TE AsylGH Beschluss 2008/11/03 C16 243745-0/2008

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Veröffentlicht am 03.11.2008
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Spruch

C16 243.745-0/2008/17E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Dr. Maurer-Kober als Beisitzerin über die Beschwerde des S.S., geb. 00.00.1979, StA. Indien, vertreten durch: Verein Help to Help, Heiligenstädterstraße 32/3/305, 1190 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2003, FZ. 03 01.399-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (Asylgesetz), wird der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (nunmehr: Asylgerichtshof) vom 15.05.2006, Zahl: 243.745/8-II/06/06, dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, 03 01.399-BAW, zu lauten hat.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Sachverhalt

 

Im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (nunmehr: Asylgerichtshof) vom 15.05.2006, Zahl: 243.745/8-II/06/06, betreffend S.S., geb.00.00.1979, StA. Indien, wurde irrtümlich die Geschäftszahl des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, mit "03 25.704-BAW" statt mit "03 01.399-BAW" angeführt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

 

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (vgl. VwSlg 8545A/1974).

 

Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH mit dem Inhalt, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

 

Wie sich aus dem erstinstanzlichen Bescheid des Verwaltungsaktes eindeutig ergibt, lautet die dortige Geschäftszahl des Bundesasylamtes eindeutig "03 01.399-BAW".

 

Bei der im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.05.2006 genannten Zahl "03 25.704-BAW" handelt es sich daher um eine "offenkundige Fehlerhaftigkeit", im oben ausgeführten Sinn, die von der Partei klar erkennbar und vom Unabhängigen Bundesasylamt bei gehöriger Aufmerksamkeit schon bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können.

Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung (ab 08.09.2008)
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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