TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/10 E4 227697-3/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2008
beobachten
merken
Spruch

E4 227.697-3/2008-8Z

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des B.E., geb. 00.00.1978, StA Türkei gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2003, FZ. 03 18.928-BAW, zu Recht erkannt:

 

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2008, GZ: E4 227697-3/2008, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt I zu lauten hat:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs.1 AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

Im vorliegenden Fall wurde im Spruchpunkt I des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 21.10.2008, GZ: E4 227697-3/2008, aufgrund eines Versehens die Wortfolge "und § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002" eingefügt.

 

Der richtige Spruch ergibt sich aus dem Inhalt des Spruchpunktes II in Verbindung mit der diesbezüglichen Begründung des Erkenntnisses.

 

DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

 

Berichtigungsfähig sind Fehler im Spruch oder in der Begründung eines Bescheides, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern ihrer Mitteilung anhaften, was letztlich (auch) auf Grund des übrigen Bescheid- und Akteninhaltes zu beurteilen ist (VwGH 21.04.2004, 2002/04/0006).

 

Im gegebenen Fall ergibt sich klar aus Spruchpunkt II in Verbindung mit der diesbezüglichen Begründung des Erkenntnisses, dass die erstinstanzliche Behörde nicht zum Ausspruch einer Ausweisung berechtigt war, weshalb es geboten war, seitens des Asylgerichtshofes die erstinstanzliche Ausweisung ersatzlos zu beheben.

 

Im Sinne der obzitierten Judikatur war sohin der gegenständliche Fehler berichtigungsfähig, da die behördliche Willensbildung klar aus Spruchpunkt II und der Begründung des Erkenntnisses ersichtlich ist und der fehlerhafte Spruchpunkt I offenbar aufgrund eines Versehens falsch formuliert wurde.

 

Da gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden sind, gilt auch § 62 Absatz 4 AVG sinngemäß und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung (ab 08.09.2008)
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten