TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/25 99/10/0264

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;

Norm

BaumschutzV Graz 1995 §4 Abs1 lita;
BaumschutzV Graz 1995 §5 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der W GesmbH & Co KG in Graz, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11. Oktober 1999, Zl. A17-K-15.476/1999-1, betreffend Ersatzpflanzungsauftrag nach der Grazer Baumschutzverordnung 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Einem Aktenvermerk des Stadtgartenamtes Graz vom 11. Dezember 1998 zufolge wurde im Zuge einer Kontrolltätigkeit am 7. Dezember 1998 von einem Sachbearbeiter festgestellt, dass auf einem näher beschriebenen Grundstück zwei Silberfichten, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin ein Ansuchen um Genehmigung der Fällung nach der Grazer Baumschutzverordnung 1995 bereits eingebracht und später wieder zurückgezogen habe, nunmehr geschlägert worden seien, obwohl dafür keine Genehmigung vorliege. Beide Bäume hätten einen Stammumfang von jeweils mehr als 50 cm gemessen in 1 m Höhe von der Wurzelverzweigung bzw. an der Stelle des Kronenansatzes aufgewiesen. Sie seien daher im Sinne der Grazer Baumschutzverordnung 1995 geschützte Gehölze gewesen. Die (ehemalige) örtliche Situierung der beiden Bäume wurde in einer Skizze festgehalten.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 12. Jänner 1999 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 der Grazer Baumschutzverordnung 1995 die Ersatzpflanzung von zwei näher beschriebenen Bäumen vorgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und brachte vor, die beiden Blaufichten seien nicht aus Eigenem gefällt, sondern vom Sturmereignis am 28. Juli 1998 "betroffen und beschädigt" worden. In diesem Sinne sei es erforderlich gewesen, "die Reste zu entfernen". Einer gleichzeitig vorgelegten Bestätigung der Firma F. vom 20. Jänner 1999 ist zu entnehmen, dass die Schlägerung der beiden Blaufichten "durch Sturmschäden unumgänglich war", dem Sturmschadenprotokoll dieser Firma vom 13. September 1998, dass zwei Blaufichten jeweils "durch Sturm abgerissen (ca. 40 %)" und der Rest abgetragen worden sei.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11. Oktober 1999 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, weder das Stmk. Baumschutzgesetz 1989 noch die Grazer Baumschutzverordnung 1995 sähen vor, dass die entsprechenden Vorschriften auf tote bzw. auf durch natürliche Ereignisse "verkürzte oder geschädigte Bäume" keine Anwendung fänden. Es sei daher die Beurteilung, ob ein toter oder verstümmelter Baum gefällt werden dürfe, nicht dem Einzelnen überlassen. Vielmehr müsste auch in diesen Fällen ein entsprechendes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall ist ausschließlich die Frage strittig, ob auch bereits abgestorbene oder nicht mehr lebensfähige Bäume vom Schutz des Stmk. Baumschutzgesetzes 1989 bzw. der Grazer Baumschutzverordnung 1995 erfasst sind. Während die belangte Behörde dies mit dem Hinweis auf das Fehlen einer entsprechenden Ausnahmebestimmung bejaht, vertritt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Zielsetzungen des Stmk. Baumschutzgesetzes 1989 und der Grazer Baumschutzverordnung 1995 die Auffassung, ein entsprechender Schutz komme nur lebensfähigen Bäumen zu. Sei ein Baum aber "objektiv und wahrhaftig nicht mehr lebensfähig", bestehe "Fällungsfreiheit" und somit kein Raum für eine Ersatzpflanzungsverpflichtung.

Die Frage, ob ein bereits abgestorbener Baum durch die zitierten Baumschutzbestimmungen geschützt ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Nach den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde waren nämlich die beiden gefällten Blaufichten zwar durch Sturmereignisse bereits zu ca. 40 % abgerissen, selbst die Beschwerdeführerin bringt aber nicht vor, dass sie im Zeitpunkt der Fällung bereits abgestorben gewesen wären.

Was jedoch die Fällung schwer beschädigter und - im Sinne des Beschwerdevorbringens - nicht mehr lebensfähiger Bäume anlangt, bestimmt § 4 Abs. 1 lit. a der zitierten Verordnung, dass unter Schutz gestellte Bäume nur mit Genehmigung der Behörde und nur dann gefällt, ausgegraben, ausgehauen, ausgezogen, abgebrannt, entwurzelt oder sonst wie entfernt werden dürfen, wenn "der Gesamtzustand der betroffenen Bäume ihren Weiterbestand nicht mehr gewährleistet". Aus dieser Bestimmung ergibt sich zweifelsfrei, dass auch "nicht mehr lebensfähige" geschützte Bäume nur mit Genehmigung der Behörde gefällt werden dürfen.

Da gemäß § 5 Abs. 1 lit. b der zitierten Verordnung eine Ersatzpflanzung vorzuschreiben ist, wenn eine Maßnahme gemäß § 4 Abs. 1 ohne Anzeige an oder vor Entscheidung durch die Behörde durchgeführt wird, diese Voraussetzung im vorliegenden Fall somit - ebenso wie die weitere Voraussetzung, dass der Grundeigentümer die Maßnahme geduldet hat, oder zumindest davon wissen musste - erfüllt ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100264.X00

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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