TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/14 D13 314123-1/2008

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Veröffentlicht am 14.11.2008
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Spruch

D13 314123-1/2008/11E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6.11.2008, Zahl: D13 314123-1/2008/10Z, T. G., StA.: GEORGIEN, dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum "00.00.1979" zu lauten hat.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (Erkenntnissen) berichtigen.

 

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass der berichtigte Bescheid bzw. das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilage II. GP, ist die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH E vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).

 

Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH E vom 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).

 

Von einer zulässigen Berichtigung der Parteibezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (VwGH E vom 20.12.2002, Zl. 2002/05/1195).

 

Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid (Erkenntnis) eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid (Erkenntnis) iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH E vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

 

Im vorliegenden Fall wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6.11.2008, Zahl: D13 314123-1/2008/10Z, das Geburtsdatum auf Grund eines Tippfehlers fehlerhaft angegeben.

 

Das angeführte Erkenntnis war daher spruchgemäß zu berichtigen.

Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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