TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/05 B12 313656-2/2008

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Veröffentlicht am 05.11.2008
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Spruch

B12 313.656-2/2008/2E

 

M.D.;

 

geb. 00.00.2007,

 

StA.: Kosovo

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Josef Rohrböck als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin Moritz als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. Martin Werner über die Beschwerde des Herrn M.D., geb. 00.00.2007, StA.: Kosovo, vertreten durch, den Vater: M.B., dieser vertreten durch: RA Mag. Michael REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Oktober 2007, Zahl:

07 05.562-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von M.D. vom 31. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Oktober 2007, Zahl: 07 05.562-BAG, wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

 

Die Beschwerde des o.g. Beschwerdeführers gegen o.g. Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Spruchteils II. wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

 

Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wird Herr M.D. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit dem o.a. Bescheid hat das Bundesasylamt den am 19. Juni 2007 im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz (Antrag auf Gewährung desselben Schutzes) des minderjährigen Beschwerdeführers unter Hinweis auf "§ 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsyG) idgF" abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo" gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG ebenso nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG den Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien/Provinz Kosovo ausgewiesen" (Spruchpunkt III), wogegen mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2007 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG) sind Verfahren, welche am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

 

2.1. § 34 AsylG lautet:

 

"(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von

 

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

 

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

 

3. einem Asylwerber

 

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass

 

1. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder

 

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

 

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."

 

2.2. Mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Dezember 2006, Zl. 303.128-C1/E1-XVII/55/06 und 303.139-C1/E1-XVII/55/06, wurden die Berufungen der Eltern (Familienangehörige i.S.d. § 2 Z. 22 AsylG) des Beschwerdeführers vollinhaltlich abgewiesen. Da den minderjährigen Beschwerdeführer betreffend keine von den Familienmitgliedern losgelöste Verfolgungsgefahr hervorgekommen ist, war auch die gegenständliche Beschwerde in Anwendung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 im Rahmen des Familienverfahrens abzuweisen.

 

2.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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