wurde der "Bescheid" nie erlassen, und die Berufung richtet sich gegen einen Nichtbescheid, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen war.

 

Abschließend sei angeführt, dass auch die Einvernahme aus dem Jahre 2001 nicht darauf Bedacht genommen hatte, dass der Beschwerdeführer damals noch minderjährig war; daher wird alleine auf Grund dieser Einvernahme eine neue Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt unzulässig sein und eine Behebung des so erlassenen Bescheides nach § 66 Abs. 2 AVG nach sich ziehen. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls noch einmal einzuvernehmen.

 

II.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Bescheidqualität, Minderjährigkeit, Zustellung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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