TE Vfgh Erkenntnis 1998/6/26 B259/96, B456/96, B457/96, B458/96, B459/96, B460/96, B461/96, B462/96,

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Veröffentlicht am 26.06.1998
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §3 der Verordnung des Getreidewirtschaftsfonds vom 14.07.88 betreffend die Erhebung und Verwendung der Transportausgleichsbeiträge gemäß §33 MOG, der Ausgleichsbeiträge gemäß §34 MOG und der Verwaltungskostenbeiträge gemäß §60 MOG mit E v 18.06.98, V155-220/97.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien in den Verfahren zu B258/96, B585/96 und B1633/96 zuhanden ihrer Rechtsvertreter die Prozeßkosten in der Höhe von je S 18.000,-- sowie den beschwerdeführenden Parteien in den Verfahren zu B465-518/96 zuhanden ihres Rechtsvertreters die Prozeßkosten in der Höhe von insgesamt S 27.000,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheiden des Vorstandes des Geschäftsbereiches I der Agrarmarkt Austria wurden den beschwerdeführenden Inhabern von Getreidemühlen für die Monate Jänner und Februar 1995 Verwaltungskostenbeiträge für die von den Mühlen vermahlenen Mengen an Vulgareweizen im Rahmen der Handelsvermahlung in näher bezeichneter Höhe vorgeschrieben.römisch eins. 1. Mit Bescheiden des Vorstandes des Geschäftsbereiches römisch eins der Agrarmarkt Austria wurden den beschwerdeführenden Inhabern von Getreidemühlen für die Monate Jänner und Februar 1995 Verwaltungskostenbeiträge für die von den Mühlen vermahlenen Mengen an Vulgareweizen im Rahmen der Handelsvermahlung in näher bezeichneter Höhe vorgeschrieben.

Den dagegen erhobenen Berufungen wurde mit Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft nicht Folge gegeben; dies unter Hinweis auf §60 Abs2 und Abs3, §61 a Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. 210/1985 idF BGBl. 969/1993, §39 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Argrarmarkt Austria", BGBl. 376/1992, sowie der Verordnung des Getreidewirtschaftsfonds vom 14. Juli 1988 betreffend die Erhebung und Verwendung der Transportausgleichsbeiträge gemäß §33 des Marktordnungsgesetzes, der Ausgleichsbeiträge gemäß §34 des Marktordnungsgesetzes und der Verwaltungskostenbeiträge gemäß §60 des Marktordnungsgesetzes, kundgemacht im Verlautbarungsblatt des Getreidewirtschaftsfonds Nr. 11 vom 20. Juli 1988 idF Verlautbarungsblatt des Getreidewirtschaftsfonds Nr. 25 vom 18. Dezember 1992. Den dagegen erhobenen Berufungen wurde mit Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft nicht Folge gegeben; dies unter Hinweis auf §60 Abs2 und Abs3, §61 a Marktordnungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt 210 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt 969 aus 1993,, §39 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Argrarmarkt Austria", Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, sowie der Verordnung des Getreidewirtschaftsfonds vom 14. Juli 1988 betreffend die Erhebung und Verwendung der Transportausgleichsbeiträge gemäß §33 des Marktordnungsgesetzes, der Ausgleichsbeiträge gemäß §34 des Marktordnungsgesetzes und der Verwaltungskostenbeiträge gemäß §60 des Marktordnungsgesetzes, kundgemacht im Verlautbarungsblatt des Getreidewirtschaftsfonds Nr. 11 vom 20. Juli 1988 in der Fassung Verlautbarungsblatt des Getreidewirtschaftsfonds Nr. 25 vom 18. Dezember 1992.

2. Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden, in welchen die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide beantragt wird.

3. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als belangte Behörde hat in allen Verfahren die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welchen er die Abweisung der Beschwerden beantragt.

Die Beschwerdeführer der zu B259/96 und B456-518/96 protokollierten Verfahren haben darauf repliziert.

4. Sämtliche Beschwerdeverfahren wurden gemäß §187 Abs1 und §404 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden. 4. Sämtliche Beschwerdeverfahren wurden gemäß §187 Abs1 und §404 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

II. 1. Die Beschwerden sind im Ergebnis begründet.römisch zwei. 1. Die Beschwerden sind im Ergebnis begründet.

1.1. Aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bestimmung über die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge (§3) der Verordnung des Getreidewirtschaftsfonds vom 14. Juli 1988 betreffend die Erhebung und Verwendung der Transportausgleichsbeiträge gemäß §33 des Marktordnungsgesetzes, der Ausgleichsbeiträge gemäß §34 des Marktordnungsgesetzes und der Verwaltungskostenbeiträge gemäß §60 des Marktordnungsgesetzes (kundgemacht im Verlautbarungsblatt des Getreidewirtschaftsfonds Nr. 11 vom 20. Juli 1988 idF Verlautbarungsblatt des Getreidewirtschaftsfonds Nr. 25 vom 18. Dezember 1992) ein und hob diese Bestimmung mit Erkenntnis vom 18. Juni 1998, V155-220/97, als gesetzwidrig auf. 1.1. Aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bestimmung über die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge (§3) der Verordnung des Getreidewirtschaftsfonds vom 14. Juli 1988 betreffend die Erhebung und Verwendung der Transportausgleichsbeiträge gemäß §33 des Marktordnungsgesetzes, der Ausgleichsbeiträge gemäß §34 des Marktordnungsgesetzes und der Verwaltungskostenbeiträge gemäß §60 des Marktordnungsgesetzes (kundgemacht im Verlautbarungsblatt des Getreidewirtschaftsfonds Nr. 11 vom 20. Juli 1988 in der Fassung Verlautbarungsblatt des Getreidewirtschaftsfonds Nr. 25 vom 18. Dezember 1992) ein und hob diese Bestimmung mit Erkenntnis vom 18. Juni 1998, V155-220/97, als gesetzwidrig auf.

1.2. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich der Anlaßfälle so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung des den Bescheiden zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

1.3. Die belangte Behörde hat bei Erlassung der angefochtenen Bescheide die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnungsbestimmung angewandt. Es ist nach Lage der Fälle offenkundig, daß diese Verordnungsanwendung für die beschwerdeführenden Parteien nachteilig war.

Die beschwerdeführenden Parteien wurden durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. Da in den Beschwerdeverfahren zu B456-518/96 die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, war der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je S 3.000,-- bzw. beim Kostenzuspruch zu B456-518/96 in der Höhe von S 4.500,-- enthalten.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B259.1996

Dokumentnummer

JFT_10019374_96B00259_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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