TE AsylGH Beschluss 2008/11/12 B10 401706-1/2008

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Veröffentlicht am 12.11.2008
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Spruch

B10 401.706-1/2008/4E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der R.J., geb. 00.00.1976, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2008, Zahl: 07 06.623-BAW, beschlossen:

 

Die Beschwerde von R.J. vom 20.09.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2008, Zl. 07 06.623-BAW wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Die Beschwerdeführerin behauptete im Zuge des Asylverfahrens Staatsangehörige von Serbien zu sein und hat am 20.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 02.09.2008, Zl. 07 06.623-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

 

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 05.09.2008 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20.09.2008, welcher am 20.09.2008 via Telefax übermittelt wurde, brachte die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes

 

oder soweit in Abs. 3 vorgesehen, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

 

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

 

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG,

 

und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 05.09.2008 rechtswirksam der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG endete somit am 19.09.2008. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 20.09.2008 - und daher verspätet - eingebracht.

 

Dieser Tatsache trat die Beschwerdeführerin trotz schriftlichem Vorhalt nicht entgegen.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG war über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes im Senat zu entscheiden. Es handelt sich hiebei um keine zurückweisende Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 AsylG.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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